Nr. 399
Zinsverkauf durch Anna von Mochau und ihre Kinder an Propst, Dekan und Kapitel des Stifts zu St. Peter in Basel über 155 Pfund Basler Währung
Basel, 1545, 2. März

Einleitung
Bearbeitet von Harald Bollbuck

1. Überlieferung

Handschrift:

[a:] StA Basel-Stadt, Klosterarchiv St. Peter, Urkunde Nr. 1488

Die Urkundenausfertigung von Schreiberhand mit Siegel und folgender, rückwärtiger Aufschrift: »Ubergob brieff vber iii Zinß zu Tannenkilch, Wyl und Krentzach von der Carolstadin und Iren kindern Erkoufft Ao 1545«.

Edition:

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Die Urkunde hat drei Zinsbriefe – vom 2. März 1539 (vgl. KGK 398), vom 25. April 1540 (KGK 388) und vom 11. November 1541 (KGK 393) – zur Grundlage. Die beiden letzten waren von Karlstadt selbst abgeschlossen worden. Den ersten Zinsbrief, eine Leihe über 100 Pfund Basler Stäbler Währung an Quirinus Wenck und seine Ehefrau Bryda Rup (Britta Rupp) in Tannenkirch, die jährlich 5 Pfund Zinsen einbrachte, hatte Karlstadts Witwe Anna von Mochau deren Leihgeber Heinrich Zeller am 12. November 1543 abgekauft.1 Anna beabsichtigte nun, vor ihrer geplanten Rückkehr zur Familie nach Sachsen die drei Zinsen zu verkaufen.2 Erwähnt werden die gemeinsamen Kinder Adam3, Jakob4, Daniel5 und Küngolt6 sowie die erst nach Karlstadts Tod geborene Tochter Gertrud7 als Miterben.8 Die Zinsen werden für 155 Pfund Basler Währung an Propst, Dekan und Kapitel von St. Peter verkauft.9

Der Vertrag wurde am 2. März 1545 (Montag nach Reminiscere) aufgesetzt in Anwesenheit von Jakob Rüdin10, Rat und Stadtwechsel zu Basel, in seiner Funktion als Vogt (Vormund)11 der Witwe Anna von Mochau, und von Joss (Jost) Märkel12, Tischler und Bürger zu Basel, als Vormund von Karlstadts Kindern Adam, Jakob, Daniel, Küngolt und Gertrud. Desweiteren sind als Kapitalienleiher/Zinsnehmer und Zinsgeber aufgeführt:

