Nr. 377
Themata istaec Deo propitio disputabimus Basileae, diebus quos jovis vocant in auditorio theologorum
1538, März

Einleitung
Bearbeitet von Stefania Salvadori

1. Überlieferung

Frühdruck:

[A:] Karlstadt, Andreas Bodenstein von
THEMATA ∥ ISTÆC, DEO PROPITIO ∥ diſputabimus, Baſileæ, diebus quas ∥ Iouis uocant,in auditorio ∥ Theologorum. ∥
[Am Ende:] BASILEAE apud Lucam Schouberium ∥ AN. M. D: XXXVIII. ∥

Basel: Lukas Schauber, 1538.
8°, 16 Bl., a4–c4 (fol. c4r–v leer); pag. 1--29 (letzte Seite falsch paginiert 22 statt 30).
Editionsvorlage:
UB Basel, DH III 8:4 (hsl. Eintrag auf Titelseite: Est lepusculus_sebastianSeb. Lepusculi B.; hsl. Notizen von der Hand karlstadt_andreasKarlstadts).
Weitere Exemplare: ZB Zürich, III N 150,16. — ZB Zürich, S 44, 65a (Dr. 1).
Bibliographische Nachweise:

Das Basler Exemplar der hier edierten Thesenreihe ist Teil eines Sammelbandes mit Schriften verschiedener Autoren aus dem Besitz von Sebastian Lepusculus.1 Von dessen Hand findet sich in dem hier als Vorlage verwendeten Exemplar nur ein kurzer Besitzvermerk auf dem Titelblatt.2 Dasselbe enthält zahlreiche Anmerkungen, Unterstreichungen und Markierungen in schwarzer und roter Tinte von Karlstadts Hand.3

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

In seinem Entwurf zu einer Studienreform von 1536 schlug Karlstadt die Wiedereinführung von Disputationen zu Übungszwecken vor, die donnerstags abgehalten werden sollten.4 Im Hinblick auf diese Disputationen legte Karlstadt im März 15385 die hier edierte, in Basel bei Lukas/Lux Schauber6 gedruckte Thesenreihe vor. In deren Zentrum stehen die ersten acht Kapitel des Buches Exodus, über die Karlstadt parallel eine Vorlesung hielt.7 Anders als die Anfang 1535 eingereichten und diskutierten Thesen zur Aufnahme in die Theologische Fakultät (KGK 365) sind die Thesen von 1538 nicht systematischer, sondern exegetischer Art8 und zeichnen sich durch eine ausgesprochen enzyklopädische Neigung aus. Damit wird ein Grundgedanke, der sich bereits in den Axiomata (KGK 365) abzeichnet, umgesetzt: Man muss sich in allen anderen Disziplinen – von Geschichte zu Geographie, von Botanik zu Rechtswissenschaft – auskennen, um sich dem Studium der Schrift widmen zu können. Karlstadt selbst macht diese Forderung in der Vorrede deutlich. Seine Leser – und vor allem seine Studenten – sind eingeladen, sich mit dem vorgestellten Material, das dem Buch Exodus entnommen und thematisch gegliedert wurde, auseinanderzusetzen und die hier begonnene Arbeit zu vollenden. Dialektische Methoden und »prophetische« – d.h. allegorische – Schriftauslegung seien zu verwenden, um den tiefen Zusammenhang zwischen den scheinbar so heterogenen Materialien zu erkennen.9 Bei den hier edierten Themata geht es aber nicht darum, bloße Allegorien zu formulieren. Mit einem kritischen Hinweis auf Origenes10 macht Karlstadt deutlich, dass der historische Kontext den Allegorien, deren Wert nicht bestritten wird, nicht geopfert werden solle. Vielmehr muss der geschichtliche Zusammenhang der in der Bibel geschilderten Ereignisse in ihrer ganzen Breite erfasst werden, um daraus Argumente abzuleiten. Um die eigenen Thesen auf der Basis der Heiligen Schrift besser zu vertreten und die Gegner zu widerlegen, bietet Karlstadt auch Hinweise auf weitere Quellen und Autoren aus allen Wissensbereichen in den Marginalien.

