1. Überlieferung
Handschrift:
Bei dem vorliegenden Traktat handelt es sich um eine Abschrift aus dem Nachlass Bonifacius Amerbachs,1 angefertigt von der Hand seines Amanuensis Wiprecht Schiesser2, die dieser anhand des heute verschollenen Karlstadtschen Originals vorgenommen haben könnte.3 Einzelne Textstellen sind – ebenfalls durch die Schreiberhand – durch Unterstreichungen oder Markierungen (Längsstriche, Asterisci) am Rand hervorgehoben. Hier befinden sich auch immer wieder Verweise auf den Inhalt, die wohl der Orientierung im Text dienen sollen und in der Edition als Marginalien wiedergegeben sind.
Edition:
- Hasse, Karlstadts Traktat, 317–328.
Literatur:
- Hasse, Karlstadts Traktat, 310–317.
2. Entstehung und Inhalt
Die hier edierte, 1540 verfasste Schrift De usura gehört zu den wenigen schriftlichen Zeugnissen aus Karlstadts letzter Schaffensperiode. Der genaue Zusammenhang ihrer Abfassung lässt sich jedoch nur schwer nachvollziehen, da in den bekannten Quellen zu dieser Zeit kaum Hinweise auf eine intensive Beschäftigung mit Zins bzw. Wucher zu finden sind, lediglich im Zusammenhang mit der Frage nach dem Umgang mit Stiftsgütern wird das Thema am Rande gestreift.4 Möglich wäre, dass die vorliegende Schrift im Zusammenhang mit der Baseler Synode im Januar 1540 entstanden ist, deren Akten heute verschollen sind und als deren zentrales Thema lediglich die Beschäftigung mit der Zensur vermutet wurde.5 Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass die in den vorherigen Synoden durch die Prädikanten aufgebrachte Kritik am in Basel und v.a. in den zugehörigen Landpfarreien praktizierten Zinswesen wiederaufgegriffen und Karlstadt um ein diesbezügliches Gutachten gebeten wurde. Die Prädikanten hatten 1537 ihre Kritik zunächst gegen den Korn- und Weinzins gerichtet6, sich im Juni 1538 aber auch dezidiert gegen das Rentwesen (Gült) gewandt.7 Diesen Punkt hatte der Kirchenrat8 in seiner Antwort nicht behandelt.9 Im Jahr 1539 fand keine Synode statt, sodass das Thema des »unzimblichen wuchers« bzw. die Kritik der Kirchenvertreter daran weiterhin ungelöst geblieben sein dürfte und somit erneut ein Thema für die Synode gewesen sein könnte. Möglich wäre auch ein Zusammenhang mit der Universitäts- und Studienreform 1538/39,10 die die Frage einer breiteren Finanzierung der Universität durch Heranziehung von Kirchengütern und ihrer Zinseinnahmen berührte.11 Sowohl Karlstadt als auch Bucer und Capito hatten – möglicherweise vor dem Hintergrund der Basler aber auch der 1537 virulenten reichspolitischen Diskussion – Gutachten zum Umgang mit aufgehobenen Kirchengütern verfasst – ob diese miteinander und mit De usura in Verbindung zu setzen sind, ist unklar.12 In beiden Fällen erscheint es plausibel, dass Karlstadt seinen Traktat dem Juristen Amerbach zur Kenntnis gebracht haben könnte; wie die Überlieferung durch dessen Nachlass nahelegt, waren beide einander nicht nur auf beruflicher, sondern auch auf persönlicher Ebene verbunden. So waren beide Mitglieder der Universität13 und als Teil der Regenz auch am Ausschuss zur Reform der Universität beteiligt gewesen und standen nachweislich in persönlichem Briefkontakt.14 Die Vermutung liegt also nahe, dass sie sich auch über juristische Fragestellungen ausgetauscht haben, die vorliegende Abhandlung könnte also durchaus vor dem Hintergrund dieses Austausches entstanden sein. Zu welchem Zweck sie jedoch verfasst wurde – als internes Gutachten für Universität oder Synode oder als Manuskript für eine Veröffentlichung – muss allerdings offen bleiben.15
Mit seinem Text legte Karlstadt eine wissenschaftliche Untersuchung zum Begriff usura vor, dem er ein breites Bedeutungsspektrum zumisst. Damit unterscheidet sich diese Schrift deutlich von den meisten anderen zur Reformationszeit erschienen Flugschriften zu diesem Thema, welche »die Praxis des Wuchers und den Missbrauch des Zinsnehmens schildern und verurteilen.«16 Zum Nachweis der verschiedenen Bedeutungen und zur Untermauerung seiner Argumentation greift Karlstadt hierbei auf Bibelstellen, aber auch auf antike Autoren (Lukian, Terenz, Varro, Aristophanes, Nonius), Lexika und Wörterbücher sowie die römischen und kanonischen Rechtstexte (CiCiv und CiCan) zurück. Dies entspricht dem auch in seinen anderen bekannten Schriften dieser Zeit angewandten enzyklopädischen Vorgehen bei der Beschäftigung mit theologischen Themen, das sich analog bei den 1538 erschienenen Themata findet.17
Die Darstellung gliedert sich in fünf klar voneinander abgegrenzte Abschnitte,18 beginnend mit der allgemeinen Definition des Wortes usura, das sich sowohl auf Personen als auch auf Dinge beziehen kann und dabei eine Vielfalt an Bedeutungen abdeckt. So kann usura sowohl im Zusammenhang mit Darlehensgeber oder Wucherer (foenerator) als auch – neutraler – Gläubiger (usurarius creditor) bzw. Schuldner (usurarius debitor) genutzt werden. In Bezug auf Sachen wird nahezu die gesamte Bandbreite an Bedeutungen von »Gewinn« und »Frucht/Ertrag« abgedeckt – sowohl im weltlichen Bereich, angewendet auf zeitlichen Gewinn sowie auf Zins- und landwirtschaftliche Erträge, als auch im spirituellen Bereich in Bezug auf das fruchtbringende Wort Gottes sowie die (ebenfalls fruchtbringenden) guten Werke (usurae operum).
