Nr. 388
Hauptverschreibung über einen Zinskauf über 109 Pfund Basler Währung an Balthasar Schoulin und Elsbeth Marx
Basel, 1540, 26. April

Einleitung
Bearbeitet von Harald Bollbuck

1. Überlieferung

Handschrift:

[a:] StA Basel-Stadt, Klosterarchiv St. Peter, Urkunde Nr. 1476 (Urkunde mit Siegel)

Die Aufschriften der Urkunde sind von sechs unterschiedlichen Schreiberhänden angefertigt worden. Der Urkundentitel auf der ersten Innenfaltung in der Mitte der Rückseite, aufgetragen quer zu den rückseitigen Aufschriften, ist von derselben Hand verfasst wie der Urkundentext. Die darunter positionierte Aufschrift zu den Kosten der Ausfertigung der Urkunde stammt von derselben Hand wie die Eintragungen der in chronologischer Abfolge getätigten Ablösungen des Zinsbriefes auf der innersten Faltung der Rückseite. Die rückseitige äußere Faltung der Urkunde enthält zusätzliche Eintragungen von einer weiteren Hand zur Ablösung des Zinses, die sehr stark abgeschabt und daher schlecht leserlich sind. Daneben findet sich eine Nummerierung der Urkunde durch das ausstellende Öl- und Spendamt1 am St.-Peter-Stift Basel. Eine weitere Aufschrift von anderer Hand ordnet die Urkunde der Stadt »Wyl.« (Weil am Rhein) zu. Schließlich befindet sich noch rückwärtig auf dem auf voller Kantenlänge eingeschlagenen Rand der Urkunde eine juristische Beglaubigung von wiederum anderer Hand.

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Die Urkunde bestätigt, dass Andreas Karlstadt am 26. April 1540 Balthasar Schoulin2 und dessen Ehefrau, Elsbeth Marx/Märxin, beide wohnhaft in Weil am Rhein, ein Kapital in Höhe von 109 Pfund Basler Währung auf Leihbasis ausgezahlt hat, worauf die Leihnehmer jährlich am Martinstag (11. November) 5 Pfund und 9 Schillinge Zinsen zurückzuzahlen hatten.3 Das entspricht einem Zins von 5%.4

Die Urkunde führt potentielle Unterpfänder auf, falls Schoulin und seine Frau samt Erben die Zinsen für das geliehene Kapital nicht zurückzahlen können. Als Unterpfänder werden Ländereien herangezogen, deren Lage in der Urkunde genau beschrieben wird (anliegend an Grundstücke namentlich erwähnter Nachbarn sowie mit Namen angegebene Wege und Flure). Dabei eröffnen sich Einblicke in eine auf Leihe, Pfand und Liegenschaften beruhende Wirtschaftsweise und ein damit verbundenes Finanzwesen der frühen Neuzeit. Demnach hatte Schoulin Haus und Hof in Weil mit einer Hypothek für 150 Liter Wein und 2 Schilling Einkommen aus einer Frühmesse belegt, die für 12 Pfund ablösbar war. Die als Unterpfand angegebenen Ländereien unterstanden ganz unterschiedlichen Besitz- und Zinsrechtsverhältnissen. Schoulin besaß neben dem mit Hypothek belegten Hof einige weitere Gartenstücke und Weinhänge, hatte aber zudem Gärten, Rebhänge und Wiesen vom St.-Peter-Stift, vom Dominikanerinnenkloster Klingental5 und von eigenen Nachbarn gepachtet.6 Ein weiteres Stück Land scheint er selbst verpachtet zu haben.7

Um den Kapitaliengeber vor Zinsausfall zu schützen, werden Schutz und Stundung vor Eigentumsbeschlag und -erhebung bzw. Auktionierung aufgehoben. Elsbeth Marx/Märxin, Schoulins Ehefrau, verzichtete zudem ausdrücklich auf alle Rechte, die sich ihr als Frau aus dem Senatus consultum Velleianum8 ergäben. Gemäß diesem Rechtsbeschluss aus dem römischen Recht würde im Falle des Todes des Ehemanns seine Frau vor Interzessionen geschützt sein, die sich auf Ansprüche aus Verbindlichkeiten ihres verstorbenen Gatten beziehen. Mit dem urkundlich festgehaltenen Verzicht auf diesen Schutz konnten Karlstadt und seine Erben ihre Rechtsansprüche auch nach einem etwaigen Tod Schoulins durchsetzen. Der Vertrag wird als nach Landesbrauch, d.h. nach gültigem Recht, abgeschlossen und als vor dem Landgericht rechtskräftig mit Siegel durch die Zeugen Hans Vogelbach9, Fridli Hütter10, Hans Hodel11, Claus Koger12, Jorg Konig13 und Stefan Zimmermann14 bestätigt.

