Nr. 379
Sechs Artikel zur Reform der Universität Basel
[Basel], [1538, nach 28. Juli -- 1539, vor 1. März]

Einleitung
Bearbeitet von Stefania Salvadori

1. Überlieferung

[a:] UB Basel, C VIa 70, 19–25 (von der Hand des Universitätsnotars Adalbert Salzmann, auf S. 19 Überschrift: »Allerley ordnung ∥ und Ratschlag die ∥ universitat be∥langende etc.«; Seite 20 leer)
[b:] StA Basel-Stadt, Erziehung X 2 (4 Bl. unfoliiert, unpaginiert, auf fol. 1r: »Concepta pro instauranda ∥ Universitate 1538«; fol. 1v und 4v leer)
[c:] UB Basel, H IV 16, 151–154 (spätere Abschrift von unbekannter Hand; auf S. 151 Überschrift: »Senatus Academici notellae, ad do'minos' Deputatos datae, de ∥ Convenienti modo docendarum disciplinarum ∥ Anno 1539 Calend'is' Mart'ii'«)

Der Text ist in drei handschriftlichen Fassungen erhalten. Die erste enthält eine kurze Vorrede und die sechs Artikel zur Reform der Universität Basel sowie am Ende die Erklärung des mit der Ausarbeitung der Artikel beauftragten Ausschusses, der sich zu weiteren Diskussionen bereit erklärt.1 Sie befindet sich im Nachlass der Familie Amerbach2 und wurde vom Universitätsnotar Adalbert Salzmann3 niedergeschrieben. Diese Handschrift a ist nicht datiert, aber man kann davon ausgehen, dass sie die älteste ist; sie dient deshalb als Vorlage für die hier vorliegende Edition.4 Die Abschrift b von unbekannter Hand enthält die kurze Vorrede und die Reformartikel wie a mit leichten grammatikalischen und lexikalischen Abweichungen, es fehlt jedoch die Schlusserklärung des Ausschusses; stattdessen folgt unmittelbar nach den sechs Reformartikeln ein kurzes Protokoll der Regenzsitzung vom 1. März 1539, in der die Artikel diskutiert und genehmigt wurden. Eine kurze Passage aus diesem Protokoll wurde nachträglich am Rand eingefügt.5 Die dritte handschriftliche Fassung c6, die von einer späteren, unbekannten Hand verfasst wurde, bietet im Wesentlichen denselben Text wie b. Eine weitere, ebenfalls unbekannte Hand gibt am unteren Blattrand auch die in a enthaltene Erklärung des Ausschusses wieder, wobei die einzige Abweichung darin besteht, dass ein Name in der Liste der mit der Ausarbeitung der Artikel beauftragten Ausschussmitglieder fehlt, was wahrscheinlich auf ein Transkriptionsversehen zurückzuführen ist.7 Abgesehen von den oben erwähnten Unterschieden enthalten die drei Fassungen im Wesentlichen die gleiche Version der kurzen Einleitung und der Reformartikel; die syntaktischen und lexikalischen Textabweichungen sind deutlich erkennbar, aber nicht umfangreich und fallen inhaltlich nicht ins Gewicht.

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Der Beitrag Karlstadts zur neuen Organisation der Universität Basel nach der Einführung der Reformation wurde bisher mit seiner Beteiligung am Streit um die akademischen Grade (1534 und 1538/39) verbunden8 und fast ausschließlich anhand der Korrespondenz seiner Gegner rekonstruiert. Die Rolle Karlstadts in diesem Streit zu beurteilen, bleibt weiterhin schwierig, da viele Dokumente, die für die Rekonstruktion jener Jahre unerlässlich wären, heute verschollen sind.9 Es gibt einige ältere, auf Quellenbasis erstellte, nützliche Darstellungen zur Geschichte der Universität Basel in den 1530er Jahren, die jedoch nicht das gesamte vorhandene Archivmaterial auswerteten;10 eine aktuelle und wissenschaftlich zusammenhängendere Bearbeitung und Analyse der in Basel aufbewahrten handschriftlichen Materialien bleibt ein Desiderat.11 Die vorliegende Edition thematisiert nur die Beteiligung Karlstadts zur Ausfertigung der zwischen Juli 1538 und März 1539 verfassten und diskutierten Reformvorschläge und des auf den 8. Oktober 1539 datierten Protokolls zur Neugestaltung der Verhältnisse zwischen Basler Stadtrat, Universität und Geistlichkeit (KGK 383).

Die Eingliederung Karlstadts in die Universität Basel erfolgte sukzessiv. Am 28. Juni und am 1. Juli 1534 war er formell in die Basler Kirche und Universität aufgenommen und seine Aufgaben umrissen worden.12 Wie und wann Karlstadt diese im folgenden Herbst/Winter tatsächlich wahrnahm, lässt sich nur schwer rekonstruieren. In den ersten Monaten seiner Basler Tätigkeit hatte er gepredigt,13 und nicht nur Paul Phrygio auf dem alttestamentlichen Lehrstuhl mit Vorlesungen über das Buch Deuteronomium unterstützt, sondern auch Oswald Myconius bei dessen Abwesenheit kurz vertreten; auch hatte Karlstadt den anderen Pfarrern Vorlesungen über die Dialektik des Aristoteles gehalten.14 Seine offizielle Aufnahme in die theologische Fakultät erfolgte jedoch erst zwischen dem 11. Januar und dem 5. März 1535 mit der öffentlichen Disputation der Axiomata (KGK 365). Deren Abfassung und Disputation hatte der Stadtrat am 31. Dezember 1534 mit einem heute verschollenen Beschluss angeordnet, in dem auch die Einführung akademischer Grade vorgesehen wurde. Zu den akademischen Graden ist die einzige, bisher bekannte direkte Aussage Karlstadts aus dem Jahr 1535 eine These seiner Axiomata, die besagt, dass sie an sich kein Übel seien.15 Obwohl Anfang Mai 1535 ein Kompromiss zwischen dem Stadtrat und Myconius, der sich erbittert gegen die Einführung von akademischen Graden gewehrt hatte, gefunden worden war,16 muss die Entscheidung Karlstadts, der bereits den Doktortitel besaß, sich einer öffentlichen Disputation zu unterziehen,17 als deutliche Positionierung zugunsten der vom Stadtrat vorgeschlagenen Reformversuche der Universität erschienen sein.

