1. Überlieferung
Ein Autograph; Unterstreichungen mit Rötelstift; alte Nummerierung: »24«; Größe des Blattes 20,7 × 29,2 cm; Faltspuren verweisen auf seine Faltung zu kleinem Päckchen von 5 × 3,4 cm; rechte untere Ecke des Blattes abgerissen; Fotografie des unversehrten Blattes befand sich im Archiv der Bullinger-Edition in Zürich, nicht mehr auffindbar; dort einst auf Rückseite fol. 35v Notiz von alter Hand »No. 2« erkennbar; Hasse edierte nach der Abschrift von der Fotografie durch Traugott Schiess.
Eine Abschrift von der Hand Johann Jacob Simlers, datiert das Schreiben auf den 4. September 1534.
Edition:
- Hasse, Aufenthalt, 382–386.
Literatur:
- Barge, Karlstadt 2, 461 Anm. 168.
- Bubenheimer, Consonantia, 254.
- Hasse, Aufenthalt, 375–379; 381–386.
2. Entstehung und Inhalt
Da das Autograph des Gutachtens weder Anrede noch Datierung besitzt, war es wohl eine Beilage zu einem verloren gegangenen Brief. Es ist in einem Konvolut mit sieben Briefen Karlstadts aus Basel an den Zürcher Antistes Heinrich Bullinger aufbewahrt, die zwischen Juli 1534 und Januar 1538 entstanden, von denen jedoch keiner als dem Gutachten zugehörig identifiziert wurde.2 Daraus ist zu schließen, dass auch dieses Gutachten in Karlstadts Basler Zeit (nach Juni 1534) entstanden war, ein Ende des möglichen Entstehungszeitraums könnte Ende 1538 mit den nochmaligen Verhandlungen über die Verwendung des Kirchenguts in Basel liegen. Die Simlersche Abschrift trägt eine Datierung auf den 4. September 1534 ohne Anhaltspunkt im Autographen.
Das Gutachten ist knapp gehalten, auf die Frage des Stiftsguts (dos)3 in der Zürcher Kirche ausgerichtet und mit Belegen aus den Digesten durchsetzt. Es erhält am Ende eine persönliche Note. Eine Bestimmung und Etymologie des Begriffs dos (als Gabe) habe Karlstadt in den vielfältigen Gesetzestexten nicht gefunden, auch wenn sie (die Gesetze), zumal Ulpian4, das Wesen der Dinge und die Eigenschaften des Wortes erklären. Möglicherweise habe Karlstadt nicht genügend Zeit für die Suche aufgewandt und das Gefragte ist an entfernten Stellen zu finden. Auf jeden Fall entstamme der Begriff dem Eherecht, außerhalb der Ehe sei er nach Ulpian ohne Wert.5 Auf Deutsch spreche man von Morgengabe bzw. Witwengut.6 Eine Untersuchung müsse daher von der Ehegabe ausgehen, ansonsten irre man vom Ziel ab. Es handele sich also um eine Mitgift oder Ehegabe, oder aber eine Gabe, die man kaufen und verkaufen könne. Eine Gabe habe zur Voraussetzung, dass jemand etwas (ein Gut) in eine Gabe überführt hat.
