Nr. 372
Bericht über die Verhandlungen von Andreas Karlstadt und Simon Grynaeus mit Straßburger Predigern, die Wittenberger Konkordie betreffend
Basel, 1536, 2. August

Einleitung
Bearbeitet von Harald Bollbuck

1. Überlieferung

[a:] StA Basel, Kirchen A 9, fol. 404r–410v

Das fol. 404v ist leer; Abschrift des Jacobus Truckenprot, datiert auf 3. Januar 1558; auf Titelseite unter der Überschrift »Falckner«; falsche Datierung des Berichts auf 2. August 1537; als Unterzeichner werden genannt Karlstadt, Grynaeus, Capito, Bucer [auch im Namen von Hedio und Zell], Bedrot.

Die Abschrift a entstand 1558 im Zusammenhang mit neuen Konkordienverhandlungen.

[b:] UB Basel, MS A VI, 45a, fol. 1r–8v

Eine Abschrift, mit Datierung des Berichts auf den 2. August 1537; dieselben Unterzeichner wie in a).

[c:] UB Basel, KiAr 23a, fol. 156r–157v

Spätere Abschrift nach a und/oder b.

Vormals Bestand Antiquitates Gernlerianae 1, spätere Abschrift, ca. 1572; Datierung des Berichts auf 2. August 1537; dieselben Unterzeichner wie in a).

[d:] StA Zürich, E II 337, fol. 159v–161v

Eine Abschrift von Heinrich Utinger1, abweichende Überschrift auf Vorblatt, letzter Absatz abweichend mit Stichpunkten, Datierung auf den Straßburger Verhandlungstag 17. Juli 1536.

Bei der Handschrift d handelt es sich um die zeitnächste Abschrift (datierbar auf Grund des Todestages des Abschreibers Utinger am 6. September 1536). Sie ist dennoch nicht Leithandschrift dieser Edition, da sie die zeitgenössische Basler Perspektive wie in a, b und c nicht berücksichtigt. Dafür enthält nur sie am Ende einige Stichpunkte, vermutlich zur in der Basler Versammlung geführten Diskussion der Straßburger Verhandlungsergebnisse.

[e:] StA Zürich, E II 345, 52–54

Eine Abschrift von Johann Stumpf, mit dem Titel »Erlüterung der Witembergischen Articklen durch die predicanten von Straßburg gegeben«, letzter Abschnitt fehlt, mit nicht originalen Unterschriften von Bucer und Capito, Datierung auf den Straßburger Verhandlungstag 17. Juli 1536.

Die Handschrift e folgt im Wesentlichen d bis auf den Titel. Es fehlen die in d aufgezeichneten Stichpunkte am Ende der Abschrift.

[f:] KBSG (Vadiana), Tr. Q 1b, Nr. 31 Anlage B.

Die Handschrift f ist später angelegt als die Abschriften d und e, denen sie folgt, allerdings mit Auslassungen und einigen besonderen, erklärenden Abweichungen.2

Die Handschriften d, e und f bilden eine Gruppe, die wichtige Abweichungen und Auslassungen gegenüber dem Handschriftenstrang a, b, c gemeinsam haben.3

Editionen:

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Im Vertrag von Kaaden vom 29. Juni 1534, der Herzog Ulrich von Württemberg wieder als Landesherr in seinem Territorium einsetzte, musste sich der Herzog verpflichten, keine Sakramentierer und Täufer in seinem Land zu dulden.4 Damit gewann die Notwendigkeit einer Einigung zwischen Wittenberger und oberdeutscher Theologie besonders in der Abendmahlslehre an Fahrt. Ergebnis der nun geführten Gespräche war die Stuttgarter Konkordie vom 2. August 1534, in deren Abschlussdokument ein Bekenntnis aufgenommen wurde, das, in Anlehnung an die am Rande des Marburger Gesprächs zwischen Oekolampad und Luther am 3. Oktober 1529 ausgehandelte Unionsformel, verlautete, dass Leib und Blut Christi »warhaftiklich, hoc est: substantive et essentialiter, von tamen quantitative nec qualitative nec localiter im nachtmal gegenwertig sey und gegeben werde.«5 Myconius und Bullinger lehnten diese Kompromissformel ab.6 Der Straßburger Martin Bucer arbeitete weiterhin intensiv an einer Lösung, um eine Einigung in der Abendmahlsfrage zu erreichen. In Melanchthons Zusammenfassung des Kasseler Gesprächs mit Bucer vom 29. Dezember 1534 wird deutlich, dass Bucer für eine »sakramentale Einheit […] der Zeichen Brot und Wein und des Leibes und Blutes Christi, die mit jenen Zeichen (cum pane) dargereicht (exhibitio) und empfangen werden«7, votierte. Um die Schweizer Theologen für diese Formel zu gewinnen, reiste Bucer gleich im Januar nach Basel und Zürich, doch stieß er bei Bullinger, Ambrosius Blarer und Simon Grynaeus erneut auf Ablehnung.8 Am 5. Oktober 1535 wandte sich Luther an die oberdeutschen Städte mit dem Vorschlag, ein gemeinsames Treffen anzuberaumen;9 am 25. März 1536 schlug er Bucer gegenüber Eisenach als Ort des Gesprächs vor, das am 25. Mai 1536 stattfinden sollte.10 Die Schweizer Theologen rüsteten sich nach dem ersten Brief für die Zusammenkunft mit den Wittenbergern. Auf ihrem Treffen in Aarau am 1. Dezember 1535 einigten sie sich darauf, dass Christi Leib und Blut im Mahl wahrhaftig (vere) zur Kräftigung der Seele genossen werde.11 Vom 30. Januar bis 4. Februar 1536 trafen sich, abgeordnet von ihren Städten, Schweizer Theologen im Basler Augustinerkloster zu einem Konvent, um die Gespräche mit den Wittenbergern vorzubereiten und ein Bekenntnis, die Confessio Helvetica prior, zu verfassen.12 Es wurde in einem ersten Zug von Bullinger, Myconius und Grynaeus, dann unter Hinzuziehung Leo Juds und Meganders ausgearbeitet. Bucer und Capito nahmen beratend teil und hatten Einfluss auf einige Luther entgegenkommende Formulierungen in der ersten, lateinischen Variante der Confessio, die aber in der deutschen Übersetzung von Leo Jud wieder den Schweizer Vorstellungen angepasst wurden. Die deutsche Version der Confessio Helvetica prior wurde am 27. März 1536 durch die teilnehmenden Städte als verbindliches Bekenntnis angenommen.13 Ihr 22. Artikel befasst sich mit der Abendmahlsfrage und bekräftigt die bekannte Position.14 Christi Leib und Blut werden im Abendmahl durch ihn selbst wahrhaft dargereicht, auf dass er in den Gläubigen und sie in ihm leben. Eine natürliche und räumliche Vermischung wird abgelehnt, Brot und Wein seien »heilige waarzeychen«, die, gereicht durch den Herrn und die Kirchendiener in wahrer Gemeinschaft des Leibes zur Nahrung des geistlichen und ewigen Lebens dienten. Im Abendmahl könnten die Christen mit gläubigen Augen erkennen, dass sie in Christi Tod ihr Leben finden. Die Zeichen des Brots und Weins seien von Christus eingesetzt als Bedeutungsträger und Zeugnis des Geschehens.

Die Schweizer hatten mit der Confessio Helvetica prior ihre von den Wittenbergern abweichenden Positionen noch einmal bekräftigt. Schließlich beschlossen sie, gar nicht an den Gesprächen für eine Konkordie in Sachsen teilzunehmen, und entschuldigten sich.15 Auf Grund einer Erkrankung Luthers fanden die Verhandlungen zur Konkordie zwischen 21. und 26. Mai 1536 in Wittenberg und nicht in Eisenach statt.16 Bucer und Capito waren die Hauptvertreter der oberdeutschen Partei, allerdings in der vermittelnden Straßburger Position.17 Am 26. Mai 1536 wurde die Abschlusserklärung der Wittenberger Konkordie unterzeichnet. Bucers Beitrag, einen Text zur Einigung aufzustellen, bestand in der Formel, dass Christus mit Brot und Wein wahrhaft und wesentlich im Abendmahl anwesend sei.18