  • Balthasar Schoulin (Schowli)13 und seine Frau Elsbeth Marx/Märxin14 zahlten jährlich am Martinstag fünf Pfund und neun Schilling von einem ihnen am 26. April 1540 von Karlstadt gewährten Darlehen über 109 Pfund zurück.15 Davon waren bereits 89 Pfund per Zinskauf in zwei Stufen durch Hans Hodel16 und Heinrich Hodel aus Weil am Rhein seit 1543 abgelöst.17 Die Restschuld in Höhe von 20 Pfund übernahm nun erneut Hans Hodel. Jährlich sollten jetzt 8 Pfund am Matthiastag (24. Februar) abgelöst werden. Demnach hatte Schoulin in drei Jahren allenfalls nur 5 Pfund – die Höhe eines Zinssatzes – zurückgezahlt.
  • Ulin18, ein Schneider aus Grenzach, hatte am 11. November 1541 35 Pfund geliehen und am Martinstag jeweils Zinsen in Höhe von 35 Schilling zurückzuzahlen.19
  • Die Kapitalienleihe über 100 Pfund vom Küfer Heinrich Zeller an Quirinus Wenck und seine Ehefrau Bryda Rup (Britta Rupp) aus Tannenkirch, geliehen am Montag nach Reminiscere (3. März 1539) mit der Vereinbarung einer jährlichen Zinszahlung in Höhe von 5 Pfund, zu zahlen jeweils an Mittfasten, hatte Anna von Mochau Zeller am 12. November 1543 (Montag nach St. Martin) abgekauft.
  • Beurkundet mit diesem Zinsbrief erfolgt die wertgleiche Auszahlung all dieser Zinsgeschäfte in Höhe von insgesamt 155 Pfund Basler Stäbler Währung an Anna von Mochau durch Propst, Dekan und Kapitel von St. Peter. Der Gesamtzins erreicht eine Höhe von 7 Pfund und 15 Schilling; er geht nun ganz an das St.-Peter-Stift. Anna von Mochau und Joss Märkel als Vormund der Kinder treten von allen Ansprüchen zurück. Da an dieser Stelle der Geschlechtervormund Jakob Rüdin nicht aufgeführt wird, sondern die Karlstadtwitwe selbst, musste ein rechtssichernder Verweis auf die Vertragsfähigkeit Annas aufgeführt werden, der ihr zugleich Schutz bot. Daher bezieht sich die Urkunde hier auf das im römischen Recht der Zeit weiterhin gültigen Senatus consultum Velleianum aus dem Jahr 46 n.Chr. Dieser Senatsbeschluss verbot eine Interzession (Inanspruchnahme der Haftung) von Ansprüchen, die gegen Frauen gerichtet waren, wenn diese aus Verbindlichkeiten rührten, die Forderungen gegen deren (verstorbene) Ehemänner absicherten, v.a. in Darlehensgeschäften.20 Mit dem negativen Bezug auf dieses Gesetz gab Anna von Mochau einer solchen Interzession statt und verzichtete mit dem Verkauf des Zinsbriefes auf alle weiteren eigenen Ansprüche.