Im Januar 1535 spielte Karlstadt noch keine entscheidende Rolle im Basler akademischen Leben: Er war noch nicht Inhaber des Lehrstuhls für das Alte Testament, den er offiziell im späten Frühjahr desselben Jahres mit dem Weggang von Phrygio nach Tübingen übernahm.18 Erst im Juli 1535, während des Rektorats von Bonifacius Amerbach,19 wurde Karlstadt aktives Mitglied der Regenz20 und des Consistoriums,21 zweier Gremien, die für die Verwaltung der Universität Basel und für ihre Beziehungen zum Stadtrat entscheidend waren.22 Karlstadts Tätigkeit war also von diesem Zeitpunkt an intensiv mit der Neuorganisation der Universität, aber auch mit den immer wiederkehrenden Spannungen zwischen der Hochschule, den Basler Predigern und der weltlichen Obrigkeit verwoben.23 Anscheinend hatte der Anfang 1535 ausgebrochene Streit um die Doktortitel zunächst keine Konsequenzen nach sich gezogen. Karlstadt nahm am 11. August 1535 an der Synode teil, über deren Bedeutung er dort referierte.24 In den folgenden Jahren gibt es keine Anzeichen für besondere Spannungen zwischen Karlstadt und seinen Kollegen an der theologischen Fakultät. In der Korrespondenz von Myconius – der ihn in den ersten Monaten des Jahres 1535 massiv angegriffen hatte25 – finden sich kaum Hinweise auf das Wirken Karlstadts zwischen Sommer 1535 und Ende 1537. Karlstadt wird fast ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Mission erwähnt, gemeinsam mit Grynaeus in Straßburg die Konkordie zu verhandeln.26 Auch sein Gutachten über die Verbesserung der Lehrpläne an der Theologischen Fakultät der Universität von 1536 (KGK 373) scheint unter den Basler Lehrern und Predigern keine besondere Kritik hervorgerufen zu haben. Ferner ist auch keine Reaktion des Stadtrats – der allein die Neuorganisation der Universität leiten und umsetzen konnte27 – auf dieses vermutlich inneruniversitäre Reformvorhaben bekannt.

Der von der Universität 1538 initiierte Versuch, ihre Statuten von 153228 zu ändern, führte stattdessen zu einem radikalen Bruch nicht nur innerhalb der Universität selbst, sondern auch innerhalb der Basler Kirche – nicht zuletzt, da mehrere der Protagonisten des Streits zugleich Professoren und Pfarrer waren. Die Prämissen dieses Streits lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Die Regenz der Universität wollte ihre nach der Einführung der Reformation geschaffene finanzielle und rechtliche Abhängigkeit vom Stadtrat reduzieren und strebte eine größere Autonomie in der inneren Verwaltung an.29 Sie wurde aber mit ihrem Reformvorhaben schnell in einen Konflikt zwischen der Basler Geistlichkeit und dem Stadtrat verwickelt,30 indem sie u.a. vorschlug, alle Basler Pfarrer und Kirchendiener in die Universität einzubinden und deren Ordnungen zu unterstellen.31 Die Basler Pfarrer wollten sich dagegen von der über sie ausgeübten Macht des Magistrats befreien, der Synodalbeschlüsse durchsetzte und die Kirchenzucht durch verbindliche Maßnahmen aufrechterhielt.32 Vor dem Hintergrund dieses komplexen Zusammenhangs von Interessen und Machtgefügen ist das hier edierte Stück zu sehen.

Wie der kurzen Vorrede zu den Reformartikeln zu entnehmen ist, hatte die Universität unter dem Rektorat von Hieronymus Artolph33 am Sonntag, den 28. Juli 1538 (terminus post quem zur Datierung der vorliegenden Einheit), gegenüber dem Stadtrat erneut den Wunsch geäußert, ihre Statuten zu ändern. Sie sollte – so die Antwort des Stadtrats – ihre Vorschläge schriftlich einreichen.34 Daraufhin wurde ein Ausschuss bestehend aus Regenz-Mitgliedern eingesetzt, der wohl schon im Sommer 1538 seine Arbeit aufnahm und sechs Punkte formulierte, die auf der Basis eigener Erfahrung und am Beispiel anderer Universitäten zur allgemeinen Nutzung des Studiums und der Stadt selbst zu berücksichtigen seien.

Der erste Artikel fordert die Selbstverwaltung in allen »anligen der hohen schul und künsten anhengig«. Der zweite Artikel verlangt, dass die Besoldung der Professoren fest und nicht von der Zahl der Studenten abhängig sein sollte, und dass der Universität »ein jehrliche inkommen« zugesichert werde.35 Der dritte Artikel schlägt vor, nicht nur die Professoren, Regenten und Studenten, sondern auch diejenigen, die »so mit den frigen [= freien] künsten, oder inn heiliger geschrifft umbgand und sich doruß erneren wellen« – also auch die Pfarrer und Diakone, die ihr Auskommen durch Predigt der Heiligen Schrift erwerben –, in die Universität einzubinden und deren Statuten zu unterstellen, »damit ein yeder siner ler [= Lehre] […] rechenschafft zgeben verbunden« sei. Der vierte Artikel sieht vor, dass alle »die lectores, yeder inn siner facultet« – d.h. alle, die an der Universität lehren – »den gradum hab[en]« sollten; wer den Doktorgrad nicht besaß, sollte »furderlichsten entpfahe […] dieselben gradus ze erlangen«. Dieser Artikel legt allgemeine Regeln fest, damit die Einführung der akademischen Grade nicht missbraucht werde, sondern der Förderung des Studiums diene. Der fünfte Artikel strebt die Gründung eines Pädagogiums an, welches »die mittel schul zwischen den minderen schulen, und der universitet sin wirt«. Nur Studenten mit angemessenen Vorkenntnissen in lateinischer Grammatik seien zugelassen und ein »oberister Preceptor oder Regent« solle das Pädagogium leiten. Der letzte Artikel ist der Neuordnung des niederen Schulwesens gewidmet.36

