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        <title type="main">Briefliches Gutachten über die Unantastbarkeit von Stiftsgut (an Heinrich
          Bullinger)</title>
        <title type="short">Briefgutachen über Stiftsgut</title>
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          <persName>Harald Bollbuck</persName>
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          <persName>Moritz Laeger</persName>
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        <publisher>Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel (<ptr type="link" target="http://www.hab.de"/>)</publisher>
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        <distributor>Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel</distributor>
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          <p>Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel (<ref type="copyright" target="http://diglib.hab.de/?link=012">copyright information</ref>)</p>
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          <author>Andreas Karlstadt</author>
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                        <unclear>Basel</unclear>
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          <date notBefore="1534-07" notAfter="1538">
                        <supplied>zwischen 1534, Juli, und
              1538</supplied>
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      <p>Zeichen aus der Private Use Area entsprechen MUFI 3.0 (http://mufi.info)</p>
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                    <ref type="homepage" target="http://diglib.hab.de/edoc/ed000216/start.htm">Kritische
            Gesamtausgabe der Schriften und Briefe Andreas Bodensteins von Karlstadt</ref>
                </p>
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          <head level="1">Überlieferung</head>
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              <msIdentifier>
                <repository>StA Zürich</repository>
                <idno type="signatur">E II 336</idno>
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                  <idno type="signatur">a</idno>
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              <msContents>
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                  <locus>fol. 35<hi rend="super">r–v</hi>
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              </msContents>
              <physDesc>
                <p>Ein Autograph; Unterstreichungen mit Rötelstift; alte Nummerierung:
                    <quote>24</quote>; Größe des Blattes 20,7 × 29,2 cm; Faltspuren verweisen auf
                  seine Faltung zu kleinem Päckchen von 5 × 3,4 cm; rechte untere Ecke des Blattes
                  abgerissen; Fotografie des unversehrten Blattes befand sich im Archiv der
                  Bullinger-Edition in Zürich, nicht mehr auffindbar; dort einst auf Rückseite fol.
                    35<hi rend="super">v</hi> Notiz von alter Hand <quote>No. 2</quote> erkennbar;
                  Hasse edierte nach der Abschrift von der Fotografie durch Traugott Schiess.</p>
              </physDesc>
            </msDesc>
          </listBibl>
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              <msIdentifier>
                <repository>ZB Zürich</repository>
                <idno type="signatur">S 36, 137 </idno>
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                  <idno type="signatur">b</idno>
                </altIdentifier>
              </msIdentifier>
              <physDesc>
                <p>Eine Abschrift von der Hand Johann Jacob Simlers, datiert das Schreiben auf den
                  4. September 1534.</p>
              </physDesc>
            </msDesc>
          </listBibl>
          <listBibl type="editions">
            <rs type="bibl" ref="#hasse_aufenthalt_1991">, 382–386</rs>
          </listBibl>
          <listBibl type="literature">
            <rs type="bibl" ref="#barge_karlstadt_1905"> 2, 461 Anm. 168</rs>
            <rs type="bibl" ref="#bubenheimer_consonantia_1977">, 254</rs>
            <rs type="bibl" ref="#hasse_aufenthalt_1991">, 375–379; 381–386</rs>
          </listBibl>
        </div>
        <div type="contents">
          <head level="1">Entstehung und Inhalt</head>
          <p>Da das Autograph des Gutachtens weder Anrede noch Datierung besitzt, war es wohl eine
            Beilage zu einem verloren gegangenen Brief. Es ist in einem Konvolut mit sieben Briefen
              <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadts</rs> aus <rs type="place" ref="#basel">Basel</rs> an den <rs type="place" ref="#zuerich">Zürcher</rs> Antistes
              <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Heinrich Bullinger</rs> aufbewahrt, die
            zwischen Juli 1534 und Januar 1538 entstanden, von denen jedoch keiner als dem Gutachten
            zugehörig identifiziert wurde.<anchor type="footnote" xml:id="a2" ref="#n2" n="2"/>
            Daraus ist zu schließen, dass auch dieses Gutachten in <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadts</rs>
            <rs type="place" ref="#basel">Basler</rs> Zeit (nach Juni 1534) entstanden war, ein Ende
            des möglichen Entstehungszeitraums könnte Ende 1538 mit den nochmaligen Verhandlungen
            über die Verwendung des Kirchenguts in <rs type="place" ref="#basel">Basel</rs> liegen.