Die Papisten meinen, die Einkünfte der Kirche in Nachahmung dessen als Gabe (Stiftungsgut) bezeichnen zu können. Dabei verbinden sie Kirche und Priester (im eherechtlichen Sinn) als Verlobte.7 Das zur Kirche gehörige Stiftungsgut (die Gabe) sei wie eine Mitgift der Verlobten gespendet. Tatsächlich verhalte es sich bei der Mitgift so ähnlich, wie sie (die Papisten) es für das Stiftungsgut annehmen, doch wendet Karlstadt die Deutungsrichtung. Die Mitgift bleibe im Besitz der Ehefrau (der Kirche), auch wenn sie nach der Heirat zu den Gütern des Ehemannes (der Priesterschaft) gehöre, der den Ertrag der Mitgift genieße. Daraus sei zu folgern, dass die Stiftungen für die Kirchen getätigt wurden, zumal diejenigen, durch welche die Kirchen errichtet und bestiftet wurden – diese benennen die Papisten mit dem Wort Gabe (dos) –, und dass die Kirchen für die Besitzansprüche anderer an diesen Stiftungsgütern bestiftet wurden.8
Hieraus ergeben sich Erwägungen, wie die Pfarrei bzw. Leutpriesterei bestiftet worden ist.9 Ihr Stiftsgut ist meistenteils aus Klosterbesitz zusammengetragen. Auch wenn es als Morgengabe bezeichnet und verstanden wird, also als Gabe für die Ehe zwischen Kirche und (katholischem) Sacerdotium, bleibt das Gut im Besitz der Zürcher Kirche – oder es ist (nach bisheriger Definition) keine Gabe. Das Stiftungsgut gehört nicht zum einzelnen Gotteshaus (Karlstadt verwendet den Begriff »oratorium«), noch den Bauern, die es mit den Zinsen versorgen, sondern es ist die Zürcher Parochie bestiftet, so wie die Gabe (in Form von Mitgift oder Aussteuer) der Frau zugehört, auch wenn sie ihr zur Versorgung der Kinder bestimmt ist.10
Bis hierher behandelte Karlstadt die Gabe, ihren Besitz und Ertrag, nun geht er über zu ihrer Eintreibung.11 So wie eine Auflösung der Ehe zwischen Kirche und Priester bzw. zwischen Pfarrei und Leutpriester nicht möglich sei, so könne gemäß kaiserlichem Dekret Kirchengut nicht entfremdet werden.12 Laut römischem Recht werde eine Ehe durch eine bessere Ordnung der Finanzen nicht zerstört, sondern im Gegenteil befestigt; ebenso werde die Gabe (Mitgift, Aussteuer) nicht verwirkt, wenn sie gegen etwas eingetauscht wird, das zur Verbesserung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau führt.13 In Übertragung auf kirchliche Verhältnisse stellt Karlstadt die unzweifelhafte Verbesserung des evangelischen Gottesdienstes auf biblischer Grundlage gegenüber der römischen Messe heraus. Er erfülle das, was die alte Kirche einführte, vollkommen. Die Kirche habe nur einen Ehemann und ein Haupt, nämlich Christus. Wenn nun aber die Papisten eine Ehe zwischen der Kirche und dem Priestertum erfinden, dann doch wohl wenigstens mit Priestern, die die Schafe mit göttlichem Futter weideten und mit der gesunden Lehre heilten, als mit solchen, die Christi Lehre durch (römische) Tradition korrumpiert hätten. Daher kann auf keinen Fall die Verbesserung der Gottesdienste durch die evangelischen Prediger zum Bruch der Ehe (d.h. zur Entfremdung des Stiftsguts) führen. Die papistische Vorstellung, dass der Priesterhabit (Talar) eine Rücksichtnahme auf die Heiligkeit des Altars darstelle, sei wie ein Vertrag mit vorgeschriebenen Worten, ein »do ut facis« (ich schenke, damit du etwas machst). Die Evangelischen machten es besser, indem sie dem Altar dienten, der Christus ist.
Sollte dennoch die Ehe aufgelöst werden und die Pfarrei untergehen, würden die Gaben (in Form der Kirchenstiftungen) an diejenigen zurückgehen, aus deren Vermögen sie einst eingerichtet wurden. Wenn Karlstadt die Unterlagen richtig versteht, seien das die Klosterherren. Daher spreche nichts dagegen, dass das Vermögen des Stiftsguts im Kirchensprengel bliebe, weil dessen Zinseinkünfte die früheren Klostereinnahmen seien, die aus freien Stücken in die Pfarrei als Stiftung eingegangen sind. Es scheint nichts an Vereinbarungen oder Verträgen darüber zu geben, als die Pfarre gegründet wurde. Zum Abschluss stellt Karlstadt zur Illustration, dass eine Rückübertragung kaum möglich sei, Vergleiche mit Privatverträgen an. Wenn jemand eine vor langer Zeit getätigte Gabe durch Zukauf vermehrte, könne der Spender nicht das Seine zurückkaufen. Und für die Mitgift einer Tochter gebe es kein Anspruchsrecht auf Rückübertragung.
Die Antwort habe Karlstadt hastig verfasst,14 falls der Korrespondenzpartner (Bullinger) mit den dummen Papisten reden müsse. Er würde aber eine Informiertheit auf Grund historischer Bildung vorziehen, als dass Gehorsam verlangt werde.