Die im Widmungsbrief formulierten Hinweise werden in den folgenden 213 Thesen11 ausführlich umgesetzt. Sie sind in acht Blöcke aufgeteilt, die den ersten acht Kapiteln des Buches Exodus entsprechen. Der Abschnitt, der dem dritten Kapitel des 2. Buchs Mose gewidmet ist, enthält ein Unterkapitel mit dem Titel »De vocatione Moseos«12; ein weiteres Unterkapitel im siebten Block markiert einen Abschnitt, der über die formale Unterteilung in Kapitel hinausgeht und einen inhaltlich kohärenten, auf die zehn Plagen in Ägypten bezogenen Thesenkomplex umfasst.13 Die in 2. Mose 1–8 geschilderten historischen Ereignisse geben somit die allgemeine Struktur der Thesenreihe vor, die jedoch keine systematische Argumentationsstruktur entwickelt, sondern – wie mit dem von Karlstadt im Widmungsbrief gezeichneten Bild von Ästen und einem Baum angedeutet14 – vielmehr eine enzyklopädische Zusammenstellung von Argumenten bietet, welche von einer einheitlichen historischen Linie des Buchs Exodus ausgehen und sich dann stellenweise autonom voneinander entwickeln. Dies lässt sich durch den Umfang und die Vielfalt der außerbiblischen Quellen belegen, die Karlstadt in den Themata – sowohl im Druck als auch in den handschriftlichen Glossen – zitiert. Der am häufigsten angeführte Autor ist Flavius Josephus mit seinen Antiquitates Iudaicae als Referenz insbesondere für die Kontextualisierung der in den Thesen thematisierten historischen Ereignisse. Weitere antike Autoren – vom Kirchenvater Origenes zu den Antiquitates Biblicae des (Pseudo-)Philo, von Klassikern der Naturwissenschaften und Geographie wie Plinius, Strabo, Theophrastus von Eresos oder Columella bis zu zeitgenössischen Autoren wie Marcantonio Sabellico, Jakob Ziegler und Konrad Pellikan – werden ebenfalls herangezogen.15 Zahlreiche Verweise auf Textstellen aus dem Corpus Iuris Civilis – sowohl in den gedruckten Marginalien als auch in den nachträglichen handschriftlichen Notizen – dienen der exegetischen Klärung, aber auch der Behandlung rechtshistorischer Probleme, die über gelegentlich diskutierte einzelne Exodus-Passagen hinausgehen. Eher sporadisch und nur in den handschriftlichen Annotationen finden sich Hinweise auf das kanonische Recht, insbesondere auf das Decretum Gratiani.16 Die Verwendung dieser juristischen Quellen sind vor dem Hintergrund der in den Themata zugrundeliegenden enzyklopädischen Zusammenstellung von Belegen – sowie der Zusammenarbeit Karlstadts mit dem Juristen Bonifacius Amerbach bei Rechtsstreitigkeiten im Konsistorium der Universität17 – zu interpretieren.18

Nach einleitenden Überlegungen zu Titel und Proömium des Buches (Th. 1–3) kombiniert der Block zu 2. Mose 1 (Th. 1–31) Thesen mit rein historischem Inhalt – der Bedrückung Israels in Ägypten – und Thesen zur durch alt- und neutestamentliche Belege eröffneten Bedeutung dieser historischen Ereignisse: So wird die Vermittlerrolle Christi (Th. 6), die Verfolgung der Kinder Gottes (Th. 8), der Kampf gegen den Satan, dem man nicht dienen kann, ohne Gott zu verleugnen (Th. 11 und 26), oder – mit Bezug auf 2. Mose 1,15–20 – das Verhältnis der Geschlechter nach 1. Kor und Eph 5 (Th. 21) sowie die Barmherzigkeit Gottes (Th. 23) thematisiert. Einige Thesen führen Besonderheiten und Unklarheiten (z.B. Th. 27) aus der jüdischen Tradition an. Sowohl im Druck als auch in den handschriftlichen Marginalien weist Karlstadt auf das römische Recht hin, z.B. beim Bericht über die Zwangsarbeit der Juden unter den Ägyptern in 2. Mose 1,13f., wo die im Corpus Iuris Civilis definierte damnatio in metallum, d.h. die Verurteilung zur Zwangsarbeit, erwähnt ist.19

