Nr. 339
Heinrich Bullinger, Leo Jud, Heinrich Engelhardt, Andreas Karlstadt, Erasmus Fabricius, Konrad Pellikan, Theodor Bibliander, Rudolf Dumysius und andere Zürcher Prediger an Martin Bucer
Zürich, 1533, 8. Mai

Einleitung
Bearbeitet von Stefania Salvadori

1. Überlieferung

[a:] StA Zürich, E II 347, 43f.

1 Bl. paginiert; Autograph Bullingers; Abschrift für Oswald Myconius.

[b:] StA Zürich, E II 337, fol. 50r–v

Eine Abschrift von unbekannter Hand; fol. 50r späterer Zusatz von der Hand Bullingers; fol. 50v leer.

[c:] ZB Zürich, S 33, 104

Eine Nachschrift aus der Sammlung Johann Jakob Simlers mit Überschrift »Bullingerus et Symmyste Bucero«.

[d:] BNU Strasbourg, TB VI, fol. 58r–v

Eine Abschrift mit Überschrift »Bullingerus et Symmystae Bucero [Bernae]«.

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Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Im Jahr 1532 litten die Beziehungen der Zürcher Kirche nicht nur zu Luther, sondern auch zur Straßburger Kirche unter zunehmender Anspannung. Mit dem Sendbrief an Albrecht von Preußen vom Februar 1532 hatte Luther seine Ablehnung einer figurativen Auslegung von Joh 6 bekräftigt, Herzog Albrecht aufgefordert, die Zwinglianer und Schwenckfelder (beide zu polemischen Zwecken miteinander verglichen) aus seinem Land zu vertreiben sowie Zwingli und Karlstadt scharf kritisiert.1 Trotz der (vor allem aus Straßburg kommenden) Bemühungen, sie davon abzuhalten, veröffentlichten die Zürcher Theologen Ende Juni 1532 eine durch Leo Jud angefertigte deutsche Übersetzung eines Abendmahlstraktats des mittelalterlichen Mönchs Rathramnus mit einem langen Widmungsbrief an Albrecht von Preußen.2 Die dezidierte Replik auf Luther, die die Zürcher Geistlichen formulierten (siehe Beilage zu KGK 334), erregte das tiefe Missfallen der Straßburger Theologen. Letztere waren im Frühjahr/Frühsommer 1532 an den in Schweinfurt am Rande des Regensburger Reichstages eingeleiteten Verhandlungen beteiligt, die die Möglichkeit eines Religionsfriedens sondieren sollten.3 Zwischen Juni und August 1532 dokumentiert die Korrespondenz zwischen Zürich und Straßburg die zunehmenden Spannungen zwischen den beiden Kirchen, die jeweils eine andere Agenda verfolgten. Während Bucer sein Konkordienvorhaben mit allen Mitteln verfolgte und dabei sogar die Confessio Augustana und deren Apologie unterzeichnete, hielt die Zürcher Kirche an ihrem Dissens mit Luther in der Abendmahlsfrage fest und lehnte jeden Vermittlungsversuch der Straßburger Kirche ab.4

Die Beziehungen schienen sich zwischen Ende 1532 und Anfang 1533 etwas entspannt zu haben, nicht zuletzt deshalb, weil sich Zürich im sogenannten Mandatsstreit mit den altgläubigen Fünf Orten auch die Unterstützung von Straßburg sichern wollte.5 In einem Brief vom 5. Januar 1533 an Bullinger erklärte Bucer, dass ihn die Meinungsverschiedenheiten über die Haltung gegenüber Luther, die Zürich und Straßburg im Jahr zuvor entzweit hatten, nicht beunruhigten, und er äußerte den Wunsch, die Sache mündlich zu klären.6 Als er sich in diesem Brief bereit erklärte, weiter für eine Einigung arbeiten zu wollen,7 wusste Bucer wahrscheinlich noch nichts von dem Ende 1532 verfassten Sendschreiben an die Frankfurter, in dem Luther einen neuen Angriff gegen die Zwinglianer lanciert hatte.8 Obwohl Bucer am 14. Februar in einem Brief an Bullinger seinen Unmut über Luthers neue Schrift zum Ausdruck brachte, rückte er nicht von dem Plan ab, die Konkordie zwischen allen Kirchen der Reformation herzustellen.9 Vom 5. bis 8. Mai war er mit dem Venezianer Bartolomeo Fonzio in Zürich gewesen.10 Nach der Teilnahme an der dortigen Synode11 traf er die Zürcher Theologen, um seinen Standpunkt zu erläutern und erneut zur Eintracht aufzurufen. Bullinger beschreibt das Treffen nachträglich wie folgt:

Hac occasione usus ille venit Tigurum comitatus d. d. Bartholomeo Veneto, convocatisque fratribus haec potissimum agit in aedibus Bullingeri: 1. purgat se a defectionis crimine et longa expositione docet se nihil sentire contra ea, quae prius vulgarit;12 2. Lutherum verbis, non sensu, ostendit a Zviniglio dissentire;13 3. postremo hortatur, ne quid acerbius tentemus scribamusque contra Lutherum.

Respondimus 1. gratias nos deo agere, quod retinuerit hactenus in veritate confessa Bucerum; satisfactum esse nobis; 2. nondum nos intelligere Lutherum eiusdem nobiscum esse sententiae, praecipue, cum ad Francfordenses eo anno librum scripserit, quo et nos damnarit et omnes, qui pergunt dicere, quod Lutherus nobiscum sentiat;14 3. libenter nos, quaecunque pacis sunt, curaturos, sed salva interim veritate.

Acta sunt haec 8. maii anno 1533 praesentibus ministris Bullingero, Leone, Engelhardo, Carolstadio, Pellicano, Bibliandro, Fabritio, Dumysio etc.15

Bullingers Darstellung stimmt mit dem Inhalt des hier edierten Briefes überein, der auf den 8. Mai datiert ist und eine Art Protokoll des Treffens mit den Unterschriften der anwesenden Zürcher Theologen – darunter Andreas Karlstadts – bietet.16

Zu Beginn des hier edierten Briefes wird Bucer dafür gedankt, dass er die Zürcher besuchte, sie unterrichtete und sich so engagiert für die Einheit der Kirche einsetzte. So freuen Bullinger und die anderen Geistlichen sich über die Übereinstimmung, die Bucer selbst – offensichtlich bei dem gemeinsamen Treffen – bekundet hatte, und betrachten ihn deshalb als Bruder und Lehrer in Christus.17 Anknüpfend an den im Jahr zuvor durch den Brief an Leo Jud ausgelösten Zwist behaupteten die Zürcher, sie hätten Bucer nicht kritisieren wollen, sondern seien durch sein Schreiben beunruhigt gewesen; Bucer könne diesen Verdacht nun ausräumen.18 Bestehe Bucer jedoch auf einer substantiellen Übereinstimmung mit Luther, so würden die Zürcher diese zwar zulassen, sie würden aber feststellten, dass sie bisher keine Spur davon sehen könnten, vor allem nach der Veröffentlichung des kürzlich erschienenen Sendschreiben an die Frankfurter.19 Darin habe Luther das Abendmahlsthema so behandelt, dass die Zürcher es für ratsam hielten zu schweigen. Ihrerseits seien sie bereit, mit ihm Frieden zu halten (soweit das den Frieden der Zürcher Kirche nicht gefährde)20 und ihn nicht öffentlich zu beleidigen (was sie nie getan hätten). Da Luther aber jeden, der eine Übereinstimmung mit den Zwinglianern behauptet, als Verräter bezeichne, könnten sie nicht denken, dass sie sich einig seien.21 Jeder möge seine eigene Auslegung behalten, die Zürcher würden ihre in Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift und den Kirchenvätern bewahren.22 Diese Erläuterungen dürften ausreichen; die Zürcher schließen mit der Bitte an Bucer, er möge nicht weiter dazu auffordern, sich von ihrer Meinung abzuwenden und eine andere anzunehmen, die dunkel und falsch und mit der Zürcher Kirche völlig unvereinbar sei.23

Dieser kollektive Brief, der das Treffen mit Bucer am 8. Mai protokollierte, wurde vermutlich auch an andere Theologen weitergeleitet.24 Der Brief sollte wohl als offizielle Stellungnahme der Schweizer Theologen zu den von Bucer wiederholten Vermittlungsbemühungen mit den Lutheranern dienen. Die Unterschrift Karlstadts am Ende des Briefes zeugt von seiner Eingliederung in die Gruppe der Theologen, die die Zürcher Kirche leiteten,25 offenbar auch als Folge seiner prominenten Stellung in der Auseinandersetzung mit Luther 1532/33.26