Der genaue Zeitpunkt für die Abfassung des Gutachtens ist nicht zu ermitteln, allein die Abschrift von Johann Jakob Simler (1712–1786) aus dem 18. Jahrhundert datiert es auf den 4. September 1534.15 Karlstadt hatte das Gutachten auf die Verhältnisse in Zürich bezogen. Mit der Aufhebung der Klöster im Zuge der Einführung der Reformation waren deren Güter in die Verwaltung der Stadtobrigkeit übergegangen.16 Seitdem wurde zwischen Rat und Geistlichkeit über die Einziehung und Verwendung der Kirchengüter gerungen. Heinrich Bullinger hatte in seiner Karlstagsrede vom 28. Januar 1532 dafür plädiert, die Kirchengüter für den Unterhalt der Schulen und die Armenfürsorge einzusetzen.17 Im selben Jahr spitzte sich der Streit um das Großmünsterstift zu. Der Rat wollte dessen Selbstverwaltung aufheben und begründete dies mit einer angeblichen Veruntreuung der Güter. Bullinger hielt daraufhin am 17. Februar 1532 einen Vortrag vor dem Großen Rat, um die Rechte und die Bedeutung des Stifts herauszustellen. Seine Argumentation beruhte auf drei Fundamenten: 1.) hob er den hohen Wert der Schule als Ort der Lehre und Bildung hervor, 2.) betonte er das Alter des Stifts, das zur Zeit König Chlodwigs »vor allem bapsttumb, kylchenprang und messen« gegründet worden war, 3.) sei das Stift durch die Reform von 1523 von allen römischen Missbräuchen befreit worden. Rechtlich stellte Bullinger heraus, dass die weltliche Obrigkeit immer mit einem eigenen Aufkommen (Steuern, Zölle) ausgestattet sei und das Stift selbst in Kriegszeiten nicht angetastet habe. Daher sei die strikte Trennung weltlicher und kirchlicher Güter einzuhalten und dem Stift die Selbstverwaltungsrechte zu garantieren, die ihm das »Christliche Ansehen« vom 29. September 1523 bestätigt hatte.18 Der Rat bestätigte letztlich die Rechte, straffte aber zugleich die Stiftsstruktur.19
Auch wenn 1532 für das Gutachten Karlstadts als zu früh gelten muss, schickte er es doch von außerhalb nach Zürich, sind viele auffällige Parallelen in der methodischen Herangehensweise zu beobachten: die schulische Bedeutung der Stiftsgüter, ihr hohes Alter und die Verbesserung ihres geistlichen Zustandes durch die reformatorischen Gottesdienstreformen finden sich bei beiden. Das Thema der Stiftsgüter bleibt aber in Zürich virulent. 1535 klagt Berchtold Haller gegenüber Bullinger, dass in Bern weltliches und kirchliches Gut vereinigt worden sei und die Güter nun verschleudert würden; der Rat überlege gar, die Schule (Collegium) zu schließen.20 Neben weiteren Anfragen an Bullinger, wie mit den Kirchengütern umzugehen und wie sie zu nutzen seien,21 geht es auf der Zürcher Frühjahrssynode 1536 noch einmal prominent um die Verteilung der Kirchengüter, da die Pfarrer nun Familien zu versorgen hätten. Die Diskussionen um eine bessere Versorgung zogen sich über die nächsten Jahre hin.22
In Basel war die Diskussionslage nicht unähnlich. Als Mitglied der Universität und Leutpriester am St.-Peter-Stift war Karlstadt doppelt von der Frage betroffen, da die Finanzierungen beider Institutionen auf Zinsen aus dem Stiftungsgut beruhten und eng miteinander verknüpft waren. Mit der Wiedererrichtung des Universitätsbetriebes und der Erstellung neuer Statuten im Jahr 1532 war die Finanzierung der Hochschule neu geregelt worden. Die Besoldungen und der Unterhalt mittelloser Studenten sollten nun aus der Stadtkasse kommen, der wiederum die Einnahmen aus den aufgehobenen Klostergütern einverleibt worden waren.23 Einige Professuren waren weiterhin mit Kanonikaten aus dem St.-Peter-Stift dotiert, das schon der alten Universität inkorporiert war. Doch hatte die Reformation augenscheinlich für einen Mentalitätswechsel hinsichtlich der Zahlung von Abgaben geführt. Da die Klöster und Stifte aufgehoben worden waren, wurden die Zinszahlungen vielfach ausgesetzt; es waren aber auch Pfründen der Universität entfremdet worden.24 Ein Ratsbeschluss vom 27. Oktober 1533 sollte dem entgegenwirken, indem alle der Universität gehörigen Zinse wiederherzustellen seien.25 Doch noch Paul Phrygios Gutachten aus dem Jahr 1535 bestätigte die schlechte Zahlungsmoral.26 Um einer Begründung der Zinsverweigerung mit der Auslöschung des Namens der aufgehobenen Stifte und Klöster etwas entgegenzusetzen, wurde das St.-Peter-Stift kurzerhand erhalten, obwohl es, so Phrygio, eher ein »Collegium Universitatis« war.