Nach der Formulierung der sechs Reformartikel erklärte der Ausschuss in der hier als Vorlage verwendeten Handschrift, die Regenz habe ihn angewiesen, »da diese Artikel viel Ursache hand«, mit den Stadtdeputaten37 zu verhandeln. Es folgen die Namen der Mitglieder des Ausschusses: neben dem Rektor Hieronymus Artolph war ein Professor jeder Fakultät vertreten – Andreas Karlstadt für die theologische, Bonifacius Amerbach38 für die juristische, Oswald Bär39 für die medizinische und Wolfgang Wissenburg40 für die philosophische Fakultät; neben ihnen wohnte der städtische Rechtskonsulent Nikolaus Brieffer41 dem Ausschuss bei.

Wann genau die hier edierte Fassung entstanden ist und welche Bearbeitungsstufe der Reformartikel zwischen Juli 1538 und März 1539 sie repräsentiert, lässt sich anhand der Quellenlage nicht genau rekonstruieren, ebenso wenig wie der Beitrag Karlstadts. Sicher ist jedoch, dass bereits im Herbst 1538 ein Streit unter den Basler Professoren und Predigern entbrannt war und daraufhin die Meinung der Straßburger Theologen eingeholt wurde. Capito und Bucer hielten sich zwischen dem 20. September und dem 3. Oktober 1538 in Basel auf, am Tag ihrer Abreise verlasen sie vor dem Stadtrat ein Gutachten über die Verteilung der (aufgehobenen) Kirchen- und Klostergüter.42 Es ist unklar, ob dieses Gutachten im Zusammenhang mit der Abfassung der Reformartikel oder deren Bewertung stand – u.a. des zweiten Artikels, der sich mit der Besoldung der Professoren befasste und an dem Myconius später Kritik übte, als er Bullinger über die drohende Entfremdung von Kirchengut zugunsten der Universität berichtete.43 Sicherlich waren sich Capito und Bucer bereits Anfang Oktober der Spannungen bewusst, die zwischen Amerbach und den anderen Mitgliedern des Ausschusses auf der einen und Myconius und Grynaeus auf der anderen Seite, die vor allem die in den Reformartikeln vorgeschlagene Unterordnung der Geistlichkeit gegenüber der Universität als einen Frontalangriff auf die Basler Kirche44 und die Einführung der Doktorgrade als Pflicht für alle Lehrer als persönlichen Angriff interpretierten,45 entstanden waren.46

Am 14. Oktober nahm Capito in einem Brief an Rektor Artolph und die anderen Mitglieder des Ausschusses auf die ersten vier Reformartikel Bezug.47 Dabei zitierte er zunächst kurze Textpassagen aus dem ersten und dritten Artikel. Ihm lag also offensichtlich bereits in jener Zeit ihre definitive Fassung vor.48 Capitos Brief zeigt, dass bereits im Oktober 1538 die strittigsten Punkte zwischen den Predigern und der Basler Universität deutlich geworden waren und eine besorgte Reaktion aus Straßburg hervorgerufen hatten. Nach Rücksprache mit Bucer beschloss Capito mit seinem Brief zu den Reformartikeln Stellung zu nehmen. Er forderte die Empfänger des Schreibens zunächst auf, die von Myconius und Grynaeus vorgebrachten Einwände zu beachten, über die die Straßburger sich offenbar während ihres Aufenthalts in Basel mit den dortigen Theologen ausgetauscht hatten.49 Capito äußerte jedoch die Hoffnung, dass sich die Streitparteien versöhnen könnten, da sie alle das Gemeinwohl anstrebten. Er machte daher einige Vorschläge zur Verbesserung der Reformartikel. Nach einem kurzen Zitat aus dem ersten Reformartikel50 bietet er einen Formulierungsvorschlag, der den Inhalt des ersten Artikels zwar beibehält, aber weniger radikal klingt. Zum zweiten Artikel über die Besoldung der Professoren berichtet er nur, er habe die Angelegenheit bereits mit den Basler Deputaten besprochen und kündigt an, er werde an Grynaeus gesondert darüber schreiben.