Zur Erklärung der Konkordie für die oberdeutschen und Schweizer Kirchen und ihrer Entscheidung zur Unterzeichnung verfassten Bucer und Capito eine lateinisch gehaltene Erklärung, die Capito am 22. Juni an den Basler Bürgermeister Jakob Meyer versandte.19 Sie hat nur die entscheidenden Abendmahlsartikel zum Gegenstand und betont, dass alle Formulierungen mit der Lehre Zwinglis, Oekolampads und der Confessio Helvetica prior übereinstimmen würden. Oswald Myconius berichtete am 1. Juli 1536 aus Basel Heinrich Bullinger und Theodor Bibliander in Zürich, dass Konrad Pellikan diesen Bericht – vermutlich in einer weiteren Abschrift – aus Straßburg nach Basel gebracht habe.20 Gegenüber Capitos Behauptung, dass die Wittenberger Verhandlungsergebnisse mit den Artikeln der Confessio Helvetica prior übereinstimmten, zeigt sich Myconius skeptisch und bemängelt viele Formulierungen. Daher bittet er die Zürcher um eine Stellungnahme. Seine Bezugnahmen auf die Irenaeus-Referenz in der Konkordie21 sowie die Unterscheidung zwischen manducatio indignorum und manducatio infidelium22 reißen wesentliche Diskussionspunkte an, die auch noch Karlstadt und Grynaeus in Straßburg verhandelten.

Bald darauf, am 5. Juli 1536, legten Bucer und Capito gemeinsam mit den Straßburger Predigern eine deutsche Fassung dieser Erklärung vor, die Declaratio articulorum germanica,23 erneut an den Basler Rat und den Bürgermeister Jakob Meyer gerichtet. Gegen beide Erklärungen setzten Myconius und Grynaeus ein Gutachten auf.24Es veranlasste die Basler Ratsherren, Karlstadt und Grynaeus nach Straßburg zu entsenden, um an Ort und Stelle weitere Klärungen zu erhalten: »Uber somlich gschrifftlich antwurt sind d. Andreas Carolstadius vnd m. Simon Gryneus vonn den xiij des radts zü Basel gen Straßpurg gesandt. Da habend sy mitt Capitone vnd Bucero vff viij tag conferiert vnnd zuo letst volgenden gschrifftlichen abscheyd erlangt. Julij 17 1536.«25 Die Verhandlungen in Straßburg mit Abschlusserklärung, schriftlich festgehalten in der sogenannten Erlüterung der Witembergischen Articklen,26 fanden am 17. Juli 1536 statt. Die Basler wurden augenscheinlich sehr zuvorkommend behandelt, sie konnten in Straßburg predigen und Vorlesungen halten.27

Währenddessen agitierte Myconius weiter gegen die Verhandlungen. Am 19. Juli 1536 berichtete er Bullinger von den beiden aus Straßburg an den Basler Rat gesandten Erläuterungen zur Wittenberger Konkordie.28 Schon der Titel der deutschen Schrift behaupte fälschlich, dass die Konkordie nichts Neues enthalte und mit den Schweizer Bekenntnissen übereinstimme.29 In Wirklichkeit aber habe sich Luther mit seiner Vorstellung von der Realpräsenz Christi im Abendmahl durchgesetzt. Auf Wunsch der Dreizehner haben Myconius und Grynaeus das dem Brief in Kopie beigelegte Gutachten verfasst. Nun seien Grynaeus und Karlstadt zu Verhandlungen nach Straßburg gereist. Auf der Grundlage ihres Berichtes solle über eine erneute Zusammenkunft beraten werden.30