In einem zweiten Schritt widmet sich Karlstadt der philologischen Bestimmung des Wortes. Hierzu identifiziert er zunächst vier mögliche hebräische Begriffe für das lateinische usura:19 (1) \heO{x}{\char133}\hebre (= Bedrückung), entweder abgeleitet von dem präpositional gebrauchten constructus x\char211{}F\char192{}\hebre von \heT{x}{\char132}\heF{F}{\char130}\char192{}\hebre (= mittig, zwischen, innerhalb) oder aber von XK\char92{}\hebre (= bedrücken, mit Füßen treten), (2) LFAX\hebre,20 abgeleitet von LFE\hebre (= leihen), (3) \heA{M}{\char131}\heR{T}{\char135}\heA{b}{\char128}JX\hebre (= Mehrzahl) bzw. \heT{X}{\char131}\heR{T}{\char135}\heA{b}{\char128}JX\hebre (= Zins, Aufschlag), abgeleitet von TBE\hebre (= vermehren, zahlreich sein) und (4) \heA{N}{\char130}\heG{V}{\char130}\char192{}\hebre (= Biss), abgeleitet von NW\char92{}\hebre (= beißen), eine auch im Lateinischen vorkommende Übersetzung. Danach wendet er sich vergleichsweise kurz zunächst dem Griechischen, das lediglich den Begriff t'okoc für usura kennt, und schließlich dem Lateinischen zu. Hier leitet sich das Wort usura von usus, das Wort foenus (Zinsen i.S.v. Wucher) von foetus ab.21
Auf Basis dieser Darstellung folgt als dritter Schritt die Betrachtung der Wertung der dargestellten Bedeutungen, die sich nach Karlstadt zunächst alle unter der neutralen Definition zusammenfassen lassen, wonach usura allgemein das Betreiben beschreibt, Gewinn aus geliehenem Kapital hervorzubringen. Im Anschluss geht er auf die Frage ein, in welcher Bedeutung usura in der Heiligen Schrift abgelehnt wird und definiert dies folgendermaßen: »Illa usura est accessio noxia, usu mutuo datae peccuniae, veniens«22 – es handelt sich aus seiner Sicht also in erster Linie um Gewinne aus dem Geldverleih, die Karlstadt mit dem hebräischen \heR{T}{\char130}\heA{R}{\char131}H\hebre abgeleitet von TRH\hebre (= töten, morden, hier eher im Sinne von schädigen) bzw. turpis lucrum umschreibt. Für diese Unterscheidung bedient er sich der im kanonischen Recht und bei den Kirchenvätern gegebenen Definitionen von usura, aus welchen sich die ablehnende Haltung der Päpste und Kirchenväter zum Zinsnehmen ergibt.23
In einem vierten Schritt geht Karlstadt dann auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen das Zinsnehmen, das nach der Bibel (Lk 6,35) verboten, nach weltlichem Recht aber erlaubt ist, zugelassen werden kann. Demnach können belegt und legitimiert durch das römische Recht vier monatlich zu zahlende Zinssätze unterschieden werden – Centesima (1%), Semissis (0,5%), Quincunces (0,41%), Trientes (0,33%). Den höchsten Zinssatz bildet demnach die Centesima, die auch so definiert werden kann, dass im hundertsten Monat nach der Aufnahme des Darlehens dessen Gesamtsumme abgegolten ist.24 Von diesem Ganzen (As)25 leiten sich die anderen genannten Zinssätze ab, die Karlstadt anhand von Beispielen aus dem kanonischen Recht darstellt, das darüber hinaus auch noch andere (geringere) Methoden der Aufteilung oder Verzinsung kennt. Usura kann aber auch als Teil einer Gesamtmasse verstanden werden, wie Karlstadt nochmals mit Blick auf das römische Recht, aber auch auf 1. Mose 47,24 darlegt. Hier zieht Joseph den fünften Teil des Getreides als Zins ein26 und kann damit keinesfalls von der Sünde freigesprochen werden.27 Karlstadt beschließt diesen Absatz mit einem Merksatz des Accursius zu den oben definierten Zinssätzen.28