Daraufhin kommt Capito zu den strittigen Punkten. Er zitiert die Passage des dritten Artikels, in der vorgeschlagen wurde, dass sich auch die Geistlichkeit der Universität unterwerfen solle, und schlägt vor, dass die »pfarer und helffer«, da sie »ein höhern und notwendigern befelch, und so gar ein geschefftenigen dienst haben, das sy nit mogen ordnungen und gebotten der universitet füglich nachkommen, […] den mandaten der universitet unverstrickt bliben«51 sollen. Capito gibt allerdings zu, dass sich eine Verflechtung von Pfarramt und theologischer Fakultät auch positiv für die Kirchendiener auswirken könne: Pfarrer, Gehilfen und Verordnete der Kirche sollen bedenken, zu welchen Lektionen oder Vorlesungen ein jeder Helfer herangezogen werden könne und sie darauf verpflichten; dabei sollen die Pfarrer und Verordneten darauf achten, dass der Kirchendienst dabei nicht vernachlässigt werde.52 Auch zum vierten Artikel – alle an der Universität Lehrenden müssen einen Doktortitel erwerben – äußert Capito Einwände. Obwohl er die möglichen Vorteile der akademischen Grade nicht bestreitet, sollen die Argumente des Myconius und Grynaeus beachtet werden. Diese warnten vor dem möglichen Missbrauch dieser akademischen Titel, mit denen sich manchmal auch ungebildete Männer schmückten, und argumentierten weiter, Universitäten (»gymnasia«) seien bisher Institutionen außerhalb der Kirche gewesen und ein »Profanus« könne einem Geistlichen nichts geben, denn nur die Kirche könne ihren Mitgliedern etwas verleihen.53 Damit wolle Capito nicht alle Doktorgrade in der theologischen Fakultät abschaffen. Er führe die Argumente von Myconius und Grynaeus an, damit deutlich werde, dass sie gut gemeint seien und deshalb nicht verunglimpft werden sollten. Der Straßburger Theologe legt danach seine eigene Meinung dar. Er betrachtet die Universität als »honestam portionem in ecclesia«54 – was man als Stellungnahme für eine Unterordnung der Universität unter die Autorität der Kirche interpretieren kann. Die Kirche regiere wie eine Herrin über ihre beiden »ministeria«, zur Erbauung des Volkes und der Studierenden. Die Amtsträger der Kirche, die auch die Lehrer der Jugend seien, könnten daher auch Grade verleihen, die ein Zeugnis »de moribus et eruditione« seien und eine Art »praesentationes ad futurum ministerium« darstellten.55 Diese Art von »Gradus« sei früher durch Handauflegung erteilt worden, wie man im Talmud lesen könne. Daraufhin schlägt Capito, nachdem er die Korrespondenten an die unbestreitbaren Verdienste von Myconius und Grynaeus (beide ohne Doktortitel)56 sowohl für die Kirche als auch für die Basler Universität erinnert hat, eine Kompromisslösung vor. Als Mitglieder der Universität – dennoch befreit von den »ordnungen und gebotten« derselben, wie zuvor in dem Änderungsvorschlag zum dritten Artikel formuliert – müssten alle Pfarrer der Stadt einer Prüfung der Theologen beiwohnen. Dabei handele es sich jedoch um eine Prüfung nicht allein der Kirchenlehre, sondern auch der frommen Sitten.57 Auf diese Weise könnte die umstrittene Annahme der Doktortitel innerhalb der Kirche geregelt werden, ohne dass sich Laien einmischen würden. Schließlich schlug er vor, Grynaeus durch Handauflegung in einer offiziellen Veranstaltung zum Doktor der Theologie zu ernennen oder ihm einen gleichwertigen Titel wie »perpetuus Decanus« zu verleihen.58 Myconius hingegen hätte Capito in Anbetracht seines Einsatzes für das Wohl der Basler Kirche und seiner Autorität »inter pios« ein Ehrenamt (»honestum locum«) der Universität verleihen lassen, wie es in der frühen Zeit einstimmig den Bischöfen zuerkannt wurde.59

Der Brief betont die Bedeutung der Universität Basel für die Förderung des Theologiestudiums, da Wittenberg zu weit entfernt sei, Tübingen keinen Kanzler habe und daher keine akademischen Grade verleihen könne,60 Marburg nicht die »privilegia pro Theologis«61 und Straßburg nicht die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Hochschule besäßen. Die Universität Basel sei also ein Geschenk Gottes für die Jugend, die dorthin geschickt werden solle.62

Zwischen Herbst 1538 und Frühjahr 1539 wurde der Streit über die Unterordnung der Geistlichen gegenüber der Universität und über die Einführung obligatorischer Doktorgrade für alle Lehrenden immer heftiger; die Vermittlungsversuche der Straßburger Theologen scheiterten.63 Wie das Protokoll in zwei der überlieferten Handschriften belegt,64 wurden die sechs Reformartikel am 1. März 1539 (terminus ante quem ihrer Abfassung) in der Regenzsitzung verlesen und von der Mehrheit der Anwesenden genehmigt. Nur Grynaeus habe vehement protestiert.65Nach späteren Angaben Capitos habe Grynaeus zunächst dem Ausschuss angehört, sich dann aber der »Arbeit halb« zurückgezogen.66 Ob dies zutrifft oder ob der Theologe an informellen Gesprächen vor der Einsetzung des Ausschusses beteiligt war, ist nicht bekannt.67 Dass er bei der Ausarbeitung der sechs Artikel nicht anwesend war und sie erst nach ihrer Fertigstellung erhielt – mit dem Vorschlag zu den Doktortiteln, der ihn persönlich benachteiligt hätte – darf jedoch nicht als alleiniger Grund für seinen in der Regenz-Sitzung vom 1. März 1539 erhobenen Protest angesehen werden. Es war vielmehr das Ergebnis einer bereits vor Mitte Oktober 1538 begonnenen heftigen Diskussion über die Beziehungen zwischen Basler Stadtrat, Universität und Kirche.68

Mit der Genehmigung durch die Regenz am 1. März wurden die Reformartikel kurz danach den Deputaten69 vorgelegt. Diese verfassten am 12. April einen Gesetzesvorschlag, in dem die Vereinigung der Geistlichkeit mit der theologischen Fakultät noch klarer thematisiert wurde.70 Die beiden umstrittenen Artikel wurden bestätigt: Alle Basler Geistlichen sollten der theologischen Fakultät angehören und sich dem Dekan unterstellen. Alle Professoren sollten einen akademischen Grad besitzen oder unverzüglich erlangen. Die Reformartikel waren somit zum Gegenstand einer direkten Konfrontation zwischen Basler Kirche und städtischen Behörden geworden. Gegen diesen Gesetzesvorschlag organisierte Myconius im Mai 1539 eine Generalversammlung aller Pfarrhelfer. Aus ihr ging eine schriftliche Stellungnahme hervor, in der die Basler Geistlichkeit die Ablehnung ihrer Unterstellung unter die Universität begründete, die Verleihung von akademischen Graden nur auf freiwilliger Basis billigte und deren Wert in der Kirche nicht anerkannte.71 Da die Parteien – unter der Führung Myconius' standen die Basler Geistlichkeit sowie fast alle an der Universität lehrenden Theologen,72 aber auch andere Professoren wie Oporinus der Regenz und dem Ausschuss, der die sechs Artikel verfasst hatte, gegenüber – sich nicht einigen konnten, hielt sich eine Delegation aus Straßburg vom 12. bis 20. Juli in Basel auf.73 Erneut scheiterten die Vermittlungsversuche.74 Am 26. Juli 1539 erließ der Bürgermeister Adalbert Meyer75 im Auftrag des Stadtrats die neuen Universitätsstatuten, in denen die vom Regenzausschuss erarbeiteten Reformartikel im Wesentlichen übernommen wurden.76 Am 30. Juli wurden die Statuten der Universität und der Geistlichkeit vorgelegt.77 Aber auch in den darauffolgenden Wochen und Monaten ließ der Streit zwischen der Geistlichkeit, der Universität und dem Stadtrat nicht nach.78