Nach ihrer Rückkehr Ende Juli erstatteten Karlstadt und Grynaeus am 2. August 1536 diesen Bericht vor dem Basler Rat und den Predigern im Kapitelsaal des Münsters.31 Bereits einige Tage vorher, am 29. Juli 1536, führte Karlstadt gegenüber Bullinger aus, dass er aus Straßburg zurück sei und nach dem Mittag einen Bericht erstatten solle, vermutlich im kleineren Kreis von Predigern.32

Inhaltlich stimmt die Erlüterung (hier als stellvertretende Bezeichnung für die Abschriften d, e, f)33 mit dem in Basel aufgezeichneten Bericht bis auf den Titel und den letzten Absatz überein. Der Haupttext ist von den Straßburgern verfasst worden und präsentiert die Ereignisse aus deren Sicht; die fragenden Karlstadt und Grynaeus werden als »jene« angesprochen. Die Edition folgt aber in der Textwiedergabe dem späteren, nach den Verhandlungen in Basel verfassten Bericht (Handschriften a, b, c) statt der Erlüterung, da die Abweichungen und Zusätze im Titel und in den Schlussabschnitten ausweisen, dass die Aufzeichnungen nach der Berichterstattung durch Karlstadt und Grynaeus in Basel und der anschließenden Diskussion erfolgt sein mussten.34

Der Text setzt mit der Intention der Einladung von Grynaeus und Karlstadt nach Straßburg ein. Die hiesigen Theologen wollten ihnen den Text der Konkordie vorstellen, und die Basler sollten darlegen, welche Einwände die Schweizer gegen die Konkordie hätten und was nicht verständlich sei, aber auch eigene Einwände, die ihnen in der Diskussion unmittelbar auffielen, anbringen.

Die erste Frage bezog sich auf die leibliche Nießung im Abendmahl und die Formulierung, dass sich der Leib wahrhaftig und wesenhaft im Brot befinde. Ist der Leib ans Brot geheftet? Die Darreichung erfolge doch aber nur im gläubigen Gemüt. Darauf antworteten die Straßburger, dass es keine Vermischung oder Einschließung Jesu in das Brot gebe. Transsubstantiation wie leibliche Vereinigung seien explizit ausgeschlossen. Die Begründung finde sich im Artikel selbst, in dem es heiße, dass im Sakrament die irdischen Zeichen des Brots und Weins und himmlischer Leib und Blut seien. Wenn der Herr sich selbst darreiche und die Gläubigen ihn durch das gläubige Gemüt mit den Einsetzungsworten empfingen, dann empfange man Christi Leib und Blut mit Brot und Wein wahrhaftig und höchstselbst und nicht die leeren Zeichen.35

Die Diskussion bezog sich dann auf die Art, wie die Gläubigen den Leib im Abendmahl empfingen. Für die Straßburger sei die leibliche Nießung im Abendmahl für Gläubige keine Frage, die der menschliche Verstand zu erfassen vermag, sondern die nur geglaubt werden könne. Erklärungsbedürftig erschien den Baslern dann, was die Formulierung vom leiblichen Empfang des Herrn mit Hand und Mund zu bedeuten habe.36 Christus spende sich, so die Straßburger, wesenhaft und an sich unter dem Gebrauch der Worte und Zeichen. Wie für die Kirchenväter sei auch für Luther der leibliche Empfang per Hand und Mund in Deutung gemäß Joh 1,32 die Erscheinung des Heiligen Geists in Gestalt einer Taube. Das bedeutet, dass die leiblichen Zeichen nicht leer seien, sondern vom Herrn selbst übergeben. In diesem Zusammenhang erkundigten sich die Basler nach dem Verständnis der Straßburger von der Abendmahlslehre in der alten Kirche, die auf Augustinus verwiesen, der von einem wesenhaften Empfang Christi gesprochen habe. Auch für ihn seien Brot und Wein keine leeren Zeichen gewesen.