    1StA Basel-Stadt, Klosterarchiv St. Peter, Urkunde 1483. Siehe KGK 398; dort auch zu den oben erwähnten Personen
    2Zur Rückkehr nach Sachsen und dem Geleit des Basler Rats für die Fahrt vgl. KGK 400.
    3Adam Bodenstein, geb. 1528 in Kemberg. Zu ihm vgl. KGK VII, Nr. 301, S. 339 Anm. 338.
    4Die Angaben über Jakob sind widersprüchlich. Während Bubenheimer, Andreas Rudolff Bodenstein, 52 ihn mit dem 1526 in Seegrehna getauften Sohn identifiziert (zu diesem siehe KGK VIII, Nr. 317, S. 317 Anm. 7; Nr. 315, S. 519, Z. 13 mit Anm. 170), geht Barge, Karlstadt 2, 418f. davon aus, dass Jakob erst in der Schweiz geboren wurde. Demnach handelt es sich bei ihm entweder um den dritten oder fünften Sohn des Paares – der 1523 geborene erste Sohn (wahrscheinlich Johannes) und der 1525 geborene Andreas waren inzwischen verstorben, ob der 1526 in Seegrehna geborene Sohn überlebte, ist nicht bekannt. Zu Andreas und Johannes siehe z.B. KGK VII, Nr. 279, S. 639 Anm. 6, Nr. 282, S. 681 Anm. 4).
    5Daniel, geb. 20. Februar 1539. Eintrag im Taufbuch der Stiftskirche St. Peter in Basel. Siehe StA Basel-Stadt, Kirchenarchiv AA 18 (unfol., alphabetische Ordnung): »Carolstatt Andreas. Doct: fil: Daniel Anno 1539 Februarii 20.«
    6Küngolt, geb. 1. Juni 1537. Eintrag im Taufbuch der Stiftskirche St. Peter in Basel. Siehe StA Basel-Stadt, Kirchenarchiv AA 18: »Carolstat, Andreas. Doctor und Pastor Ecclesiae Pet: filia Küngold: Anno 1537 Junii 1 Gevatt: Juncker Balthasar Hiltbrand die von Rotberg, eius loco uxor D. Jacobi Trockenbrott, und Anna Pfisterin Zu Truckenbrodt siehe KGK 372 (Anmerkung) und KGK 392 (Anmerkung). Balthasar Hiltbrand entstammte einer adligen Basler Familie, er ist in einer Urkunde von 1534 als Oberzunftmeister aufgeführt (StA Basel-Stadt, St. Urk. 2991). Bei Anna Pfister handelte es sich möglicherweise um eine Metzgertochter, die 1541 den Theologen Martin Borrhaus heiratete (vgl. StA Basel-Stadt, PA 355 C 377, 2).
    7Gertrud, geb. 31. Juli 1542. Eintrag im Taufbuch der Stiftskirche St. Peter in Basel. Siehe StA Basel-Stadt, Kirchenarchiv AA 18 (unfol., alphabetische Ordnung): »Bodenstein, Doct. Andreas, filia Getrut Anno 1542, Julii 31«.
    8Zum Erbanteil der Kinder vgl. KGK 398 (Anmerkung).
    9Zu Propst und Dekan des St. Peterstifts vgl. KGK 399 (Anmerkung) und KGK 399 (Anmerkung).
    10Jakob Rüdin (1501–1573), Oberzunftmeister des Rats (Personenkatalog des StA Basel-Stadt, Tonj. 125); am 4. Juni 1533 vom Rat zum Stadtwechsler, d.h. rätlich approbiertem Geldwechsler, angenommen (StA Basel-Stadt, St. Urk. 2979. gr). In den Stadtrechnungen 1535 und 1541 ist diese Tätigkeit belegt (StA Basel-Stadt, Finanz H 92.1, fol. 24r u. Finanz H 98.1, fol. 9v). Als Stadtwechsler erwähnt am 4. Januar 1540 in seiner Einsetzung als Vogt (StA Basel-Stadt, Ratsbücher D 1, fol. 177r–178r), in der Eheberedung mit Anna Erenfels vom 3. September 1535 (StA Basel-Stadt, Urkunden VI, fol. 117r) und bei Zinsgeschäften (StA Basel-Stadt, St. Urk. 3015; St. 33. B 5; St. Martin Urk. Nr. 110; Prediger 1216 u. 1217).
    11Über die Einsetzung Rüdins als Vogt (Vormund) Anna von Mochaus ist nichts bekannt. Im Laufe des 16. Jahrhunderts setzte sich in Basel und anderen Schweizer Städten die Geschlechtervormundschaft (cura sexus) durch, da alleinstehenden Frauen juristisch zunehmend die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde. Allerdings entstammte der Vormund nicht mehr wie vordem der männlichen Verwandtschaft des verstorbenen Ehegatten, sondern wurde behördlich ausgewählt und gerichtlich beaufsichtigt, d.h., dass Zünfte, Gesellschaften und Körperschaften, in denen der Verstorbene Mitglied war, ihn wählten. In Annas Fall wird es das Stift St. Peter gewesen sein. Für ihre Aufgaben durften die Vögte keinen Nutzen aus dem Vermögen des Mündels ziehen. Stattdessen erhielten sie einen Vogtslohn. Vgl. Holthöfer, Geschlechtervormundschaft, 390–451, bes. 419f. zur Etablierung in Schweizer Städten; vgl. auch Huber, Privatrecht 4, 410–413; 512–521; 526.
    12Zu ihm ist nichts weiter bekannt.
    14Über sie sind keine Hinweise bekannt.
    15Siehe KGK 388.
    16Ein Hans Hodel, wohnhaft in Kaiseraugst, ist als Zeuge in einem Zinskaufvertrag vom 22. Mai 1559 angegeben (StA Basel-Stadt, Domstift 536).
    18Ulin oder Ulm. Über diesen ist nichts weiter bekannt.
    20Zum Senatus consultum Velleianum vgl. KGK 388 (Anmerkung).

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