Bereits im Frühjahr/Sommer 1539 war Karlstadt zum Hauptziel der polemischen Kritik der Basler Theologen geworden. Insbesondere die Korrespondenz von Myconius zeigt, wie dieser keine Gelegenheit ausließ, seinen Korrespondenzpartnern – vor allem aus Zürich79 – den Gegner als Quelle allen Übels, das die Basler Kirche erschüttere, zu präsentieren. Unter Berücksichtigung der persönlichen Spannungen zwischen Myconius und Karlstadt, die sicher auch Ton und Inhalt der Äußerungen des Basler Antistes beeinflussten, ist es schwierig, aus den heute vorhandenen Dokumenten auf die genaue Position Karlstadts in der Auseinandersetzung von 1538/39 zu schließen. Es existieren weder persönliche Stellungsnahmen von ihm, noch ist bekannt, in welchem Umfang und in welcher Form er an der inhaltlichen Formulierung der Reformartikel beteiligt war. In den Reformartikeln wird immer wieder betont, dass ihr Hauptzweck darin bestehe, das städtische Bildungssystem effizienter, solider und auch für (ausländische) Studenten attraktiver zu gestalten. So sollte die Einführung des Doktorgrades nicht nur die wissenschaftliche Qualität der angebotenen Ausbildung sichern, sondern auch dazu beitragen, Basel zum bevorzugten Studienort für junge Reformierte zu machen – und damit das Prestige der Universität und der Stadt erhöhen. Langfristig führten die vorgeschlagenen Reformen zu genau diesen Ergebnissen.80 Gleichzeitig ist nicht zu übersehen, dass die Rhetorik, mit der die Reformartikel formuliert, vorgeschlagen und dann in die neuen Universitätsstatuten vom Juli 1539 integriert wurden, dem Stadtrat einen wirkungsvollen Ansatzpunkt bot, um die Basler Kirche zu überwachen. Damit kam es zu einem durch die Einführung der Reformation allgemein notwendig gewordenen Prozess der Neuformulierung des Verhältnisses zwischen weltlicher und geistlicher Obrigkeit, der abhängig von der jeweiligen politischen und kirchlichen Struktur der einzelnen Städte und Territorien unterschiedliche Lösungen finden musste. Die Besonderheiten der Reformation in Basel – wo sich nach dem Tod Oekolampads anders als in Zürich mit Bullinger als Nachfolger Zwinglis keine klare Leitung durchgesetzt hatte – und das Vorhandensein einer traditionsreichen Universitätsstruktur, die nicht frei von der Beziehung zu den Altgläubigen war und einer allmählichen Reform bedurfte und nicht einer Neugründung wie die Zürcher Bibelschule – setzten präzise Voraussetzungen für die Verhandlungen, die für den Stadtrat günstiger waren als für die Kirche. Karlstadt konnte dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Dass er allerdings als einziger Theologe Mitglied des Ausschusses, der die Reformartikel entwarf, war und diese – höchstwahrscheinlich – nachdrücklich unterstützte, erregte verständlicherweise den Zorn seiner Fakultätskollegen.