1Zu dieser Schrift Luthers siehe KGK 334.
2Zum historischen Kontext und zur publizistischen Auseinandersetzung zwischen Luther und den Zürchern siehe KGK 334 und KGK 337.
3Zu diesen Verhandlungen in Schweinfurt, zur Rolle der Straßburger und zum daraus entstandenen sogenannten Nürnberger Religionsfrieden siehe KGK 337.
4Zu Bucers Rolle in der Agitation zur Unterzeichnung der Confessio Augustana unter denjenigen, die sich der Confessio Tetrapolitana angeschlossen hatten, um eine Isolation der evangelischen süddeutschen Front in den Religionsverhandlungen in Schweinfurt mit den kaiserlichen Behörden zu vermeiden, sowie zur Reaktion der Zürcher, siehe wieder KGK 337.
5Nach dem Zweiten Kappeler Krieg hatten sich Gerüchte über eine Rekatholisierung Zürichs verbreitet, weshalb der Stadtrat am 19. Mai 1532 ein Mandat erließ, das das Mandat von 1530 (vgl. VD 16 Z 586) in reduzierter Form wiederholte und den Besuch der altgläubigen Messe unter Strafe stellte. Dies stieß auf die Zustimmung der Straßburger, aber auch auf die scharfe Kritik der altgläubigen Fünf Orte, die sich am 10. Juni offiziell bei der Tagsatzung in Baden über die im Zürcher Mandat verwendeten Formulierungen der altgläubigen Messe als »Missbrauch« beschwerten. Einen Monat später, am 10. Juli, erließen die Fünf Orte ihrerseits ein Mandat für das gemeinsam verwaltete Rheintal, mit dem jedem Prediger eine Kaution von hundert Gulden auferlegt wurde, die beim Verstoß gegen den Zweiten Kappeler Landfrieden verfallen sollte. Dieses Mandat der Fünf Orte löste bei der Tagsatzung am 4. September in Baden die Proteste der Zürcher aus. In den darauffolgenden Monaten eskalierte der Streit derart, dass eine neue bewaffnete Konfrontation befürchtet wurde. Erst auf dem Rechtstag in Einsiedeln am 22. April 1533 wurde eine Lösung gefunden. Zum sogenannten Mandatsstreit 1532/33 siehe Holenstein, Reformatorischer Auftrag, hier v.a. 205–211 und Bächtold, Bullinger.
6HBBW 3, 28,8–12 Nr. 169. Siehe auch den – ebenso auf den 5. Januar datierten – Brief Capitos an Bullinger, HBBW 3, 29–31 Nr. 170. Bullinger antwortete kurz danach mit einem Brief an Bucer, in dem er die Meinung der Zürcher mit freundlichen, aber dennoch klaren Worten wiederholte; HBBW 3, 31f. Nr. 171. Bucers und Capitos Antwort erfolgten am 14. Januar (HBBW 3, 39–46 Nr. 176 und 46–48 Nr. 177) und thematisierten fast nur die Bereitschaft der Straßburger zur Unterstützung Zürichs beim sog. Mandatsstreit (s.o. KGK 339 (Anmerkung)).
7HBBW 3, 28,12–14 Nr. 169.
8Luthers Sendschreiben an die Frankfurter ist ediert in WA 30.III, 554–571. Mit diesem Ende 1532 verfassten, aber ab Anfang 1533 kursierenden und dann gedruckten Sendschreiben verfolgt Luther eine ähnliche Strategie wie mit dem Sendbrief an Albrecht von Preußen (zu letzterem wiederum KGK 334). Er warnt den Frankfurter Stadtrat vor der zwinglianischen Abendmahlslehre, nennt sie ein »teuflisches Gaukelspiel« (WA 30.III, 559,15) und erklärt, dass es besser sei, ohne das Abendmahl zu sterben, als es von einem zwinglianischen Prediger zu empfangen (WA 30.III, 561,11–15); solche Prediger seien aus dem Land zu vertreiben (WA 30.III, 562,5f.). Der Angriff ging sogar so weit, dass er Türken und Juden den zu Erzteufeln erklärten Zwinglianern vorzog, weil Letztere mit ihrer spiritualistischen Lehre die Gläubigen leichter in den Irrtum verführten und deshalb alle Christen vor ihnen wie vor dem leibhaftigen Teufel selbst bewahrt werden müssten (WA 30.III, 656,7–14). Zum historischen Kontext siehe Jahns, Frankfurt. Zur Reaktion Bucers auf diese Schrift siehe Bucer, Schriften 4, 465–506 (»Ein Bericht, was zu Frankfurt am Main geleret«) und 507–514 (Bucers Brief »Ad fratres francofordienses«).
