Nr. 354
Andreas Karlstadt an Heinrich Bullinger
Basel, 1534, 14. Juli

Einleitung
Bearbeitet von Stefania Salvadori

1. Überlieferung

[a:] StA Zürich, E II 336, 31 r–v

Ein Autograph; fol. 31v Adresse und Siegelspur.

[b:] ZB Zürich, S 36, fol. 56r–v

Eine Nachschrift aus der Sammlung Johann Jakob Simlers.

Editionen:

Literatur:

Beilage: Beschlüsse der Basler Bannherren, 28. Juni und 1. Juli 1534.

Handschrift:

[a:] StA Basel-Stadt, Kirchenakten A 9, fol. 282r–v
Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Karlstadt hatte Zürich nach dem 15. Juni 1534 verlassen1 und war noch vor dem 27. desselben Monats in Basel eingetroffen.2 Am 28. Juni wurden seine Aufnahme in die Basler Kirche und seine Aufgaben durch die Basler Bannherren3 konkret festgelegt.4 Er sollte morgens und abends predigen5 und zur Unterstützung von Paul Phrygio dessen Vorlesungen über das Alte Testament übernehmen, wovon Phrygio Bucer bereits am 2. Juli 1534 berichtete.6 Die offizielle Aufnahme in die Universität auch durch den Stadtrat7 wurde am 1. Juli protokolliert und seine kirchlichen Aufgaben nochmals bestätigt.8 Der Bürgermeister hatte ihn vorgestellt, was die Zustimmung der Pfarrerschaft gefunden hatte. Daraufhin wurde beschlossen, Karlstadt in die Regenz der Universität9 aufzunehmen, um eine Studienreform auszuarbeiten10 und die Bücher in der »Liberey« zu ordnen und zu inventarisieren.11 Dass Karlstadt für eine gewisse Zeit (exklusiv) mit der Organisation der Basler Universitätsbibliothek betraut wurde, scheint ein späterer Brief zu bestätigen, in dem Oporinus am 2. August 1542 Bibliander um Rückgabe eines von ihm ausgeliehenen Koranexemplars bat12 und vorschlug, auf die Frage, woher er das Buch erhalten habe, zu antworten, dass es ihm von Karlstadt geschickt worden sei, der eine Zeit lang der einzige war, der die Schlüssel zur Bibliothek besessen hatte. Eine Lüge über diesen jüngst verstorbenen Mann – Karlstadt war am 24. Dezember 1541 gestorben –, schloss Oporinus, dürfte erlaubt sein, da dieser sich, als er noch lebte, die Lüge aus Neid über so viele gute Menschen ebenfalls nicht erspart habe.13

In dem hier edierten Brief vom 14. Juli 1534 informiert Karlstadt Bullinger nur kurz über seine neuen Aufgaben, die Einzelheiten seiner Übersiedlung in Basel solle der Überbringer des Briefes ausführlicher erzählen. Karlstadt berichtet lediglich, dass der Basler Stadtrat ihm den Auftrag erteilt habe, die Bücher aus mehreren Bibliotheken zusammenzutragen14 und eine Vorlesung über den hebräischen Text des Deuteronomiums zu halten.15 Nach einem Hinweis darauf, dass in Basel niemand die Bedingungen des Friedens [von Kaaden16] kenne, schließt Karlstadt seinen Brief mit einer Erwähnung der fast väterlichen Rolle, die Myconius für ihn übernommen habe, und mit Grüßen an seine alten Kollegen in Zürich.