1Zum mit der Ausarbeitung der Artikel beauftragten Ausschuss, zur Kontextualisierung und inhaltliche Wiedergabe des Texts s.u.
2Der Nachlass der Familie Amerbach (15.–17. Jh.) ist in der UB Basel unter der Signatur UBH C Via-b aufbewahrt.
4Zur Datierung s.u.
6Thommen, Geschichte, 22 Anm. 1 erwähnt das Exemplar mit Signatur »R. II. A (St. A.) Privil. et statuta univers. p. 152«; Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 461 Anm. 1 und 3 erwähnt dasselbe mit der Signatur: »Univ. Bibl. F. III. 41«. Heute trägt das Protokoll die Signatur UB Basel, H IV 16 (Privilegia, Statuta etc. Universitatis Basiliensis, 1460–1659), 151–154.
8Zur ersten Phase dieses Streits in den ersten Monaten des Jahres 1535 siehe KGK 364, KGK 365 undKGK 366.
9Z.B. der Beschluss des Stadtrates vom 31. Dezember 1534; siehe KGK 364. Es liegen auch keine von Karlstadt verfassten Stellungnahmen bezüglich der in dieser Einheit thematisierten Diskussion vor, was die Rekonstruktion seiner Position und Rolle erheblich beschwert. Die von Burnett, Kilchen, 62 formulierte Annahme, Karlstadt sei der Urheber eines »new understanding that emphasized the supreme authority of the magistrate over the church and its clergy«, muss offen bleiben. S. u.
10Siehe v.a. Burckhardt-Biedermann, Erneuerung; Thommen, Geschichte; Bonjour, Universität. Diese alten Historiographien der Universität Basel beruhen auf einer gründlichen, wenn auch oft selektiven Lektüre der Quellen; deren Identifizierung ist heute vielmals problematisch, weil im Staatsarchiv Basel in der Zwischenzeit – ohne Erstellung eines Konkordanzsystems – neue Signatursysteme eingeführt wurden. S. o. KGK 379 (Anmerkung).
11Wie ergiebig eine neue Erschließung und Analyse der handschriftlichen Quellen sein kann, beweisen die Aufsätze Burnett, Kilchen und Burnett, Ausbildung, die allerdings nur am Rande die Geschichte der Universität im engeren Sinne berühren. Anspruchsvoll ist ein solches Desiderat auch angesichts der Breite der damaligen Diskussion um die Reform der Universität Basel, an der auch die Straßburger Theologen direkt und massiv beteiligt waren; viele der von ihnen verfassten Dokumente sind – mit einer ausführlichen Einleitung – in Bucer, Schriften 12, 541–598 ediert. Auch hier fehlt es jedoch an einer Kontextualisierung dieser Dokumente vor dem Hintergrund einer kohärenten Geschichte der Universität Basel auf der Grundlage der im StA Basel-Stadt und in der UB Basel erhaltenen handschriftlichen Quellen. Die von Capito verfassten Dokumente und Gutachten sind ebenfalls noch nicht ediert. Zur Beteiligung von Capito und Bucer an den Diskussionen der Jahre 1538/39 s.u.
12Vgl. Beilage zu KGK 354.
13Bei seiner Aufnahme in die Kirche und Universität Basel vom 28. Juni / 1. Juli 1534 hieß es ganz allgemein, dass er morgens und abends predigen dürfe, vgl. KGK 354. Karlstadt berichtete in seinem Brief an Bullinger vom 15. September 1534, er predige in einem dreiwöchigen Rhythmus (KGK 357 (Textstelle)). Am 6. Oktober schrieb er an Bullinger, er habe 20 Predigten über die beiden Naturen Christi gehalten (KGK 361 (Textstelle)). Zu Karlstadts Predigttätigkeit in Basel siehe die Einleitung zu KGK 380.
14Zu diesen Vorlesungen siehe KGK 357.
15Vgl. KGK 365 (Textstelle). Eine ähnliche Position vertrat Capito sowohl Anfang 1535 (siehe die Einleitung zu KGK 364 und siehe Kittelson, Capito, 215f.; van’t Spijker, Disputation), als auch in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1538 (s.u. KGK 379 (Textstelle)).
16Vgl. die Einleitung zu KGK 367 mit KGK 367 (Anmerkung).
17Karlstadt begründete seine Entscheidung auch mit praktischen Gründen: Er habe Angst, seine Stelle zu verlieren. Vgl. KGK 366 (Textstelle).
19Zu ihm siehe KGK 374 (Anmerkung).
20Zur Regenz siehe KGK 354 (Anmerkung).
21Zum Konsistorium siehe Thommen, Geschichte, 38 Anm. 2: »Als Gerichtshof für Schuldklagen wird das Konsistorium ausdrücklich bezeichnet.« Siehe auch – als Ergänzung zu Barge, Karlstadt 2, 475 – Bubenheimer, Consonantia, 256: »Im Jahre 1535/36 bildete er [= Karlstadt] mit dem Juristen Bonifacius Amerbach und einem weiteren Kollegen das Konsistorium, eine Art Universitätsgericht, das für Rechtsstreitigkeiten unter Akademikern und zwischen Akademikern und Bürgern zuständig war.« Wahrscheinlich im universitären Umfeld, wo sie Kollegen waren und 1535/36 in der Regenz und im Konsistorium gemeinsam arbeiteten, entwickelte und festigte sich die Freundschaft zwischen Karlstadt und Bonifacius Amerbach. Sie teilten sicherlich auch juristische Interessen.
23Zu den komplexen Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den Basler Predigern nach der Einführung der Reformation sowie der Rolle, die die Universität – nach ihrer Wiedereröffnung administrativ und finanziell weitgehend vom Stadtrat abhängig, aber gleichzeitig mit den führenden Basler Theologen in ihren Reihen – bei den Verhandlungen zwischen beiden spielte, siehe Burnett, Kilchen und Burnett, Ausbildung.
24Aus dem Protokoll des Synodus von 1535 in StA Basel-Stadt, Kirchenakten A9, fol. 155r: »Unnd erstlich, hat her Doctor Andreas Carolostad, inn gemein, mit einer langenn red, was der sinodus, sye, worumb, und uß was ursach, ouch das er billich uß heilger göthlicher unnd biblischer gscbrifft gehaltenn werdenn solle, angezoigt, Zum andern, das man im Sinodo leren, die schäffle, in wort gottes weyden, ouch die irrigen leeren unnd opinionen, wo einige fürgefallenn, ableynen, und wiederumb zu Recht leyten und wisen sol.« Zitiert auch bei Barge, Karlstadt 2, 487 Anm. 237.
25Vgl. nochmals die Einleitungen zu KGK 364, KGK 366, KGK 367 undKGK 368.
26Vgl. KGK 372.