            Die Simlersche Abschrift trägt eine Datierung auf den 4. September 1534 ohne
            Anhaltspunkt im Autographen.</p>
          <p>Das Gutachten ist knapp gehalten, auf die Frage des Stiftsguts (dos)<anchor type="footnote" xml:id="a3" ref="#n3" n="3"/> in der <rs type="place" ref="#zuerich">Zürcher</rs> Kirche ausgerichtet und mit Belegen aus den Digesten durchsetzt. Es
            erhält am Ende eine persönliche Note. Eine Bestimmung und Etymologie des Begriffs dos
            (als Gabe) habe <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> in den
            vielfältigen Gesetzestexten nicht gefunden, auch wenn sie (die Gesetze), zumal <rs type="person" ref="#ulpianus_domitius">Ulpian</rs>
                        <anchor type="footnote" xml:id="a355i_200n" ref="#n355i_200n" n="4"/>, das Wesen der Dinge und die
            Eigenschaften des Wortes erklären. Möglicherweise habe <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> nicht genügend Zeit für die Suche aufgewandt
            und das Gefragte ist an entfernten Stellen zu finden. Auf jeden Fall entstamme der
            Begriff dem Eherecht, außerhalb der Ehe sei er nach <rs type="person" ref="#ulpianus_domitius">Ulpian</rs> ohne Wert.<anchor type="footnote" xml:id="a5" ref="#n5" n="5"/> Auf Deutsch spreche man von Morgengabe bzw. Witwengut.<anchor type="footnote" xml:id="a6" ref="#n6" n="6"/> Eine Untersuchung müsse daher von der
            Ehegabe ausgehen, ansonsten irre man vom Ziel ab. Es handele sich also um eine Mitgift
            oder Ehegabe, oder aber eine Gabe, die man kaufen und verkaufen könne. Eine Gabe habe
            zur Voraussetzung, dass jemand etwas (ein Gut) in eine Gabe überführt hat.</p>
          <p>Die Papisten meinen, die Einkünfte der Kirche in Nachahmung dessen als Gabe
            (Stiftungsgut) bezeichnen zu können. Dabei verbinden sie Kirche und Priester (im
            eherechtlichen Sinn) als Verlobte.<anchor type="footnote" xml:id="a7" ref="#n7" n="7"/>
            Das zur Kirche gehörige Stiftungsgut (die Gabe) sei wie eine Mitgift der Verlobten
            gespendet. Tatsächlich verhalte es sich bei der Mitgift so ähnlich, wie sie (die
            Papisten) es für das Stiftungsgut annehmen, doch wendet <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> die Deutungsrichtung. Die Mitgift bleibe im
            Besitz der Ehefrau (der Kirche), auch wenn sie nach der Heirat zu den Gütern des
            Ehemannes (der Priesterschaft) gehöre, der den Ertrag der Mitgift genieße. Daraus sei zu
            folgern, dass die Stiftungen für die Kirchen getätigt wurden, zumal diejenigen, durch
            welche die Kirchen errichtet und bestiftet wurden – diese benennen die Papisten mit dem
            Wort Gabe (dos) –, und dass die Kirchen für die Besitzansprüche anderer an diesen
            Stiftungsgütern bestiftet wurden.<anchor type="footnote" xml:id="a8" ref="#n8" n="8"/>
                    </p>
          <p>Hieraus ergeben sich Erwägungen, wie die Pfarrei bzw. Leutpriesterei bestiftet worden
              ist.<anchor type="footnote" xml:id="a9" ref="#n9" n="9"/> Ihr Stiftsgut ist
            meistenteils aus Klosterbesitz zusammengetragen. Auch wenn es als Morgengabe bezeichnet
            und verstanden wird, also als Gabe für die Ehe zwischen Kirche und (katholischem)
            Sacerdotium, bleibt das Gut im Besitz der <rs type="place" ref="#zuerich">Zürcher</rs>
            Kirche – oder es ist (nach bisheriger Definition) keine Gabe. Das Stiftungsgut gehört
            nicht zum einzelnen Gotteshaus (<rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> verwendet den Begriff <quote>oratorium</quote>), noch den Bauern, die
            es mit den Zinsen versorgen, sondern es ist die <rs type="place" ref="#zuerich">Zürcher</rs> Parochie bestiftet, so wie die Gabe (in Form von Mitgift oder Aussteuer)
            der Frau zugehört, auch wenn sie ihr zur Versorgung der Kinder bestimmt ist.<anchor type="footnote" xml:id="a10" ref="#n10" n="10"/>
                    </p>
          <p>Bis hierher behandelte <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> die
            Gabe, ihren Besitz und Ertrag, nun geht er über zu ihrer Eintreibung.<anchor type="footnote" xml:id="a11" ref="#n11" n="11"/> So wie eine Auflösung der Ehe
            zwischen Kirche und Priester bzw. zwischen Pfarrei und Leutpriester nicht möglich sei,
            so könne gemäß kaiserlichem Dekret Kirchengut nicht entfremdet werden.<anchor type="footnote" xml:id="a12" ref="#n12" n="12"/> Laut römischem Recht werde eine Ehe
            durch eine bessere Ordnung der Finanzen nicht zerstört, sondern im Gegenteil befestigt;
