Nr. 376
Andreas Karlstadt an Heinrich Bullinger
Basel, 1538, [vor 17.] Januar

Einleitung
Bearbeitet von Stefania Salvadori

1. Überlieferung

[a:] StA Zürich, E II 336, fol. 37r–v (Autograph; mit roten Unterstreichungen und Notizen von anderer Hand; fol. 37v Siegelspur)
[b:] ZB Zürich, S 37, 134 (Nachschrift aus der Sammlung Johann Jakob Simlers; 2 ungez. Bl.; falsch datiert auf 1535)
Edition:
  • HBBW 8, 25–27 Nr. 1087.

2. Entstehung und Inhalt

Karlstadt bekennt in dem hier edierten Brief, dass er Bullinger sehr viel schulde und es als Fehler ansehe, seinen Bitten und Wünschen nicht nachzukommen; zugleich habe er eine Aufgabe nicht erfüllen können, zwar nicht aus eigener Verantwortung, sondern weil sein Zögling Heinrich Stapfer sich unwillig gezeigt habe.1 Er habe Karlstadts Haus verlassen und Bücher und andere Gegenstände mitgenommen. Es sei schwierig, ihn zu einer Rückkehr zu bewegen; Stapfer könne denken, er solle nur zurückkehren, damit Karlstadt mehr Geld aus ihm herausholen könne. Er habe ähnliche Vorwürfe schon früher gegen Karlstadts Frau und Kinder erhoben, als seien sie auf sein Geld angewiesen. Karlstadt weiß, dass er die – auf Bitten Bullingers und anderer – investierten Gelder nicht zurückerhalten wird, und wirft Stapfer vor, zunächst jede Bequemlichkeit einzufordern und sich danach über das geforderte Honorar zu beschweren.

Ein besonderer Anlass habe schließlich zum Bruch geführt. Die Frau und die Tochter des Arztes Sebastian Sinckeler seien bei Karlstadts Frau zu Besuch gewesen, die gesundheitlich angeschlagen war. Als Karlstadt das Zimmer betrat, um sie zu empfangen, habe er seinen Zögling, der am einzigen Tisch im Raum saß, gebeten, Platz für die Gäste zu machen. Als Karlstadt zurückkehrte, habe er ihn an derselben Stelle wie zuvor vorgefunden und ihn erneut getadelt. Stapfer habe geantwortet, die Frau des Arztes habe ihm erlaubt, dort zu bleiben; kurz darauf habe er angefangen, Karlstadt mit dem Geruch von Bitumen zu belästigen. Karlstadt habe ihn daraufhin noch heftiger gescholten – Stapfers Verhalten sei nicht nur gegen die Heilige Schrift, sondern auch gegen die Naturgesetze, d.h. gegen das gute Zusammenleben, gewesen. Der Zögling habe seinerseits scharf reagiert und Karlstadt beschimpft, der ihn daraufhin habe gehen lassen. Bullinger könne sich gut vorstellen, welche Probleme sich ergeben hätten, wenn Karlstadt Stapfer aufgehalten hätte. Es sei wohl besser, sie blieben voneinander fern. Wäre Stapfer geblieben, hätte Karlstadt gerne auf den Rat des Zürcher Antistes gehört. Der Brief schließt mit den üblichen Grüßen und Höflichkeiten.

Dieser Brief gibt nur den Monat und das Jahr der Abfassung an: Januar 1538. Seine Datierung kann jedoch genauer eingegrenzt werden. Nach der Ankunft in Basel durch die Vermittlung von Grynaeus im September 15352 und dem Aufenthalt bei Karlstadt3 hatte Heinrich Stapfer bereits am 17. Januar 1538 in Myconius einen neuen Förderer gefunden. Dies ist der terminus ante quem für den hier edierten Brief. Myconius antwortete auf einen heute verschollenen Brief Bullingers, der wohl darum gebeten hatte, besser über die Situation informiert zu werden. Myconius verteidigte Stapfer gegen die gegen ihn erhobenen Verleumdungen, empfahl, ihn unter die Betreuung von Leonhard Hospinian zu stellen, und riet davon ab, ihn zu Karlstadt zurückzuschicken. Letzterem, der als »caput irritabile« (leicht reizbarer Mensch) bezeichnet wurde, riet Myconius, besser nichts zu sagen, um Spannungen innerhalb der Basler Kirche zu vermeiden.4


1Wir wissen nicht, ob und wann Bullinger Karlstadt bat, sich um Stapfer zu kümmern. Zur Entsendung von Studenten zwischen Zürich und Basel siehe aber KGK 370.
3Es ist nicht genau bekannt, wann Stapfer bei Karlstadt aufgenommen wurde. Myconius, Briefwechsel, 331 Nr. 321 bietet eine mögliche Identifizierung der nicht namentlich erwähnten Personen in einem Brief von Myconius an Bonifacius Amerbach und vermutet dabei, dass Karlstadt um den Sommer 1535 Kostgeber von Heinrich Stapfer wurde.
4Der Brief des Myconius an Bullinger vom 17. Januar 1538 ist ediert in HBBW 8, 36f. Nr. 1093.

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