Eine ähnliche Struktur findet sich auch im nächsten Thesenblock zu 2. Mose 2 über die Geburt des Mose und seine Errettung durch die Tochter des Pharaos (Th. 32–64) sowie über die Flucht Moses nach Midian (Th. 65–79). Auch in diesem Block werden Thesen, die sich der biblischen Erzählung widmen, von Thesen flankiert, in denen theologische Überlegungen angestellt werden (Th. 58–63 unter Bezugnahme auf 2. Mose 2,11–15 zur Prügelstrafe und körperlichen Züchtigung der Kinder und Schüler, auch in Anlehnung an das römische Recht20). Hinzu kommen Thesen mit philologischen Überlegungen – u.a. zum Namen Moses, zu dem Karlstadt nicht nur Hypothesen aufstellt, sondern auch eine eigene Deutung formuliert (Th. 49–51) –, zahlreiche geographische Überlegungen – vor allem im zweiten Teil des Blocks, der der Flucht nach Midian gewidmet ist (Th. 66–69; 80) – und juristische Ausführungen aus dem Corpus Iuris Civilis und Canonici – vor allem zum Gebrauch von Gemeingütern und Eigentum (Th. 72–74) nochmals mit Bezug auf das römische Recht.21

Der größte Thesenblock ist dem dritten Kapitel gewidmet (Th. 80–144). Die ersten acht Thesen beziehen sich auf die Anfangsverse von 2. Mose 3, mit geographischen (Th. 81) und vor allem botanischen (Th. 84–85) Ausführungen. Es folgt dann unter dem Untertitel »De vocatione« ein Thesenblock zur Berufung Moses. Ausgehend vom Bibeltext stellt Karlstadt diesen in den Zusammenhang mit anderen alttestamentlichen und neutestamentlichen Bibelstellen, um zu verdeutlichen, wie sich der Mensch Gott nähert und Gott sich ihm offenbart und ihn heiligt (Th. 89–102). Die nachfolgenden Thesen gehen auf das Zögern des Mose ein, die ihm erteilte prophetische Aufgabe anzunehmen, und auf die Art und Weise, wie Gott ihn von seiner Furcht befreit (Th. 103–107). Ein großer Abschnitt beschäftigt sich – ausgehend von 2. Mose 3,14 – mit dem Gottesnamen (Th. 108–117), wobei auch philologische Überlegungen einbezogen werden (Th. 109 oder 115). Die anschließenden Thesen 118–126 nehmen Bezug auf 2. Mose 3,18, um eine Reihe von Angaben und Überlegungen zu den Entfernungen, Orten und der Dauer der von den Israeliten in der Wüste unternommenen Wanderungen einzufügen. In den Thesen 127–138 bleibt das dritte Kapitel des Buches Exodus der Hintergrund, um mit einer Reihe von Querverweisen zwischen Altem und Neuem Testament das Verhältnis vom menschlichen Willen und göttlicher Allmacht und Allwissenheit zu thematisieren. Die letzten 6 Thesen dieses Blocks (Th. 139–143) knüpfen an 2. Mose 3,21f. an und umfassen mit juristischen Bezügen – nochmals zum römischen Recht – das Thema Eigentumsrecht und Diebstahl.