            ebenso werde die Gabe (Mitgift, Aussteuer) nicht verwirkt, wenn sie gegen etwas
            eingetauscht wird, das zur Verbesserung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau
              führt.<anchor type="footnote" xml:id="a13" ref="#n13" n="13"/> In Übertragung auf
            kirchliche Verhältnisse stellt <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs>
            die unzweifelhafte Verbesserung des evangelischen Gottesdienstes auf biblischer
            Grundlage gegenüber der römischen Messe heraus. Er erfülle das, was die alte Kirche
            einführte, vollkommen. Die Kirche habe nur einen Ehemann und ein Haupt, nämlich
            Christus. Wenn nun aber die Papisten eine Ehe zwischen der Kirche und dem Priestertum
            erfinden, dann doch wohl wenigstens mit Priestern, die die Schafe mit göttlichem Futter
            weideten und mit der gesunden Lehre heilten, als mit solchen, die Christi Lehre durch
            (römische) Tradition korrumpiert hätten. Daher kann auf keinen Fall die Verbesserung der
            Gottesdienste durch die evangelischen Prediger zum Bruch der Ehe (d.h. zur Entfremdung
            des Stiftsguts) führen. Die papistische Vorstellung, dass der Priesterhabit (Talar) eine
            Rücksichtnahme auf die Heiligkeit des Altars darstelle, sei wie ein Vertrag mit
            vorgeschriebenen Worten, ein <quote>do ut facis</quote> (ich schenke, damit du etwas
            machst). Die Evangelischen machten es besser, indem sie dem Altar dienten, der Christus
            ist.</p>
          <p>Sollte dennoch die Ehe aufgelöst werden und die Pfarrei untergehen, würden die Gaben
            (in Form der Kirchenstiftungen) an diejenigen zurückgehen, aus deren Vermögen sie einst
            eingerichtet wurden. Wenn <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> die
            Unterlagen richtig versteht, seien das die Klosterherren. Daher spreche nichts dagegen,
            dass das Vermögen des Stiftsguts im Kirchensprengel bliebe, weil dessen Zinseinkünfte
            die früheren Klostereinnahmen seien, die aus freien Stücken in die Pfarrei als Stiftung
            eingegangen sind. Es scheint nichts an Vereinbarungen oder Verträgen darüber zu geben,
            als die Pfarre gegründet wurde. Zum Abschluss stellt <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> zur Illustration, dass eine Rückübertragung
            kaum möglich sei, Vergleiche mit Privatverträgen an. Wenn jemand eine vor langer Zeit
            getätigte Gabe durch Zukauf vermehrte, könne der Spender nicht das Seine zurückkaufen.
            Und für die Mitgift einer Tochter gebe es kein Anspruchsrecht auf Rückübertragung.</p>
          <p>Die Antwort habe <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> hastig
              verfasst,<anchor type="footnote" xml:id="a14" ref="#n14" n="14"/> falls der
            Korrespondenzpartner (<rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs>) mit
            den dummen Papisten reden müsse. Er würde aber eine Informiertheit auf Grund
            historischer Bildung vorziehen, als dass Gehorsam verlangt werde.</p>
          <p>Der genaue Zeitpunkt für die Abfassung des Gutachtens ist nicht zu ermitteln, allein
            die Abschrift von Johann Jakob Simler (1712–1786) aus dem 18. Jahrhundert datiert es auf
            den 4. September 1534.<anchor type="footnote" xml:id="a15" ref="#n15" n="15"/>
            <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> hatte das Gutachten auf die
            Verhältnisse in <rs type="place" ref="#zuerich">Zürich</rs> bezogen. Mit der Aufhebung
            der Klöster im Zuge der Einführung der Reformation waren deren Güter in die Verwaltung
            der Stadtobrigkeit übergegangen.<anchor type="footnote" xml:id="a16" ref="#n16" n="16"/>
            Seitdem wurde zwischen Rat und Geistlichkeit über die Einziehung und Verwendung der
            Kirchengüter gerungen. <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Heinrich
              Bullinger</rs> hatte in seiner Karlstagsrede vom 28. Januar 1532 dafür plädiert, die
            Kirchengüter für den Unterhalt der Schulen und die Armenfürsorge einzusetzen.<anchor type="footnote" xml:id="a17" ref="#n17" n="17"/> Im selben Jahr spitzte sich der
            Streit um das Großmünsterstift zu. Der Rat wollte dessen Selbstverwaltung aufheben und
            begründete dies mit einer angeblichen Veruntreuung der Güter. <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs> hielt daraufhin am 17. Februar 1532 einen
            Vortrag vor dem Großen Rat, um die Rechte und die Bedeutung des Stifts herauszustellen.