9Vgl. Bucer an Bullinger, 14. Februar 1533: »Lutherus, proh dolor, iterum per adulatorem quendam excitus sęve ut omnia in Francofordienses scripsit. Et id, quod ipse corpori domini non nisi propter sacramentalem unionem competere sentit et scripsit, nempe in manus, os ac stomachum recipi, absolute ei tribuendum contendit. Dominus adsit ecclesiae suae. Video et tango idem esse, quod pii de hac re sentiunt, et, o tentatio, non posse excogitari verba, quibus hoc efferamus concorditer. Quam parvi, quam vero nobis fit!« (HBBW 3, 69,7–70,13 Nr. 191).
10Bucer reiste mit Fonzio durch Süddeutschland und die Schweiz, um einen Ausgleich zu finden. Nachdem sie Zürich verlassen hatten, reisten die beiden nach Basel, wo sie am 12. Mai an der dortigen Synode teilnahmen. Zum historischen Kontext und zur Route dieser Reise siehe Bucer, Briefwechsel 9, XIV–XVIII.
11Die Synode fand am 16. Mai statt. Vgl. Egli, Actensammlung, 851 Nr. 1941: »In disen synodum ist ouch ingelassen D. Martin Butzer, prädicant zuo Strassburg, mitsamt einem venedgischen doctor Bartholomeo, ouch vil anderen brüedern von Bern und anderschwohar etc.« Bucer hielt auch eine Rede über die Auseinandersetzung mit den Fünf Orten, vgl. Egli, Actensammlung, 853 Nr. 1941. Siehe auch Köhler, Zwingli 2, 311f.
12Zu diesem gegen Bucer erhobenen Vorwurf siehe KGK 337 mit KGK 337 (Anmerkung).
13Wie im Brief vom 14. Februar, vgl. KGK 339 (Anmerkung).
14Zur Schrift Luthers siehe KGK 339 (Anmerkung).
15Bullingers Summa negotii tentatae concordiae ac reparati rursus dissidii ist hier zitiert aus der Edition in Heinrich, Anfänge, 48 (Original in Zürich StA, E II 347, 251–264, hier 254f.).
16In einem autographen Zusatz in einer der handschriftlichen Abschriften des hier edierten Briefes fasst Bullinger den Inhalt des Treffens mit Bucer zusammen, vgl. KGK 339 (Textstelle).
17Siehe oben den ersten Punkt der Antwort der Zürcher Theologen in Bullingers nachträglicher Darstellung des Treffens mit Bucer am 8. Mai 1533.
18Gemeint ist hier Bucers Brief an Leo Jud vom 23. Mai 1532, auf den sowohl Bullinger als auch Jud am 12. Juli reagierten. Zu diesen Briefen und den Befürchtungen der Zürcher, Bucer sei der lutherischen Lehre verfallen, siehe KGK 337. Bucer antwortete auf diese Vorwürfe mündlich bei dem Treffen mit den Zürcher Theologen am 8. Mai 1533, vgl. KGK 339 (Textstelle).
19S. o. KGK 339 (Anmerkung). Siehe auch oben den zweiten Punkt der Antwort der Zürcher Theologen in Bullingers nachträglicher Darstellung des Treffens mit Bucer am 8. Mai 1533.
20Siehe den dritten Punkt der Antwort der Zürcher Theologen in Bullingers nachträglicher Darstellung des Treffens mit Bucer.
22Zum damit verbunden Verweis auf 1. Kor 11,24 und auf die Kirchenväter siehe KGK 339 (Textstelle).
24Unsere Vorlage a ist eine Abschrift von Bullingers Hand für Myconius in Basel.
25Siehe auch KGK 338.
26Siehe zur Kontextualisierung KGK 334.

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