All diese Arten des Zinsnehmens sind – so Karlstadt erneut unter Verweis auf Lk 6,35 – durch Christus verboten, vielmehr soll man leihen, ohne zu hoffen, etwas dafür zu bekommen. Die Definition des kanonischen Rechts, wonach usura die Hoffnung auf einen über die ursprüngliche Summe hinausgehenden Zuwachs bezeichnet, leitet sich von diesem Verbot ab. Noch treffender müsste diese Bibelstelle aber dahingehend verstanden werden, dass man nicht nur die Hoffnung auf Gewinn, sondern vielmehr insgesamt die Hoffnung auf Wiedererlangung des geliehenen Kapitals aufgeben müsse. Dieses biblische Gebot dürfe nicht zugunsten der Gläubiger gebeugt werden – Zinsnehmen ist und bleibt aus der Sicht Karlstadts eine Sünde, die sich aber mit Blick auf die biblischen Aussagen über das Maß der Sünde relativieren bzw. rechtfertigen lässt, indem man den »kleinen Biss (morsus)« – also das Zinsnehmen zu einem geringen Zinssatz – mit dem größerem – dem Wucher – vergleicht.29
Der hier behandelte Traktat nimmt in Karlstadts Werk thematisch eine recht isolierte Stellung ein, lediglich im Zusammenhang mit der Neuordnung des städtischen Armenwesens in seiner Wittenberger Zeit sind einzelne Aussagen hierzu zu finden – so hatte er sich 1522 für zinslose städtische Darlehen für in Not geratene Handwerker ausgesprochen;30 die von ihm mitverfasste Wittenberger Stadt- und Kirchenordnung sah vor, den Zinsfuß auf 4% zu begrenzen.31 Mit der intensiven Rezeption nicht nur theologischer, sondern auch antiker Werke und römischer und kanonischer Rechtstexte sowie der philologischen Analyse des Begriffs usura knüpft er in der vorliegenden Schrift ebenfalls an seine universitäre Tätigkeit aus Wittenberger Tagen an, in der er bereits versucht hatte, Theologie und Jurisprudenz in Zusammenhang zu setzen, zum anderen finden sich hier Parallelen zur Form des reformatorischen Humanismus, wie er in Zürich praktiziert wurde und wie ihn Karlstadt in seiner Zeit in der Limmatstadt kennengelernt hatte.32 Die Schrift zeugt außerdem von seiner breitgefächerten Kenntnis der antiken Schriften und Rechtstexte, in der nicht nur seine juristische Bildung als Doktor beider Rechte, sondern möglicherweise auch seine Tätigkeit als Verantwortlicher für die Neuordnung der Basler Universitätsbibliothek33, aber auch seine freundschaftliche Verbindung zum Juristen Amerbach deutlich zu Tage tritt. Insgesamt rückte Karlstadts juristisches Interesse in seiner Schweizer Zeit wieder deutlicher in den Blick, in Zürich hatte er wohl zeitweise auch Vorlesungen im weltlichen Recht gehalten sowie eine heute verschollene Schrift De lege naturae et Evangelio (KGK 343) verfasst.34
Im vorliegenden Text dienen die Rechtstexte Karlstadt in erster Linie jedoch als Definitionsgrundlage und Basis seiner nach außen hin neutralen wissenschaftlichen Darstellung zur Bedeutungsvielfalt des Wortes »usura«,35 inhaltlich lehnt er das Zinsnehmen als Sünde ab. Dabei argumentiert er allein auf Grundlage des biblischen Textes.36 Dennoch tritt Karlstadt als implizites Fazit seiner Ausführungen von der Durchsetzung des Zinsverbotes zurück, indem er das Zinsnehmen zwar nicht legitimiert, es durch die Verurteilung des Wuchers aber zumindest relativiert.37 Damit trug er der allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Praxis Rechnung, indem er im Wissen um das biblische Verbot, mit Blick auf die Praxis die Abschaffung des Zinsnehmens als unrealistisch ansah und sich daher lediglich gegen ein Verbot des Wuchers und für eine Begrenzung des Zinses auf ein Mindestmaß einsetzte.38
KGK 383