            Seine Argumentation beruhte auf drei Fundamenten: 1.) hob er den hohen Wert der Schule
            als Ort der Lehre und Bildung hervor, 2.) betonte er das Alter des Stifts, das zur Zeit
            König Chlodwigs <quote>vor allem bapsttumb, kylchenprang und messen</quote> gegründet
            worden war, 3.) sei das Stift durch die Reform von 1523 von allen römischen Missbräuchen
            befreit worden. Rechtlich stellte <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs> heraus, dass die weltliche Obrigkeit immer mit einem eigenen Aufkommen
            (Steuern, Zölle) ausgestattet sei und das Stift selbst in Kriegszeiten nicht angetastet
            habe. Daher sei die strikte Trennung weltlicher und kirchlicher Güter einzuhalten und
            dem Stift die Selbstverwaltungsrechte zu garantieren, die ihm das <quote>Christliche
              Ansehen</quote> vom 29. September 1523 bestätigt hatte.<anchor type="footnote" xml:id="a18" ref="#n18" n="18"/> Der Rat bestätigte letztlich die Rechte, straffte
            aber zugleich die Stiftsstruktur.<anchor type="footnote" xml:id="a19" ref="#n19" n="19"/>
                    </p>
          <p>Auch wenn 1532 für das Gutachten <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadts</rs> als zu früh gelten muss, schickte er es doch von außerhalb nach <rs type="place" ref="#zuerich">Zürich</rs>, sind viele auffällige Parallelen in der
            methodischen Herangehensweise zu beobachten: die schulische Bedeutung der Stiftsgüter,
            ihr hohes Alter und die Verbesserung ihres geistlichen Zustandes durch die
            reformatorischen Gottesdienstreformen finden sich bei beiden. Das Thema der Stiftsgüter
            bleibt aber in <rs type="place" ref="#zuerich">Zürich</rs> virulent. 1535 klagt <rs type="person" ref="#haller_berchtold">Berchtold Haller</rs> gegenüber <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs>, dass in <rs type="place" ref="#bern">Bern</rs> weltliches und kirchliches Gut vereinigt worden sei und die
            Güter nun verschleudert würden; der Rat überlege gar, die Schule (Collegium) zu
              schließen.<anchor type="footnote" xml:id="a20" ref="#n20" n="20"/> Neben weiteren
            Anfragen an <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs>, wie mit den
            Kirchengütern umzugehen und wie sie zu nutzen seien,<anchor type="footnote" xml:id="a21" ref="#n21" n="21"/> geht es auf der <rs type="place" ref="#zuerich">Zürcher</rs>
            Frühjahrssynode 1536 noch einmal prominent um die Verteilung der Kirchengüter, da die
            Pfarrer nun Familien zu versorgen hätten. Die Diskussionen um eine bessere Versorgung
            zogen sich über die nächsten Jahre hin.<anchor type="footnote" xml:id="a22" ref="#n22" n="22"/>
                    </p>
          <p>In <rs type="place" ref="#basel">Basel</rs> war die Diskussionslage nicht unähnlich.