Zum Dritten fragten die Basler, wie zu verstehen sei, dass der Herr in den Christen natürlich und leiblich lebe. Diese Aussage finde sich nach den Straßburgern bei den Kirchenvätern Hilarius, Chrysostomus, Kyrill und Augustinus gemäß Joh 6,56 (der Herr bleibt in denen und die in ihm, die sein Fleisch essen und Blut trinken) und Eph 5,30 (die Christen seien Glieder Christi, von seinem Fleisch und Blut). Auch Oekolampad habe diese Gemeinschaft des Leibs höher bewertet.37

Die vierte und letzte Frage bezieht sich auf die Haltung zum Empfang des Abendmahls durch Unwürdige. Die Straßburger differenzieren. Seien es Unwürdige, wie sie in 1. Kor 11,27 beschrieben sind, die fehlende Andacht beim Abendmahl gezeigt hätten, sollten sie zur Besserung aufgefordert, aber dennoch zum Empfang eingeladen werden. Ungläubige und Gottlose aber seien ausgeschlossen, so wie es schon Oekolampad angezeigt habe.38

In Summa sei es der Glaube, der im Empfang des Wesens Christi in den sichtbaren Zeichen Brot und Wein entscheidend sei. Erneut wird auf Oekolampad verwiesen, der mit Bezug auf Chrysostomus meinte, wenn der Mensch ohne Leib wäre, würde ihm Christus die Gaben nur unleiblich spenden, weil aber die Seele mit dem Leib verhaftet sei, spendet Christus die geistige Erkenntnis in der sinnlichen Wahrnehmung.39

Es folgen Nachbemerkungen. Schriftlich festgehalten seien nur die Abendmahlsartikel, da sie den größten Streit ausgelöst hätten. Alle anderen Artikel seien nur mündlich vorgetragen worden, ebenso seien diese Fragen in Basel mündlich vorzustellen. Auf Grund der teils heftigen Diskussionen hatten Karlstadt und Grynaeus Capito und Bucer aufgefordert, persönlich in Basel Bericht zu erstatten und sich den Fragen zu stellen, da sie die Straßburger Positionen nur aus zweiter Hand wiedergeben könnten und jeder Hörer andere Probleme sehe und aufwerfe, daher eine unendliche und unklare Diskussion drohe. Capito und Bucer gaben darauf zurück, dass sie sich einer Reise nicht verweigern würden, um den Kirchen der Eidgenossen zu Diensten zu sein und die Eintracht herzustellen.

Nach dieser ernsthaften Besprechung bekundeten Karlstadt und Grynaeus den Willen zum Ausgleich und die Hoffnung, dass die kirchliche Eintracht auf der Basis der Wittenberger Konkordie erreicht werden könne. Sie erklärten sich bereit, in den »oberländischen Kirchen« die Declaratio zu erläutern, wie sie ihnen in Straßburg erklärt (und als Erlüterung niedergeschrieben) wurde, und die Konkordie zu befördern.40 Inhalt und Worte der Konkordie stimmten mit der Bibel überein, sie sei auch im Sinne Oekolampads und Zwinglis.41

Am Ende ist die Verlesung des Textes im Kapitelhaus des Münsters in Basel am 2. August 1536 protokolliert, angenommen und beschlossen in Anwesenheit von Karlstadt, Grynaeus, Capito und Bucer.42

Die Kommunikation der Straßburger Theologen war sehr geschickt. Ihre Formulierungen sind äußerst diplomatisch, sie beziehen sich namentlich, häufiger aber auch implizit auf Ausdrücke, Wendungen und theologische Bestimmungen der Confessio Helvetica prior. Explizit nehmen sie auf Werke, Aussagen und Argumente von Oekolampad und Zwingli Bezug, ziehen die beiden Reformatoren als Autoritäten einer wahren Lehrmeinung hinzu. Gleichzeitig gelingt es ihnen, dass Karlstadt und Grynaeus die Formel von der »wesenlichen«, also wesenhaften Gegenwart Christi im Abendmahl akzeptieren und in ihr keine Abweichung vom biblischen und innerhelvetischen Konsens erkennen.