Festgehalten auf einer inneren Faltung sind die Kosten für die Urkunde, die der Käufer Karlstadt zu tragen hatte: für das Schreiben des Konzepts und die Siegelung fielen ein Pfund und 5 Schilling, für die Ausfertigung 7 Schilling an.15 Als Anna von Mochau nach dem Tod ihres Ehemanns die Leihe an Hans Hodel weiter veräußerte, wurde diese Summe auf der Urkundenrückseite dokumentiert dem Käufer Hans Hodel aufgeschlagen.16

Der Verkauf dieses Zinsbriefes durch Anna von Mochau erfolgte sukzessive in drei Schritten. Diese Verträge sind auf der Rückseite der Urkunde dokumentiert. Am 28. Juli 1543 hatte Hans Hodel aus Weil, der in der Ersturkunde als Zeuge vor dem Landgericht auftritt, eine Ablösung in Höhe von 70 Pfund Basler Währung getätigt. Der Abschluss des Vertrags wurde bezeugt von Petrus Keßler, Kaplan und Schaffner von St. Peter,17 und erfolgte in Anwesenheit Anna von Mochaus und ihres zweitältesten noch lebenden Sohns Adam Bodenstein.18 Weitere 10 Pfund wurden am 16. Februar 1544 von Heinrich Hodel, vermutlich einem Bruder oder anderweitigem Verwandten von Hans, abgelöst, und im selben Jahr, erneut bezeugt von Keßler, nochmals 4 Pfund durch Heinrich Meyer aus Bettingen.19 Zum Zeitpunkt des Zinsverkaufs durch Anna von Mochau vor ihrem Fortgang aus Basel am 2. März 1545 waren insgesamt 89 Pfund der Schulden abbezahlt.20 Angesichts der genannten Ablösen durch die beiden Hodel und durch Meyer scheint daher der Schuldner Schoulin in den fünf Jahren der Leihe über die Zinsen hinaus nur 5 Pfund des Darlehens abgezahlt zu haben. Mit den übrigen 20 Pfund Schuld blieb Schoulin belastet, die er mit einem Pfund Zinsen (was erneut eine Zinsrate von 5% ergibt) gegenüber Hans Hodel jeweils am St. Matthiastag (24. Februar) abzulösen hatte.21


2Bartlin Schouli (Schowli), höchstwahrscheinlich identisch mit dem hier aufgeführten Leihnehmer Balthasar Schoulin, und seine (spätere) Ehefrau Apolonia Sigi nebst seinen Brüdern Konrad und Jakob erscheinen am 22. Mai 1559 in einem Kaufvertrag als Zinsverkäufer; für alle wird allerdings Kaiseraugst bzw. Augst als Wohnort angegeben (StA Basel-Stadt, Domstift 536).
3Looß, Annotationes, 193 Anm. 28 erwähnt einen Zinsbrief Nr. 23 im StA Basel-Stadt als Parallelüberlieferung. Er ist bisher nicht auffindbar.
4Zur Diskussion über Zinsen und die Klage der Basler Prädikanten, dass eine Zinsrate von 5% bereits Wucher sei, vgl. KGK 384 (Textstelle) mit KGK 384 (Anmerkung).
5Siehe hierzu KGK 388 (Anmerkung).
6Eine Wiese beim Dominikanerinnenkloster Klingental, verzinst für 4 Schilling und 2 Hühner; ein weiterer Morgen Wein auf Klosterland, verzinst für 6 Pfennige vom Leutpriester in Weil; ein weiterer Weingarten von 7,5 Ar, geliehen gegen Zins von 4 Schilling; weiteres Weinland und Land zum Hanfanbau, verzinst für 5 Schilling.
7Ein Garten in Größe von 7,5 Ar direkt hinter dem Hof, verzinst für einen Schilling und 4 Pfennige.
8Die Beschlüsse des Senatus consultum Velleianum sind niedergelegt in D. 16,1,2,1–32. Sie bestimmen die Ungültigkeit von Rechtsansprüchen gegenüber Frauen, die sich aus den Obligationen ihrer (verstorbenen) Ehegatten ergeben. Eine Verschärfung in Form eines absoluten Interzessionsverbot zugunsten des Ehemannes erfolgte unter Justinian (Nov. 134,8). Zu diesen Rechtsgrundlagen vgl. Medicus, Geschichte, 10; 18–23; 76f.; Mönnich, Frauenschutz, 31; 37–41; 129–139; 164f.; Vogt, Studien.
9Unbekannt.
13Unbekannt.
14Unbekannt.
17Ein Peter Keßler ist als Kaplan und Schaffner von St. Peter in einer Urkunde vom 23. Dezember 1521 erwähnt (StA Basel-Stadt, Klosterarchiv St. Peter, Urkunde Nr. 1367-1).
18Festgehalten in der inneren Faltung der Rückseite der Urkunde. Hans Hodel war ursprünglich nicht an der Zinsverschreibung beteiligt, wie Looß, Annotationes, 193 meint. Der Looß, Annotationesebd., Anm. 29 erwähnte Zinsbrief Nr. 23b ist im StA Basel-Stadt nicht auffindbar.
19Heinrich Meyer findet keine Erwähnung im Zinskaufvertrag vom 2. März 1545, der auch diese Ablösegeschäfte aufzeichnet. Vgl. KGK 399.
20Dieselbe Zahl ist auch im die Gesamtsumme ablösenden Zinskaufvertrag vom 2. März 1545 angegeben; siehe KGK 399 (Textstelle).
21Vgl. hierzu den Zinsverkaufsbrief vom 2. März 1545; siehe KGK 399 (Textstelle).

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