            Als Mitglied der Universität und Leutpriester am St.-Peter-Stift war <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> doppelt von der Frage betroffen, da die
            Finanzierungen beider Institutionen auf Zinsen aus dem Stiftungsgut beruhten und eng
            miteinander verknüpft waren. Mit der Wiedererrichtung des Universitätsbetriebes und der
            Erstellung neuer Statuten im Jahr 1532 war die Finanzierung der Hochschule neu geregelt
            worden. Die Besoldungen und der Unterhalt mittelloser Studenten sollten nun aus der
            Stadtkasse kommen, der wiederum die Einnahmen aus den aufgehobenen Klostergütern
            einverleibt worden waren.<anchor type="footnote" xml:id="a23" ref="#n23" n="23"/> Einige
            Professuren waren weiterhin mit Kanonikaten aus dem St.-Peter-Stift dotiert, das schon
            der alten Universität inkorporiert war. <anchor type="wdb" xml:id="_355i_201" spanTo="#_355i_201_end" place="start" subtype="span"/>Doch hatte die Reformation
            augenscheinlich für einen Mentalitätswechsel hinsichtlich der Zahlung von Abgaben
            geführt. Da die Klöster und Stifte aufgehoben worden waren, wurden die Zinszahlungen
            vielfach ausgesetzt; es waren aber auch Pfründen der Universität entfremdet
              worden.<anchor type="footnote" xml:id="a24" ref="#n24" n="24"/> Ein Ratsbeschluss vom
            27. Oktober 1533 sollte dem entgegenwirken, indem alle der Universität gehörigen Zinse
            wiederherzustellen seien.<anchor type="footnote" xml:id="a25" ref="#n25" n="25"/> Doch
            noch <rs type="person" ref="#phrygio_paul">Paul Phrygios</rs> Gutachten aus dem Jahr
            1535 bestätigte die schlechte Zahlungsmoral.<anchor type="footnote" xml:id="a26" ref="#n26" n="26"/> Um einer Begründung der Zinsverweigerung mit der Auslöschung des
            Namens der aufgehobenen Stifte und Klöster etwas entgegenzusetzen, wurde das
            St.-Peter-Stift kurzerhand erhalten, obwohl es, so <rs type="person" ref="#phrygio_paul">Phrygio</rs>, eher ein <quote>Collegium Universitatis</quote> war.<anchor type="wdb" xml:id="_355i_201_end" place="end" subtype="span"/>
                    </p>
          <p>Die Finanzierung der Universität blieb in diesen Jahren auf einem unsicheren
              Fundament.<anchor type="footnote" xml:id="a27" ref="#n27" n="27"/> Die Frage der
            Verteilung der Kirchengüter erlangte reichsweit eine so große Bedeutung, dass am 24.
            Februar 1537 die auf dem Bundestag in <rs type="place" ref="#schmalkalden">Schmalkalden</rs> versammelten Theologen – mit <rs type="person" ref="#melanchthon_philipp">Melanchthon</rs> an der Spitze – <rs type="person" ref="#johann_friedrich_i_sachsen">Kurfürst Johann Friedrich</rs> eine Petition
            vorlegten, die den Umgang mit Kirchengut betraf.<anchor type="footnote" xml:id="a28" ref="#n28" n="28"/> Sie beklagten die vollkommen unterschiedliche Verwendung in den
            verschiedenen Territorien und Städten: einige setzten es für Kirchen- und Schulbelange
            und in der Armenfürsorge ein, andere hatten die Stiftungen für Privatzwecke entfremdet.
            Der Bundestag nahm dieses Anliegen auf und verabschiedete am 6. März 1537 einen
            Beschluss, nach dem Kirchengut nur für die Besoldung von Geistlichen, den Unterhalt von
            Schulen, Stipendien und für die Armenfürsorge verwendet werden sollte.<anchor type="footnote" xml:id="a29" ref="#n29" n="29"/>
                    </p>
          <p>Es gibt keinen Beleg, dass <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadts</rs>
            Gutachten in diesem Zusammenhang entstand. Die Entscheidung war nach seinem Sinn, auch
            wenn die Frage nach dem Besitz des Kirchenguts – obrigkeitlich oder parochial – durch
            den Bundesbeschluss nicht berührt wurde. In den meisten protestantischen Territorien war
            das Kirchengut in obrigkeitlichen Besitz gelangt. <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> setzte die evangelische Pfarrei in die
            Rechtsnachfolge der römischen Kirchenstiftungen, auch wenn deren eherechtliche Grundlage
            (im Sinne einer Mitgift oder Morgengabe), die Verlobung zwischen Kirche und Priester,
            eine theologisch falsche Basis habe, denn die Kirche sei allein mit Christus vermählt.