Tatsächlich setzten sich Karlstadt und Grynaeus nun sehr stark für eine Annahme der Konkordie ein – »mit vollen Backen«, wie Myconius verächtlich an Bullinger schrieb.43 Der Bürgermeister von Basel, Jakob Meyer, schrieb Luther am 7. Oktober, dass die Basler Prediger nach den Maßgaben der Konkordie predigen sollten.44 Für den 24. September 1536 war in Basel eine Schweizer Tagsatzung zur Erläuterung der Konkordienartikel angesetzt, an der Karlstadt teilnahm und zu der Bucer und Capito anreisten, die sich aber als nicht beschlussfähig erwies.45 Letztlich lehnten die Vertreter der Schweizer Städte auf einer weiteren Verhandlung in Basel am 14. November 1536, in deren Vorfeld sich Bucer erneut um Zustimmung bemüht hatte, eine Annahme der Konkordienartikel ab.46


1Heinrich Utinger (um 1470 – 6. September 1536) war Kustos des Großmünsterstifts Zürich. Vgl. Figi, Reorganisation, 13–15; 48–50; Egli, Actensammlung, 885f.
6Vgl. Köhler, Zwingli 2, 344–346; Bucer, Schriften 6.1, 18f.
7Bucer, Schriften 6.1, 24. Zu den Dokumenten vgl. Bucer, Schriften 6.1, 62–76 Nr. 4.
8In diese Ablehnungen spielten jedoch auf Grund des gemeinsamen Gutachtens von Melanchthon, Bucer und Caspar Hedio für König Franz I. von Frankreich auch politische Motive. Vgl. Pollet, Bucer 2, 488–527.
9WA.B 7, 286f. Nr. 2251.
10WA.B 7, 378f. Nr. 3001.
12Köhler, Zwingli 2, 412–415; Müller, Bekenntnisschriften, XXVI. Ausführlich zum Bekenntnis vgl. Engeler, Bekenntnis, 215–304.
13Eidgenössische Abschiede 4.1.c, 598; 616–618; 669–671; Müller, Bekenntnisschriften, XXVI.
14Müller, Bekenntnisschriften, 107,12–108,2. Zum Abendmahlsartikel vgl. auch Engeler, Bekenntnis, 275–281.
15Eidgenössische Abschiede 4.1.c, 682–684 Nr. 420; Köhler, Zwingli 2, 439f.
16Bizer, Studien, 96–117; Köhler, Zwingli 2, 443–455; Bucer, Schriften 6.1, 30.
17Der Nürnberger Andreas Osiander, der sich der Wittenberger Partei zurechnete, zählte 14 Vertreter der oberdeutschen Seite, die an den Konkordienverhandlungen teilgenommen hätten. Vgl. Osiander, Gesamtausgabe 6, 160f. Nr. 222; Bucer, Schriften 6.1, 36.
18Die Formulierung lehnt sich an Iren. adv. haer. 4,18,4f. (PG 7, 1029A; SC 100, 608,104–612,122) an. Bucer benutzte sie schon vorher; vgl. Bucer, Schriften, 3, 278,15f.; 4, 495,25–27. Die Stelle war zentral in der reformatorischen Abendmahlsdiskussion. Vgl. Hoffmann, KirchenväterzitateHoffmann, Kirchenväterzitate, 63f.; 101–106; 163f.; 226; 251.
19Ediert in Bucer, Schriften 6.1, 180–198; ausführlicher in StA Zürich, E II 448, fol. 40v–52v. Zu Capitos Versendung der Erklärung nach Basel siehe Millet, Correspondance 212 Nr. 616.
20HBBW 6, 353f. Nr. 857; Myconius, Briefwechsel 1, 399 Nr. 404. Pellikan war Mitte Juni über Basel nach Straßburg gereist, wo er Capito, Bucer und Johannes Zwick traf, die aus Wittenberg zurückgekehrt waren. Vgl. Pellikan, Chronikon, 145f.; Vadianische Briefsammlung 5, 331f.
21Vgl. Bucer, Schriften 6.1, 120,3f.
22Vgl. Bucer, Schriften 6.1, 149,1–150,3; 151,19–153,4; 153,12–154,9; 166,16–170,4.
