1.
Oswald Myconius aus Basel an Heinrich Bullinger in Zürich am 7. April 1535:
»Gaspar [= Kaspar Megander] mihi retulit obiter, quod nescio quas literas miseritis doctori nostro de doctoratu. Quod quidem si ita est, optarem vel non scriptas vel scriptas quam blandissime. Homines sunt tama suspicaces, ut putent, dum tale quid audiunt, per me moveri, cum sim tamen vel pisce magis hic mutus. Ratio est mihi in promptu, qua nugas istas vincam. Hac utar, ni deus nolit. Per omnem vitam odivi, qui faciles erant ad male suspicandum, et nunc in medio talium habito. Quamvis quo magis ad hos assuesco, eo facilius possum contemnere, ut iam nihil pene sint molesti.«1
Heinrich Bullinger aus Zürich an Oswald Myconius in Basel am 8. Mai 1535:
»De doctoratu, venerande frater, nihil unquam vel scripsi vel opprobravi Carolostadio, cuius gratia vel in te vel in quenquam virum bonum stomachari possit. Quid vero dicam? Displicet mihi dissidium inter vos huius rei causa ortum. Displicet pompaticus Doctoratus, imo in universum omnis Doctoratus, qui ad primitivae ecclesiae [no]rmam et epistolas Paulinas non est institutus.«2
2. Entstehung und Inhalt
Bereits am 1. Januar 1535 hatte Karlstadt Martin Bucer (vgl. KGK 364) von einem neuen Streit berichtet, der in Basel wegen der Einführung akademischer Grade auf Beschluss des Stadtrats ausgebrochen war. Während Myconius sich sofort gegen diese Regelung wandte, hatte sich Karlstadt – der im Gegensatz zu Myconius bereits den Doktortitel besaß – stattdessen bereit erklärt, der Forderung des Stadtrates nachzugeben und eine Thesenreihe in einer öffentlichen Disputation zu diskutieren. Über die genauen Abläufe dieses Streites ist wenig überliefert, aber er weckte das Interesse der Theologen in anderen Städten. Während man in Straßburg, vor allem durch Capito, dazu neigte, die Entscheidung des Basler Stadtrats zu unterstützen, indem man betonte, dass akademische Titel an sich nichts Schlechtes seien,3 unterstützten die Zürcher und insbesondere Bullinger Myconius' Auffassung, die akademischen Titel seien Ausdruck menschlicher Eitelkeit und widersprächen der wahren geistlichen Berufung.4
Es ist keine Antwort Bullingers auf den von Karlstadt am 11. Januar 1535 zur Rechtfertigung der Abfassung einer Thesenreihe gesendeten Brief (KGK 366) überliefert. Ein Schreiben von Myconius vom 7. April 1535 – hier als erste Referenz zitiert – deutet jedoch darauf hin, dass der Zürcher Antistes »de doctoratu« an Karlstadt geschrieben hatte.5 Der Adressat ist nicht namentlich genannt, aber es ist sehr wahrscheinlich, dass sich Myconius mit dem allgemeinen (hier dennoch polemisch konnotierten) Begriff »Doktor« auf Karlstadt bezieht.6 Myconius äußerte zudem die Besorgnis, dass die misstrauischen Menschen, von denen er in Basel umgeben sei, die von Bullinger geäußerte Kritik als von ihm motiviert betrachten könnten. Dabei verhalte er sich stumm wie ein Fisch, bereite aber einen Plan zur Widerlegung des Unsinns der Gegner vor.
Erst am 8. Mai scheint Bullinger auf Myconius' Sorge einzugehen. Er versichert einerseits, er habe Karlstadt nichts über den Doktortitel geschrieben oder ihm etwas vorgeworfen, was Myconius oder andere verärgert haben könnte, andererseits bedauere er den Streit, der in Basel ausgebrochen sei, und billige keinen akademischen Titel, da er nicht durch die Praxis der frühen Kirche oder die Paulusbriefe bestätigt sei. Nur zwei Tage später teilte Myconius dem Zürcher Antistes in einem neuen Brief mit, in Basel sei ein Kompromiss erzielt worden. Er verzichtet auf eine lange und unangenehme Schilderung der Diskussion, sondern berichtet nur, Bürgermeister Jakob Meyer zum Hirzen und zwei weitere Ratsmitglieder7 hätten – ohne den Stadtrat und die Bevölkerung zu informieren – die bestmögliche Einigung mit Myconius gefunden, auch dank der Bemühungen aller Prediger. Myconius versicherte, auch Karlstadt – der hier indirekt noch einmal als sein Hauptgegner auftaucht – könne ihm keine Parteilichkeit vorwerfen.8 Worin diese Einigung mit Myconius bestand und welche Rolle Karlstadt dabei spielte, lässt sich bisher nicht rekonstruieren. Obwohl der Streit damit offenbar eine vorläufige Lösung gefunden hatte, sollte er zwei Jahre später noch heftiger aufflammen.9
KGK 366