1Zu diesem Zeitpunkt war er noch in Zürich, siehe KGK 352.
2Beat Gering wurde als Karlstadts Nachfolger in Zürich genannt, siehe seinen Brief an Bullinger vom 13. Juni 1534, vgl. HBBW 4, 210 Nr. 394. Barge, Karlstadt 2, 460 Anm. 163 sieht eine Bestätigung für Karlstadts Ankunft in Basel vor Ende Juni 1534 in Bullingers Brief an Myconius vom 27. Juni 1534: »Salvum volo Carolostadium nostrum.« (HBBW 4, 219,8 Nr. 399). Am 17. Juli sandte Theodor Bibliander in seinem Brief an Myconius ebenfalls Grüße an Karlstadt in Basel; vgl. Myconius, Briefwechsel, 298 Nr. 276 (Regest).
3Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 436 bezeichnet die Bannherren allgemein als Verordnete der Kirche. Die zwölf Bannherren waren primär für die Verhängung des Kirchenbanns zuständig und hatten eine Mahnfunktion. Drei von ihnen bekleideten – mit dem Stadtschreiber – aber auch das Amt der Deputaten und regelten mehrere Angelegenheiten der Basler Kirche, u.a. auch die Wahl und Anstellung von neuen Predigern, wie es hier der Fall ist. Siehe Füglister, Handwerksregiment, 237. Siehe auch Burnett, Basel, 194: »At Oecolampadius' instigation, the Council adopted a ban ordinance at the end of 1530 that placed disciplinary powers in the hands of two council members and a layman in each parish. From 1532 these twelve Bannherren joined with the city's parish pastors and the Häupter to form a church council responsible for overseeing all ecclesiastical affairs. This council was abolished in 1539, however, and in practice church affairs became the responsibility of the Deputaten, the three council members plus the city clerk (Stadtschreiber) who oversaw the city's schools and its university.« Siehe hier auch KGK 379 und KGK 383.
4Das Protokoll ist als Beilage in der vorliegenden Einheit ediert. Dr. Martin Steinmann (Binningen/Basel) sei hier für seine Unterstützung bei der Transkription herzlich gedankt.
5Zur Predigttätigkeit Karlstadts nach seiner Ankunft in Basel siehe auch KGK 380.
6Paul Phrygio an Bucer, 2. Juli 1534, vgl. Bucer, Briefwechsel 11, 263,2f. Nr. 876. Paul Phrygio (1483–1543) hatte seit 1532, als die Universität Basel wiedereröffnet wurde, den Lehrstuhl für Altes Testament inne und war zwischen 1533 und 1534 auch deren Rektor. Im darauffolgenden Jahr 1535 wechselte er an die Universität Tübingen; Karlstadt übernahm seine Professur. Für ein bibliographisches Profil von Phrygio siehe BBKL 7, 559–561.
7Die drei Bannherren mit dem Stadtschreiber – also die Deputaten – waren eine Vermittlungsinstanz zwischen der Kirche und der Obrigkeit. S. o. KGK 354 (Anmerkung). Sie vermittelten auch zwischen dem Stadtrat und der Regenz (s.u. KGK 354 (Anmerkung)), vgl. auch Thommen, Geschichte, 45f. und KGK 379. Die Professoren waren vom Stadtrat berufen, erst mit den Statuten vom 26. Juli 1539 durfte die Regenz mitwirken; vgl. Burckhardt-Biedermann, Erneuerung, 448. Es ist nicht auszuschließen, dass Karlstadt im Januar 1535 beschloss, sich der Aufforderung des Stadtrats nicht zu entziehen, eine öffentliche Disputation abzuhalten, um endgültig in die Theologische Fakultät aufgenommen zu werden. Vgl. KGK 379.
8Die Beschlüsse des Kirchenrats sind als Beilage in der vorliegenden Einheit ediert.
9Dieser Ausschuss (dem Rektor, Dekane und weitere, durch Kooptation in diesen Universitätsrat aufgenommene Professoren angehörten) war die wichtigste Verwaltungsinstanz und der oberste Gerichtshof der Universität. Vgl. Thommen, Geschichte, 37–43. Ob diese Entscheidung sofort umgesetzt wurde, bleibt offen. Karlstadt wurde wahrscheinlich erst im Sommer 1535 aktives Mitglied der Regenz, als er offiziell den Lehrstuhl für Altes Testament von Paul Phrygio übernahm. Vgl. KGK 379.
10Siehe dazu KGK 373 und KGK 379.
11Es ist nicht klar, auf welche Bibliotheken oder Sammlungen sich das oben angeführte Protokoll bezieht. Zur Geschichte der Universitätsbibliothek Basel, die erst in der 2. Hälfte des 16. Jh. organisiert wurde, siehe Heusler, Geschichte, 5.
12Oporinus hatte das Exemplar an Bibliander geschickt, der damals eine neue Koranausgabe vorbereitete, die 1543 veröffentlicht wurde (VD 16 ZV 16001); für eine Kontextualisierung dieses Werks siehe Bobzin, Koran; Moser, Bibliander, 8–14.
13Oporinus an Bibliander, 2. August 1542: »Sed et hoc te oratum volumus, si quis forte te roget, unde illud ad te missum sit, constanter affirmes Carolstadium tibi misisse, dum adhuc viveret; ille enim solus inter alios aliquamdiu claves habuit. Et melius certe excusari factum hoc non poterit, nec oberit in virum non perinde bonum iam defunctum aliquid mendacii dicere, qui vivus in bonos omnes mendacia fingere et gravare apostolicos quosque invidia identidem consueverit« (Heusler, Geschichte, 5 Anm. 2). Oporinus' negative Äußerung über Karlstadt erklärt sich aus der Tatsache, dass er im Streit um den Doktortitel auf der Seite des Myconius stand; zu diesem Streit siehe v.a. KGK 379.
14Es ist unklar, welche Bücher in der damals noch bescheidenen Basler Universitätsbibliothek gesammelt werden sollten. Für weitere bibliographische Angaben siehe HBBW 4, 253 Anm. 2 Nr. 417.
15Offensichtlich in Vertretung für Paul Phrygio. Karlstadt wird Bullinger mehr über diese Vorlesungen in KGK 357 berichten. Vgl. Bubenheimer, Consonantia, 256: »Daß er [= Karlstadt] mit einer Auslegung des Deuteronomiums begann, ist kein Zufall, sondern typisch für sein nach wie vor herausragendes Interesse an den rechtlichen und ethisch verwertbaren Materien im Alten Testament.« Zur Zentralstellung des Deuteronomiums (aus dem Alten Testament) und des Matthäusevangelium (aus dem Neuem Testament) siehe Welche Bücher biblisch sind (KGK III, Nr. 171, S. 538, Z. 28 – S. 539, Z. 21). Vgl. auch KGK 373 (Textstelle).
16Mit dem Frieden von Kaaden wurde am 29. Juni 1534 Herzog Ulrich als Landesherr von Württemberg bestätigt. Siehe auch KGK 356.

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