            Da die evangelische Kirche mit der Durchsetzung des wahren Gottesdienstes auf biblischer
            Grundlage die Ausstattung dieser Ehe verbessert habe, sei der Vertrag befestigt. Selbst
            wenn Pfarrei und Gotteshaus untergingen, bliebe das Stiftungsgut im Besitz des
            kirchlichen Amtsbezirks (bzw. hier des <rs type="place" ref="#zuerich">Zürcher</rs>
            Großmünsterstifts).</p>
          <p>
                        <anchor type="wdb" xml:id="_355i_205" spanTo="#_355i_205_end" place="start" subtype="span"/>Einen Gegenentwurf, sehr wahrscheinlich nach <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadts</rs> Konsil entstanden, bildet das vom <rs type="place" ref="#basel">Basler</rs> Rat eingeforderte Gutachten <rs type="person" ref="#capito_wolfgang">Wolfgang Capitos</rs> und <rs type="person" ref="#bucer_martin">Martin Bucers</rs> zum Kirchengut vom 3. Oktober 1538.<anchor type="footnote" xml:id="a30" ref="#n30" n="30"/> Sie sprechen dem Rat das Recht auf das Kirchengut in
            historischer Begründung zu. Allerdings dürfe es die Gemeinde nur für das Kirchen- und
            Armenwesen verwenden, und es sei abgesondert von der restlichen Staatskasse
            aufzubewahren. Den Besitz am Kirchengut sichert dieses Gutachten doppelt ab. Zum einen
            gegen das Papsttum und die katholische Kirche, da die evangelische Kirche in Lehre und
            Ritus in der Tradition der Apostel und der Konzilien der wahren Kirche stünde. Zum
            anderen gegen einen kaiserlichen Zugriff in der Berufung auf die Freiheiten der Fürsten
            und Städte. Der Kaiser besitze nicht absolute Gewalt und sei an Reichsgesetze gebunden.
            Die Verwaltung des Kirchengutes obliege der weltlichen Obrigkeit (Fürsten und
            Magistrate), ebenso der Schutz der Religion, unter den die Versorgung der Kirchendiener,
            Armen und Kirchengebäude falle, aber auch die gesamte Bildung samt Unterhalt der
              Universitäten.<anchor type="wdb" xml:id="_355i_205_end" place="end" subtype="span"/>
            Die Basler <quote>Antwort der brüder uff den Radtschlag deren v. Strasburg von den
              kilchgu[e]tern</quote>
                        <anchor type="footnote" xml:id="a31" ref="#n31" n="31"/>
            bestätigt diese Ausführungen. Aber auch mit diesem Gutachten waren die
            Auseinandersetzungen in <rs type="place" ref="#basel">Basel</rs> über die Verwendung des
            Kirchenguts nicht geklärt.<anchor type="footnote" xml:id="a32" ref="#n32" n="32"/>
                    </p>
        </div>
      </div>
    </body>
    <back>
      <div type="crit_app"/>
      <div type="footnotes">
        <note type="footnote" xml:id="n1" ref="#a1" n="1">Vgl. <rs type="bibl" ref="#hasse_aufenthalt_1991">, 381 mit Anm. 62</rs>. Die Ergänzungen werden nach der
          Abschrift von Traugott Schiess bzw. der Nachschrift von Hans-Peter Hasse gegeben.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n2" ref="#a2" n="2">Vgl. <rs type="bibl" ref="#hasse_aufenthalt_1991">, 376</rs>; gegen <rs type="bibl" ref="#barge_karlstadt_1905"> 2, 461 Anm. 168</rs> mit Zuordnung des Gutachtens zum Brief
          vom 15. September 1534 (<ptr type="wdb" target="kgk_357_introduction.xml"/>) und gegen
          Johann Jakobs Simmlers Datierung der Abschrift auf den 4. September 1534 (siehe oben in
          der Überlieferung b). Nach Prüfung von Tinte und Faltungsspuren sei das Gutachten
          allenfalls dem Brief <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadts</rs> an <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs> vom 27. September 1534 (<ptr type="wdb" target="kgk_358_introduction.xml"/>) beigelegt gewesen. Bei den anderen
          Briefen des Konvoluts in StA Zürich, E II 336 handelt sich um <ptr type="wdb" target="kgk_354_introduction.xml"/>, <ptr type="wdb" target="kgk_357_introduction.xml"/>, <ptr type="wdb" target="kgk_358_introduction.xml"/>, <ptr type="wdb" target="kgk_361_introduction.xml"/>, <ptr type="wdb" target="kgk_366_introduction.xml"/>
          und <ptr type="wdb" target="kgk_376_introduction.xml"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n3" ref="#a3" n="3">Zur Bedeutung von <term type="term">dos</term> als Stiftung bzw. Ausstattungsgabe an die Kirche im ursprünglichen Sinn der
          Gabe und als Bestandteil des Kirchenvermögens (nicht des Klerus) vgl. X. 3,24 (<rs type="bibl" ref="#friedberg_1879"> 2, 532–537</rs>) und C. 12,2,2-23 (<rs type="bibl" ref="#friedberg_1879"> 1, 687–695</rs>).</note>