Die Finanzierung der Universität blieb in diesen Jahren auf einem unsicheren Fundament.27 Die Frage der Verteilung der Kirchengüter erlangte reichsweit eine so große Bedeutung, dass am 24. Februar 1537 die auf dem Bundestag in Schmalkalden versammelten Theologen – mit Melanchthon an der Spitze – Kurfürst Johann Friedrich eine Petition vorlegten, die den Umgang mit Kirchengut betraf.28 Sie beklagten die vollkommen unterschiedliche Verwendung in den verschiedenen Territorien und Städten: einige setzten es für Kirchen- und Schulbelange und in der Armenfürsorge ein, andere hatten die Stiftungen für Privatzwecke entfremdet. Der Bundestag nahm dieses Anliegen auf und verabschiedete am 6. März 1537 einen Beschluss, nach dem Kirchengut nur für die Besoldung von Geistlichen, den Unterhalt von Schulen, Stipendien und für die Armenfürsorge verwendet werden sollte.29
Es gibt keinen Beleg, dass Karlstadts Gutachten in diesem Zusammenhang entstand. Die Entscheidung war nach seinem Sinn, auch wenn die Frage nach dem Besitz des Kirchenguts – obrigkeitlich oder parochial – durch den Bundesbeschluss nicht berührt wurde. In den meisten protestantischen Territorien war das Kirchengut in obrigkeitlichen Besitz gelangt. Karlstadt setzte die evangelische Pfarrei in die Rechtsnachfolge der römischen Kirchenstiftungen, auch wenn deren eherechtliche Grundlage (im Sinne einer Mitgift oder Morgengabe), die Verlobung zwischen Kirche und Priester, eine theologisch falsche Basis habe, denn die Kirche sei allein mit Christus vermählt. Da die evangelische Kirche mit der Durchsetzung des wahren Gottesdienstes auf biblischer Grundlage die Ausstattung dieser Ehe verbessert habe, sei der Vertrag befestigt. Selbst wenn Pfarrei und Gotteshaus untergingen, bliebe das Stiftungsgut im Besitz des kirchlichen Amtsbezirks (bzw. hier des Zürcher Großmünsterstifts).
Einen Gegenentwurf, sehr wahrscheinlich nach Karlstadts Konsil entstanden, bildet das vom Basler Rat eingeforderte Gutachten Wolfgang Capitos und Martin Bucers zum Kirchengut vom 3. Oktober 1538.30 Sie sprechen dem Rat das Recht auf das Kirchengut in historischer Begründung zu. Allerdings dürfe es die Gemeinde nur für das Kirchen- und Armenwesen verwenden, und es sei abgesondert von der restlichen Staatskasse aufzubewahren. Den Besitz am Kirchengut sichert dieses Gutachten doppelt ab. Zum einen gegen das Papsttum und die katholische Kirche, da die evangelische Kirche in Lehre und Ritus in der Tradition der Apostel und der Konzilien der wahren Kirche stünde. Zum anderen gegen einen kaiserlichen Zugriff in der Berufung auf die Freiheiten der Fürsten und Städte. Der Kaiser besitze nicht absolute Gewalt und sei an Reichsgesetze gebunden. Die Verwaltung des Kirchengutes obliege der weltlichen Obrigkeit (Fürsten und Magistrate), ebenso der Schutz der Religion, unter den die Versorgung der Kirchendiener, Armen und Kirchengebäude falle, aber auch die gesamte Bildung samt Unterhalt der Universitäten. Die Basler »Antwort der brüder uff den Radtschlag deren v. Strasburg von den kilchgu[e]tern«31 bestätigt diese Ausführungen. Aber auch mit diesem Gutachten waren die Auseinandersetzungen in Basel über die Verwendung des Kirchenguts nicht geklärt.32
KGK 354