23StA Basel-Stadt, Kirchenakten A9, fol. 33r–37v; StA Zürich, E 448, fol. 44v–48r. Edition: Bucer, Schriften 6.1, 209–216 Nr. 15.
24StA Zürich, E II 337, fol. 159r–v. Siehe hierzu Bucer, Schriften 6.1, 217 und Bizer, Studien, 149f.
25Die Unterrichtung der Dreizehn von Basel an die Dreizehn von Straßburg über die Abreise von Karlstadt und Grynaeus in StA Basel, Missiven B 2, fol, 15v–16r; die Antwort in StA Basel, Kirchenakten A 9, fol. 245r. Vgl. Bucer, Schriften 6.1, 217.
26Dieser Titel findet sich nur in Abschrift e, die einem Überlieferungsstrang mit d und f angehört. Es handelt sich um Abschriften der Verhandlungen für Zürcher Rezipienten. Der Titel wird hier für alle Abschriften dieses Überlieferungsstrangs angewandt.
28HBBW 6, 367–369 Nr. 866; Myconius, Briefwechsel 1, 404f. Nr. 412.
29HBBW 6, 368,8–12 Nr. 866: »Dise confession, zů Witenberg gestelt, hatt nüt nüws in ir, sunder ist in Oecolampadii und Zvinglii schriften, ouch der 4 stetten bekantniß, zů Augspurg ingelegt, begriffen, und sunst öffenlich bekant, fürnemlich aber ingelipt der Basler bekantniß, so durch die botten und predicanten der evangelischen stedt angesetzt ist im hornung dises 36. jars.« (Bucer, Schriften 6.1, 209,1–5).
30HBBW 6, 369,30–35 Nr. 866: »Interea miserunt literas Capito et dux eius, ut ad se mittantur Grynaeus et Carolostadius; hoc iterum petierunt a senatoribus capitibus. Hi tamen nos non negligentes ad nos retulerunt optionem dantes, fieret, quod videretur nobis. Itaque misimus. Et iam sunt Argentinae. Nos expectamus, quid referant. Comisimus, ne discedant a veritate. Referent omnia ad nos. Tum et de conventu communid erit consultatio.« Zur amtlichen Entsendung von Karlstadt und Grynaeus siehe oben KGK 372 (Anmerkung).
31Die Berichtshandschriften a, b und c haben das richtige Tagesdatum, aber eine falsche Jahresdatierung auf 1537. Zur Fehldatierung vgl. auch Bucer, Schriften 6.1, 217.
34Zu den Abweichungen siehe KGK 372 (Anmerkung).
35Dieser Artikel stimmt mit dem der Confessio Helevetica prior überein bis auf die Formulierung der wesentlichen Gegenwart Christi. Siehe KGK 372 (Anmerkung). Zur an Zwingli erinnernden Formulierung des »gläubigen Gemüts« siehe KGK 372 (Anmerkung) und KGK 372 (Anmerkung).
36Eine solche Formulierung findet sich nicht in den Schweizer Bekenntnissen.
40Vgl. hierzu KGK 371.
42Bucer und Capito unterschrieben zudem im Namen ihrer (abwesenden) Straßburger Kollegen Jakob Bedrot und Matthaeus Zell.
43Myconius an Bullinger, 31. Juli 1536 (HBBW 6, 377f. Nr. 871; Myconius, Briefwechsel 1, 406 Nr. 414); vgl. auch den Brief Karlstadts an Bullinger vom 29. Juli 1536 (KGK 371; auch ediert Barge, Karlstadt 2, 607 Nr. 51; HBBW 6, 376 Nr. 870), in dem er die Sehnsucht nach einer aussöhnenden Konkordie anspricht.
44WA.B 7, 557,22–29 Nr. 3088.
45Eidgenössische Abschiede 4.1.c, 764 Nr. 467; Köhler, Zwingli 2, 493–496; Bizer, Studien, 160f.
46Vgl. Köhler, Zwingli 2, 498–500; Barge, Karlstadt 2, 482f.; Bizer, Studien, 164f.

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