        <note type="footnote" xml:id="n355i_200n" ref="#a355i_200n" n="4">
                    <rs type="person" ref="#ulpianus_domitius">Domitius Ulpianus</rs> (gest. 223 oder 228) war ein spätantiker
          Jurist; etwa ein Drittel der justinianischen Digesten bauen auf seinen Rechtstexten und
          Entscheiden auf. Vgl. <rs type="bibl" ref="#re"> 6.1, 1435–1509</rs>. <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> verweist mit ihm auf dessen eherechtliche Texte
          zur Mitgfit (<term type="term">dos</term>) in D. 23,3. Siehe <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_205n"/>, <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_206n"/>, <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_207n"/>, <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_208n"/> und<ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_209n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n5" ref="#a5" n="5">Siehe <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_206n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n6" ref="#a6" n="6">Siehe <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_210n"/> und <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_211n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n7" ref="#a7" n="7">Diese Vorstellung aus den ps.-isidorischen
          Dekretalen wurde in C. 7,1,11, aufgenommen. Siehe <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_212n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n8" ref="#a8" n="8">Vgl. Siehe <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_213n"/> und <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_214n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n9" ref="#a9" n="9">Mit dieser Begriffswahl zeigt <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs>, dass er das Großmünsterstift <rs type="place" ref="#zuerich">Zürich</rs> im Blick hatte, vgl. <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_215n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n10" ref="#a10" n="10">
                    <rs type="bibl" ref="#hasse_aufenthalt_1991">, 384 Anm. 90</rs> vermutet, dass <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs> das Gutachten als Auftrag hinsichtlich der
          Bestiftung einer Filialkirche des Großmünsters angefertigt hatte. Siehe auch <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_216n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n11" ref="#a11" n="11">Vgl. <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_217n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n12" ref="#a12" n="12">Vgl. <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_218n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n13" ref="#a13" n="13">Vgl. <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#n355t_203n"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n14" ref="#a14" n="14">Zur Anspielung auf <rs type="biblical" cRef="2Cor_11,17">2. Kor 11,17</rs> siehe <ptr type="wdb" target="kgk_355_transcript.xml#_355t_219"/>. </note>
        <note type="footnote" xml:id="n15" ref="#a15" n="15">Siehe oben in der Überlieferung zur
          Handschrift b.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n16" ref="#a16" n="16">
                    <rs type="bibl" ref="#ruebel_aufhebung_1999"/>; <rs type="bibl" ref="#locher_reformation_1979">,
            152f.</rs>
                </note>
        <note type="footnote" xml:id="n17" ref="#a17" n="17">
                    <rs type="bibl" ref="#bullinger_prophetae_1532">, fol. 26<hi rend="super">r</hi>
                    </rs>. Vgl. <rs type="bibl" ref="#buesser_prophetae_1970">, 250</rs>; <rs type="bibl" ref="#baechtold_bullinger_rat_1982">, 154f.</rs>
                </note>
        <note type="footnote" xml:id="n18" ref="#a18" n="18">
                    <rs type="bibl" ref="#baechtold_bullinger_rat_1982">, 116–118</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n19" ref="#a19" n="19">Jedem Chorherren wurde nur ein
          Kanonikat zugewiesen, die übrigen sechs gingen in die Versorgung des Schul- und
          Kirchendienstes. Zugleich waren die Chorherren nun zur Rechenschaftslegung verpflichtet.
          1533 wurde das Amt eines Obmannes zur Aufsicht über die Kircheneinnahmen und -ausgaben
          eingerichtet. Vgl. <rs type="bibl" ref="#baechtold_bullinger_rat_1982">, 120f. u.