Der Thesenblock zum vierten Kapitel ist ähnlich aufgebaut, aber weniger umfangreich (Th. 145–159). Neben Thesen, die sich direkt auf 2. Mose 4 in Zusammenhang mit anderen alttestamentlichen Bibelstellen beziehen, finden sich Thesen, die umfassendere theologische Fragestellungen reflektieren – z.B. über Vor- und Wunderzeichen (Th. 147f.), über die Erkenntnis Gottes durch seine Propheten (Th. 150–153), scheinbar marginale Besonderheiten (Th. 154, mit einem Hinweis auf den in 2. Mose 4,20 vorkommenden Esel) oder juristische Überlegungen (Th. 155 erneut zum Eigentumsrecht mit Bezug auf das römische Recht). Ebenso kurz fallen die zwei darauffolgenden Abschnitte aus, in denen die historischen Ereignisse aus 2. Mose 5 (Th. 161–168) und 2. Mose 6 (Th. 169–172) knapp thematisiert werden und in denen sich weitere Thesen mit juristischem Inhalt (Th. 162–164 zum Verbot, sich an den Gesandten der Feinde – »legatum hostium« – zu vergreifen, wiederum mit Verweis auf das römische Recht22) oder mit Überlegungen zum Namen Gottes (Th. 170f.) finden.

Die Thesen zu dem siebten (Th 173–191) und achten Kapitel (Th 192–213) sind mit Ausnahme des ersten Abschnitts (Th 177–185), in dem die Verstockung des Herzens des Pharaos und allgemein die von Gott durch falsche Zeichen und Propheten verordnete Verstockung der menschlichen Herzen ausführlich erörtert werden, unter dem Untertitel »De plagis et poenis« zusammengefasst. Dieses Unterkapitel ist der Beschreibung der ersten von Gott über Ägypten hereinbrechenden Plagen gewidmet. Wie in den vorangegangenen Abschnitten finden sich aber auch in diesem Abschnitt Thesen zu geographischen oder zoologischen Details (z.B. Th. 193, 200 oder 207).