27Zur administrativen und finanziellen Abhängigkeit der Universität Basel vom Stadtrat nach der Einführung der Reformation und zu den Versuchen der ersten, ihre vorreformatorischen Freiheiten wiederzugewinnen, siehe Thommen, Geschichte, 1–94.
28Diese ersten Statuten sind ediert in Thommen, Geschichte, 312–316.
29Als die Universität 1532 wiedereröffnet wurde, hatte sie einen großen Teil der Autonomie verloren, die sie vor der Reformation besaß. Zur Abhängigkeit der Universität vom Stadtrat, v.a. hinsichtlich ihrer Finanzen, aber auch der Berufung neuer Professoren, die dem Stadtrat oblag, siehe Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 416–448. Durch die Verhandlungen von 1538/39 wurde es der Universität erlaubt, bei der Berufung der Professoren mitzuwirken, wie es die Statuten vom 26. Juli 1539 vorsahen; vgl. Thommen, Geschichte, 325.
30Vgl. hier Burnett, Kilchen, 55–61.
31Siehe hier auch KGK 383.
32Siehe hier ausführlich Burnett, Teaching, 68–77; Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 449–457.
33Hieronymus Artolph (gestorben 1541), aus Chur. 1509/10 immatrikuliert an der Universität Basel, 1519 Schulmeister an der Münsterschule, 1538 Rektor der Universität, 1540 Professor für Logik. Zu ihm siehe HBLS 1, 450.
35Zu den finanziellen Schwierigkeiten der Universität Basel in jenen Jahren und ihrer Abhängigkeit vom Stadtrat sowie zu den Versuchen von Bonifacius Amerbach, der Universität feste Einnahmen zu sichern, siehe Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 424–448.
36Zu diesem letzten Artikel siehe Burckhardt-Biedermann, Geschichte, 25f.
37Zu den Deputaten siehe KGK 354 (Anmerkung).
38Zu ihm siehe nochmals KGK 374 (Anmerkung).
39Oswald Bär (1482–1567), Studium in Wien und Freiburg, kam um 1510 nach Basel; 1512 Dr. med., 1528 Stadtarzt,1534 Professor der praktischen Medizin, 1532 und 1544 Rektor.
40Zu ihm siehe KGK 362 (Anmerkung).
41Nikolaus Brieffer (um 1484–1548), Sohn des Basler Ratsherrn Bartholomäus Brieffer. Imm. 1500 in Basel, Bakkalaureus 1501, Magister 1504. Er hielt juristische Vorlesungen und amtierte als Dekan der Artistenfakultät (1513, 1516, 1519) und als Rektor der Universität Basel (1511, 1520, 1523, 1539). Seit 1512 saß er im Chorherrenstift zu St. Peter, dessen Dekan er 1526 wurde. Er stand Januar 1528 als einer der Präsidenten der Berner Disputation vor. Nach der Einführung der Reformation verließ Brieffer Basel, studierte 1533–1535 an der Universität Orléans und erlangte ein juristisches Lizentiat. 1536 kehrte er nach Basel zurück und wurde 1538 städtischer Rechtskonsulent. Er stand in Kontakt mit Beatus Rhenanus, Sebastian Münster, Ägidius Tschudi und Johannes Stumpf.
42Millet, Correspondance, 242 Nr. 689: StA Basel-Stadt Deputaten A 2, n. 3 / Kirchenakten B 1, pp. 135–167. Laut Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 420 Anm. 1: »Das Gutachten vom 3. Oct. 1538 ist im Staatsarchiv: Deputatenacten NN 3; es wurde dem Rat vorgetragen von Capito und Bucer in Gegenwart von Myconius, Carlstadt, Grynaeus, Amerbach, Wissenburg. Die Geistlichen Basels gaben schriftlich ihre Zustimmung, die beiliegt.« Vgl. auch Bucer, Schriften 12, 545. Zu diesem Gutachten siehe auch KGK 355 (Textstelle).
43Vgl. Myconius' Brief an Bullinger vom 6. Dezember 1538 in HBBW 8, 284–286 Nr. 1205.
44Vgl. hier auch KGK 383.
45Weder Myconius noch Grynaeus (der 1536 Myconius am Lehrstuhl für Neues Testament ersetzte) besaßen den Doktortitel; beide weigerten sich den Titel zu erlangen.
46Vgl. Capito an Amerbach, 12. Oktober 1538, in Amerbachkorrespondenz 5, 124 Nr. 222.
47Original in StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, 3 ungezählte Blätter. Eine Folierung wird in der vorliegenden Edition erschlossen und in eckigen Klammer hinzugefügt. Regest in Millet, Correspondance, 242 Nr. 691. Der Brief wurde von einem Schreiber geschrieben, die Unterschriften sind autograph. Am Rand befinden sich einige Anmerkungen. Eine Hand ist anscheinend die von Bonifacius Amerbach. Die zweite Hand – die auch leichte Korrekturen am Text vornimmt – ist die von Capito selbst, wie Ulrich Bubenheimer festgestellt hat, dem an dieser Stelle gedankt sei.
48Die Abweichungen zwischen den im Brief Capitos angeführten Zitaten und unserer Vorlage a einerseits und den handschriftlichen Fassungen mit dem kurzen Protokoll der Regenzsitzung von März 1539 in b und c sind so geringfügig, das nur hypothetisch von zwei Stadien der Abfassung der Reformartikel gesprochen werden kann. Das Zitat aus dem ersten Artikel in Capitos Brief (»In primo articulo sic legitur Das yhr regenten gewalt haben alles anligen der hohenschul und Kunsten anhengig zuverwalten. des halben auch die jenigen, so irer regyerung syn müssent, hierfür billich von einer universitet sollen angenommen werden«, StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 1r]) entspricht unserer Vorlage a (»das Ire regenten gewalt haben alles anligen der hohen schul und kunsten anhengig zuverwalten, desshalben auch die jenigen so irer regierung sin mussent hinfur billich von einer universitet angenommen sollen werden«; KGK 379 (Textstelle)); ein Wort (»jenigen«) fehlt dagegen in unseren Vorlagen b und c, vgl. KGK 379 (Textstelle). Es ist nicht auszuschließen, dass es sich hierbei lediglich um ein Versehen beim Abschreiben handelt und dass daher alle drei für diese Edition verwendeten Handschriften zeitgenössisch sind. Es ist auch nicht auszuschließen, dass diese kleine Textabweichung ein Indiz dafür ist, dass Capito im Oktober 1538 eine erste Fassung – jedenfalls eine halbdefinitive Fassung, denn die Abweichungen zwischen den Handschriften sind gering und inhaltlich unbedeutend; s.o. die Beschreibung der Handschriften – der Reformartikel vorlag, die unserer Fassung a entspricht; letztere wäre somit auf denselben Monat Oktober 1538 zu datieren. Die späteren Fassungen hingegen wurden sicherlich nach der Regenzsitzung im März 1539 erstellt.
51StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 1v].
52Vgl. StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 1v]: »so sollen verseher der kilchen als pfarer und helffer und verordnete zum kilchen gesthaffen wulich bedencken zuo was lection disputation oder sthul lere ein yeder helffer zu ordnen sye, und yhmen darzuo verbinden, doch das under des am kilchs dienst nicht versummet werde, darin die pfarren und verodneten herren ein flyssig uffsehens haben sollen.«
53Vgl. StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 1v–2r]. Auf die Gefahr des Missbrauchs von akademischen Graden hatte auch der Ausschuss hingewiesen, der die sechs Reformartikel ausgearbeitet hatte, in denen dieses Problem angesprochen wurde.
54StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 2r].
55StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 2r].
56Vor allem Grynaeus, der 1536 Myconius auf dem Lehrstuhl für Neues Testament ersetzte, hätte der vorgeschlagene obligatorische akademische Grad für alle Professoren seine Stelle kosten können. Er starb im Jahr 1541 an der Pest, als der Streit noch nicht abgeklungen war, ohne den Doktortitel erworben zu haben. Zu Myconius' Weigerung, bereits 1535 einen akademischen Titel zu erhalten, siehe KGK 364 und KGK 366.
57StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 2v]: »Non enim de sola doctrina, sed de vitae probitate piisque moribus simul agitur [[…].].«
58StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 2v].
59StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 2v].
60StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 2v]: »Tubinga caret Cancellario, eoque gradus conferre nequuit.« Als Folge der Einführung der Reformation verließ der damalige Kanzler Ambrosius Widmann Tübingen und ging nach Rotterdam. In Abwesenheit des Kanzlers wurde die rechtmäßige Verleihung akademischer Grade abgestellt. Erst im November 1538 wurde Widmann von Herzog Ulrich wegen Ungehorsams abgesetzt und der herzogliche Rat Johann Scheurer von Ofterdingen zum neuen Propst und Kanzler ernannt. Vgl. Angerbauer, Kanzleramt, 2f.
61StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 2v]. Zur 1527 gegründeten Marburger Universität siehe Schneider, Marpurgense, 119–142; siehe auch Müller, Anfänge, 164–181.
62StA Basel-Stadt, Universitätsarchiv I 1, [fol. 3r].
63Siehe Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 465–474. Zu den Vermittlungsbemühungen der Straßburger Theologen siehe überblicksartig Bucer, Schriften 12, 541–548 (Einführung) und 549–598 (Bucers Brief an Basler Bürgermeister von 29. Mai 1539; Gutachten der Straßburger Prediger zum Basler Universitätsstreit, vor dem 23. Juli 1539; Begleitschreiben Bucers, Capitos, Calvins und Sturms an den Basler Rat, vor dem 23. Juli 1539). Siehe auch den Brief Bucers an Myconius und Simon Grynaeus vom 6. Februar 1539, in dem der Straßburger Theologe die Streitigkeiten und Spaltungen innerhalb der Basler Kirche bedauert, Karlstadt indirekt als Ursache der Unruhe ausmacht und die Korrespondenten tröstet; Bucer berichtet auch, er schreibe Karlstadt in milder Weise, rufe ihn aber mit klaren Worten zur Buße auf – ob damit ein verschollener Brief gemeint ist, oder ob Bucer hier allgemein spricht, bleibt offen. Original in Zürich ZB, Ms F 80, fol. 191r–192v hier v.a. 191r (= Myconius, Briefwechsel, 501 Nr. 534).
64Unsere Vorlagen b und c.
65Vgl. KGK 379 (Textstelle). Das Protokoll schließt mit zwei kurzen Vermerken über die nachfolgenden Verhandlungen mit dem Stadtrat.
66Vgl. Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 461, wo aber die Quelle nicht deutlich identifiziert ist. Es handelt sich um einen Brief Capitos an den Basler Bürgermeister Jakob Meyer, heute in UB Basel, KiAr Mscr 25a, fol. 144r–146v, hier 144r.
67S. o. die Liste der Mitglieder des Ausschusses.
68S. o. Capitos Brief vom 14. Oktober, KGK 379 (Textstelle).
69Zu den Deputaten siehe nochmals KGK 354 (Anmerkung).
70Vgl. Ochs, Geschichte 6, 131–135.
71Vgl. hier die »Fratrum gravamina contra universitatem« in StA Basel-Stadt, Erziehung X 1,4.
72Vgl. Myconius an Matthias Erb, 19. Mai 1539, in Myconius, Briefwechsel, 519 Nr. 556.
73Dazu gehörten neben Capito und Bucer auch Johannes Sturm und Johannes Calvin, vgl. Bucer, Schriften 12, 546f. Siehe auch KGK 382.
74Zu den Verhandlungen und Auseinandersetzungen zwischen Frühling und Sommer 1539 siehe hier nochmals die Darstellung in Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 462–475.
75Zu Adalbert Meyer zum Pfeil (1482–1548) siehe HLSHLS s.v. Adelberg Meyer (zum Pfeil).
76Die Statuten von Juli 1539 sind ediert in Thommen, Geschichte, 325–332.
77Vgl. Ochs, Geschichte 6, 143.
78Siehe dazu KGK 383.
79Vgl. die Briefe Biblianders an Myconius vom 26. Mai 1539 und 17. Juni 1539 (Original in StA Zürich, E II 340,142 = Myconius, Briefwechsel 1, 520 Nr. 558 und StA Zürich, E II 340, 124 = Myconius, Briefwechsel 1, 523 Nr. 561); Bibliander wollte Karlstadt schreiben und ihn ermahnen; anscheinend hatte er einen Brief verfasst, ihn aber nie abgesendet. Myconius äußert aber seine Sorge, Karlstadt sei durch Biblianders Briefe gegen Myconius noch zorniger geworden; vgl. Myconius an Bullinger, 8. Juni 1539, ediert in HBBW 9, 152–154 Nr. 1278 = Myconius, Briefwechsel 1, 522 Nr. 560.
80Vgl. Burnett, Ausbildung, 63–68.

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