            151f.</rs>
                </note>
        <note type="footnote" xml:id="n20" ref="#a20" n="20">
                    <rs type="bibl" ref="#baechtold_bullinger_rat_1982">, 155</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n21" ref="#a21" n="21">
                    <rs type="person" ref="#schmid_erasmus">Erasmus Schmid</rs> aus <rs type="place" ref="#reichenweier_elsass">Reichenweier</rs>
          an <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs>, 7. Januar 1536 (<rs type="bibl" ref="#hbbw_1972"> 6, 43 Nr. 714</rs>); <rs type="person" ref="#megander_kaspar">Kaspar Megander</rs> aus <rs type="place" ref="#bern">Bern</rs>
          an <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs>, 31. März 1536 (<rs type="bibl" ref="#hbbw_1972"> 6, 205 Nr. 781</rs>).</note>
        <note type="footnote" xml:id="n22" ref="#a22" n="22">Am 18. Mai 1536 sandte <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs> dem Rat eine Liste der
          unterbezahlten Pfarrer. Daraufhin stockte der Rat Anfang 1537 einige Gehälter auf, doch
          bat <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs> Ende des Jahres um die
          Einstellung von Diakonen. Neue Diskussion darüber fanden auf der Synode vom 6. Mai 1539
          statt. Vgl. hierzu <rs type="bibl" ref="#baechtold_bullinger_rat_1982">,
          156–158</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n23" ref="#a23" n="23">Der Rat hatte am 11. Juli 1532 für jede
          Verwaltung drei Pfleger (mit jährlichem Wechsel) eingesetzt (StA Basel-Stadt, Ratsbücher A
          6 (Schwarzes Buch), fol. 26<hi rend="super">v</hi>). Pfingsten 1533 wurde ein Konvikt für
          acht mittellose Studenten eingerichtet, die auf Stadtkosten studierten. Vgl. <rs type="bibl" ref="#burckhardt_biedermann_erneuerung_1896">, 423</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n24" ref="#a24" n="24">
                    <rs type="bibl" ref="#burckhardt_biedermann_erneuerung_1896">, 417–419</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n25" ref="#a25" n="25">StA Basel-Stadt, Ratsbücher A 6
          (Schwarzes Buch), fol. 29<hi rend="super">v</hi>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n26" ref="#a26" n="26">UB Basel, Kir.Ar. 23a (ehemals
          Antiquitates Gernlerianae 1), 169–174. Vgl. <rs type="bibl" ref="#burckhardt_biedermann_erneuerung_1896">, 418f.</rs>
                </note>
        <note type="footnote" xml:id="n27" ref="#a27" n="27">Siehe <ptr type="wdb" target="kgk_383_introduction.xml"/> und <rs type="bibl" ref="#burckhardt_biedermann_erneuerung_1896">, 416–435</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n28" ref="#a28" n="28">
                    <rs type="bibl" ref="#mbw_T_TEMP"> 7,
            350–352 Nr. 1853; CR 3, 288–290 Nr. 1532</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n29" ref="#a29" n="29">
                    <rs type="bibl" ref="#blaha_bauer_schmalkaldische_abschiede_1996">, 149f. </rs>Vgl. dazu <rs type="bibl" ref="#koerber_kirchengueterfrage_1923"/>; <rs type="bibl" ref="#michel_verwendung_2022"/>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n30" ref="#a30" n="30">StA Basel-Stadt, Deputaten A 1, Nr. 1,
          [fol. 1<hi rend="super">r</hi>–27<hi rend="super">r</hi>, unfol.], (ehemals Deputatenacten
          NN 3). Das Gutachten wurde von <rs type="person" ref="#capito_wolfgang">Capito</rs> und
            <rs type="person" ref="#bucer_martin">Bucer</rs> in Gegenwart von <rs type="person" ref="#myconius_oswald">Oswald Myconius</rs>, <rs type="person" ref="#karlstadt_andreas">Karlstadt</rs>, <rs type="person" ref="#grynaeus_simon">Simon Grynaeus</rs>, <rs type="person" ref="#amerbach_bonifacius">Bonifacius Amerbach</rs> und <rs type="person" ref="#wissenburg_wolfgang">Wolfgang Wissenburg</rs> vorgetragen; ihre Unterschriften
          markieren die schriftliche Zustimmung. Zum Inhalt vgl. auch <rs type="bibl" ref="#burckhardt_biedermann_erneuerung_1896">, 420–422</rs>.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n31" ref="#a31" n="31">StA Basel-Stadt, Deputaten A 1, Nr. 1,
          [fol. 31<hi rend="super">r</hi>–32<hi rend="super">r</hi>], angehängt an das vorherige
          Gutachten.</note>
        <note type="footnote" xml:id="n32" ref="#a32" n="32">Am 6. Dezember 1538 beklagte sich <rs type="person" ref="#myconius_oswald">Myconius</rs> gegenüber <rs type="person" ref="#bullinger_heinrich">Bullinger</rs>, dass die Universität bzw. die Besoldung ihrer
          Professoren auf Kosten der Kirche finanziert werden solle. Vgl. <rs type="bibl" ref="#myconius_briefwechsel_2017">, 494f. Nr. 526</rs>. Zur Arbeit an der
          Universitätsreform 1538/39 siehe auch <ptr type="wdb" target="kgk_383_introduction.xml"/>.</note>
      </div>
    </back>
  </text>
</TEI>