1Zu Lepusculus siehe die Einleitung zu KGK 378 mit KGK 378 (Anmerkung). Die erste Schrift des Sammelbands ist ein mit hsl. Widmung an Lepusculus gerichtetes Werk von Paracelsus, herausgegeben von Adam von Bodenstein (Nr. 1: VD 16 P 449); es folgt ein Text zum Tod von Thomas Morus mit Besitzvermerk von der Hand des Sebastianus Lepusculus (Nr. 2: VD 16 E 4732), ein Text von Sebastian Münster ebenfalls mit Besitzvermerk von der Hand des Sebastianus Lepusculus (Nr. 3: VD 16 M 6645), zwei Hochzeitsgedichte mit hsl. Widmung an Lepusculus (Nr. 5 und 6), ein kurzer Text zu Erasmus' Novum Testamentum mit Besitzvermerk von der Hand des Sebastianus Lepusculus (Nr. 7: VD 16 K 262) und eine Abschrift von Ciceros Officia und andere Schriften (Nr. 8: VD 16 C 3175).
3Wenn nicht anders angegeben handelt es sich bei den im textkritischen Apparat dieser Edition dokumentierten Unterstreichungen, Korrekturen und Ergänzungen um Autographen Karlstadts. Prof. Ulrich Bubenheimer (Reutlingen) sei hier für seine Unterstützung bei der Transkription herzlich gedankt.
5Die Vorrede ist datiert auf den 20. März 1538; KGK 377 (Textstelle).
6Zu ihm siehe Reske, Buchdrucker, 74.
7Vgl. in der Vorrede, KGK 377 (Textstelle).
10Karlstadt zitiert aus Orig. HEx 1,5 – siehe KGK 377 (Anmerkung). Zur Allegorese als Auslegungsmethode bei Origenes, um über die Oberfläche des geschichtlichen Literalsinn hinaus den tieferen Sinn erforschen zu können, siehe – auch für weiterführende bibliographische Angaben – Tzvetkova-Glaser, Origenes.
11Im Basler Druck weist die Nummerierung der Thesen einige Ungenauigkeiten auf. In der vorliegenden Edition wurde die numerische Reihenfolge korrigiert und in der Einleitung auf dieselbe hingewiesen.
13Die hier edierten Thesen befassen sich nur mit den in 2. Mose 7f. berichteten Plagen; s.u. KGK 377 (Textstelle).
15Es lässt sich nicht genau feststellen, welche zeitgenössischen Ausgaben Karlstadt heranzog; die vorliegende Edition bietet dennoch bibliografische Hinweise auf die in jenen Jahren – v.a. in Basel – veröffentlichen Ausgaben der von Karlstadt zitierten Quellen.
17Vgl. die Einleitung zu KGK 379; siehe auch die Einleitung zu KGK 384.
18Zur Verwendung dieser juristischen Quellen siehe auch Bubenheimer, Consonantia, 263f.
19Vgl. KGK 377 (Anmerkung). Zu dieser Textstelle siehe auch Bubenheimer, Consonantia, 259f.
20Zu diesen Thesen siehe auch Bubenheimer, Consonantia, 260f.
21Zur Interpretation und Kontextualisierung dieser Thesen siehe Bubenheimer, Consonantia, 261f.: »Eine deutliche sozialkritische Spitze gegen gewisse feudale Vorrechte des Adels enthalten einige Thesen (Th. 72–74), in denen Karlstadt das nach dem Bauernkrieg heikle Thema der Allmenderechte berührt. Interessant daran ist, daß sich Karlstadt im Unterschied zu den Bauern trotz sachlich ähnlicher Forderungen nicht wie jene auf Bibel und althergebrachtes Recht, sondern neben der Bibel auf das römische Recht beruft, gegenüber dem die Bauern überwiegend ablehnend eingestellt waren. An 2. Mose 2,16f. knüpft Karlstadt zunächst die Erwägung, dass der fürstlichen Gewalt (›regia dignitas‹) kein Vorrecht auf Gewässernutzung zustand. Ebenso wird das herrschaftliche Wildbannrecht in Frage gestellt. Gleichberechtige gemeinsame Nutzungsrechte an diesen Allmendegütern werden von Karlstadt aus dem Okkupationsrecht der Digesten abgeleitet, wonach man Eigentümer einer herrenlosen Sache durch Aneignung (occupatio) wird, wozu im römischen Recht tatsächlich der Wildfang gehört. Eigentümlich an Karlstadts Argumentation ist dabei, daß er dies mit dem Gedanken des Gemeingebrauchs (usus publicus) in der Weise verbindet, daß man gewissermaßen durch ständige occupatio die Nutzungsrechte am öffentlichen Eigentum ausübt. Die Forderung gleichberechtigter Nutzung der Allmendegüter wird schließlich noch dadurch hervorgehoben, daß Karlstadt die Begründung der römisch-rechtlichen occupatio im ius gentium und der ratio naturalis in seine Bemerkungen zum Jagd- und Wassernutzungsrecht übernimmt, wobei er ›ratio naturalis‹ durch ›ius naturale‹ ersetzt. Karlstadt führt übriges neben dem römischen Recht noch die im Liber Sextus enthaltene Rechtsregel ›Qui prior est tempore, potior est iure‹ an.«
22Auch hierzu vgl. Bubenheimer, Consonantia, 262: »Nach dem römischen Recht verletzt derjenige das Völkerrecht, der sich an einem legatus hostium vergreift. Desto mehr verstoßen – nach Karlstadt – diejenigen gegen das ius gentium, die die Kinder Gottes, die ihre (christliche) Freiheit zurückverlangen, verfolgen und töten. Der verbindende Gedanke besteht darin, daß Karlstadt jene Kinder Gottes als die Gesandten Gottes bezeichnet. Daß Karlstadt konkretere Zeitverhältnisse im Auge hat, zeigt die Klage über die ›ungeheure Gewalttätigkeit‹ der Zeitgenossen.«

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