1. Überlieferung
Handschrift:
Die Urkundenausfertigung von Schreiberhand mit Siegel und folgender, rückwärtiger Aufschrift: »Ubergob brieff vber iii Zinß zu Tannenkilch, Wyl und Krentzach von der Carolstadin und Iren kindern Erkoufft Ao 1545«.
Edition:
- Barge, Karlstadt 2, 517 (Auszüge).
Literatur:
- Barge, Karlstadt 2, 516f.
- Looß, Annotationes, 193 mit Anm. 26.
2. Entstehung und Inhalt
Die Urkunde hat drei Zinsbriefe – vom 2. März 1539 (vgl. KGK 398), vom 25. April 1540 (KGK 388) und vom 11. November 1541 (KGK 393) – zur Grundlage. Die beiden letzten waren von Karlstadt selbst abgeschlossen worden. Den ersten Zinsbrief, eine Leihe über 100 Pfund Basler Stäbler Währung an Quirinus Wenck und seine Ehefrau Bryda Rup (Britta Rupp) in Tannenkirch, die jährlich 5 Pfund Zinsen einbrachte, hatte Karlstadts Witwe Anna von Mochau deren Leihgeber Heinrich Zeller am 12. November 1543 abgekauft.1 Anna beabsichtigte nun, vor ihrer geplanten Rückkehr zur Familie nach Sachsen die drei Zinsen zu verkaufen.2 Erwähnt werden die gemeinsamen Kinder Adam3, Jakob4, Daniel5 und Küngolt6 sowie die erst nach Karlstadts Tod geborene Tochter Gertrud7 als Miterben.8 Die Zinsen werden für 155 Pfund Basler Währung an Propst, Dekan und Kapitel von St. Peter verkauft.9
Der Vertrag wurde am 2. März 1545 (Montag nach Reminiscere) aufgesetzt in Anwesenheit von Jakob Rüdin10, Rat und Stadtwechsel zu Basel, in seiner Funktion als Vogt (Vormund)11 der Witwe Anna von Mochau, und von Joss (Jost) Märkel12, Tischler und Bürger zu Basel, als Vormund von Karlstadts Kindern Adam, Jakob, Daniel, Küngolt und Gertrud. Desweiteren sind als Kapitalienleiher/Zinsnehmer und Zinsgeber aufgeführt:
Beurkundet mit diesem Zinsbrief erfolgt die wertgleiche Auszahlung all dieser Zinsgeschäfte in Höhe von insgesamt 155 Pfund Basler Stäbler Währung an Anna von Mochau durch Propst, Dekan und Kapitel von St. Peter. Der Gesamtzins erreicht eine Höhe von 7 Pfund und 15 Schilling; er geht nun ganz an das St.-Peter-Stift. Anna von Mochau und Joss Märkel als Vormund der Kinder treten von allen Ansprüchen zurück. Da an dieser Stelle der Geschlechtervormund Jakob Rüdin nicht aufgeführt wird, sondern die Karlstadtwitwe selbst, musste ein rechtssichernder Verweis auf die Vertragsfähigkeit Annas aufgeführt werden, der ihr zugleich Schutz bot. Daher bezieht sich die Urkunde hier auf das im römischen Recht der Zeit weiterhin gültigen Senatus consultum Velleianum aus dem Jahr 46 n.Chr. Dieser Senatsbeschluss verbot eine Interzession (Inanspruchnahme der Haftung) von Ansprüchen, die gegen Frauen gerichtet waren, wenn diese aus Verbindlichkeiten rührten, die Forderungen gegen deren (verstorbene) Ehemänner absicherten, v.a. in Darlehensgeschäften.20 Mit dem negativen Bezug auf dieses Gesetz gab Anna von Mochau einer solchen Interzession statt und verzichtete mit dem Verkauf des Zinsbriefes auf alle weiteren eigenen Ansprüche.
KGK 398
Transkription
