Nr. 197
De legis litera sive carne et spiritu enarratio
Wittenberg, [1521, [Anfang Oktober]]

Einleitung
Bearbeitet von Harald Bollbuck

1. Überlieferung

Frühdrucke:

[A:]Karlstadt, Andreas Bodenstein von
DE LEGIS LITERA SIVE ∥ carne,& ſpiritu. Andreæ Boden . ∥ Caroloſtadij Enar-∥ratio. ∥ VVITTEMBERGAE ∥ M. D. X X I. ∥ [Am Ende] VVittembergę Anno Domini ∥ M. D. X X I. ∥
Wittenberg : [ Nickel Schirlentz ], 1521.
4°, 8 Bl., A4 – B4, fol. B4v leer.
Editionsvorlage:
HAB Wolfenbüttel, A: 216.12 Theol. (3).
Weitere Exemplare: KiB St. Andreas Eisleben, 221m(v). — SUB Göttingen, 5 an: 8 H E ECCL 378/5:2 RARA. — ThULB Jena, 4 Bud.Theol.139(7). — BSB München, 4 Asc. 186. — RFB Wittenberg-Ev. Predigerseminar, EKU 605. — HAB Wolfenbüttel, A: 171 Theol. (8). — HAB Wolfenbüttel, A: 216.14 Theol. (6). — HAB Wolfenbüttel, H: G 69.4 Helmst. (11). — HAB Wolfenbüttel, H: Yv 143.8 Helmst. (3). — RSB Zwickau, 16.11.4.(15).
Bibliographische Nachweise:

Das Exemplar in Jena mit Widmung von unbekannter Hand auf der Titelseite: »Domino Valentino Půcher«. Von derselben Hand auf fol. B4v: »Dem pfarrer«.

[B:]Karlstadt, Andreas Bodenstein von
DE LEGIS LITERA SIVE ∥ carne : & spiritu . Andreae Boden. ∥ Caroloſtadii Enarratio. ∥ VVITTEMBERGAE ∥ M.D.XXI. ∥ [Am Ende] Anno Domini. M. D. X X I. ∥
[ Wien ]: [ Johann Singriener d. Ä. ], 1521.
4°, 8 Bl., A4–B4, fol. B4v leer.
Editionsvorlage:
StB im Bildungscampus Nürnberg, Strob. 8. 1037.
Weitere Exemplare: UB München, W 4 Theol. 5464:6. — ÖNB Wien, 20.Dd.1082.
Bibliographische Nachweise:

Druck B ist ein Nachdruck von A, der an einigen Stellen Korrekturen vornimmt, zugleich aber auch Auslassungen und verschlechternde Lesarten aufweist. Der Seitenumbruch ist bei beiden Varianten bis auf drei Seiten gleich (Abweichungen auf fol. A3v, B1v und B3v), der Zeilenumbruch und Seitensatz jedoch grundsätzlich unterschiedlich. Variante B benutzt andere Abkürzungszeichen (Kontraktionen, Ligaturen, Omissionen) und Satzzeichen (Doppelpunkt und Punkt an Stelle des Kommas in Variante A). Die Verwendung alter Typen zur Anonymisierung, das benutzte Papier (mit Wasserzeichen), aber auch der Fundzusammenhang weisen diese Variante der Offizin Singrieners in Wien zu.1

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Die von Karlstadt an Philipp Melanchthon gerichtete Widmungsvorrede der Schrift De legis litera ist auf den 30. September 1521 datiert. Ob der Druck unmittelbar erfolgte, ist nicht gesichert, mit einer Veröffentlichung bis Mitte Oktober 1521 ist jedoch zu rechnen.2 Nach seinem Augustinkommentar3 beschäftigt sich Karlstadt in dieser Abhandlung erneut mit der Frage des Verhältnisses von Buchstabe und Geist des göttlichen Gesetzes, dieses Mal jedoch allein auf biblischer statt auf augustinisch-patristischer Grundlage. Die Behandlung der Gesetzesfrage ist auch das Thema einiger Disputationen von Thesenreihen in dieser Zeit. Bereits im August/September 1521 wurden die 46 Conclusiones de fide et operibus disputiert; die 15 Conclusiones de evangelio et lege am 11. Oktober und die 26 Conclusiones in locum Pauli am 31. Oktober.4 In ihnen werden Themen problematisiert, die auch De legis litera durchziehen.5 Deshalb ist von einer Wechselwirkung mit den Disputationen auszugehen und die Publikation nicht mit, sondern nach dem Datum der Dedikation anzusetzen. Die Bezeichnung der Abhandlung als enarratio im Sinne einer (mündlichen) Erörterung und Exegese deutet auf einen Vortragszusammenhang.6 Karlstadt begann im Oktober mit einer Vorlesung über die Gesetzestexte des Deuteronomiums.7 Es ist möglich, dass in diesem Kontext De legis litera vorgetragen wurde bzw. die Vorlesung begleitete.

Die Widmung preist die Kenntnisse Melanchthons in der Philologie, Dialektik und Eloquenz in höchsten Tönen. Niemand könne sich seiner entziehen. Er sei allein dem antiken Gelehrten Karneades8 vergleichbar, der nur verteidigte, wovon er überzeugt war, und nur bekämpfte, was er auch zu Fall bringen konnte. Die Überlegenheit Melanchthons auf allen Gebieten der Wissenschaft besiege jeden Neid.9

Gleich zum Beginn stellt Karlstadt den Hauptgedanken seiner Schrift heraus. Moses, die Propheten und Jesus werfen den Juden vor, allein am Buchstaben des Gesetzes festzuhalten und nicht zu seinem Geist zu gelangen.10 Nur törichte Menschen hängen an unwesentlichen Dingen. Die Pharisäer fürchten das Fleisch des Gesetzes, ohne seine Bedeutung zu erkennen. Schon Jesaja habe darauf hingewiesen, dass die Brandopfer nicht buchstäblich befolgt werden müssten (Jes 5,10–13). Der Geist des Gesetzes sei nur in der Seele zu erfassen; es erlange keine Wahrheit, wenn es nicht durch die Kraft und die Finger Gottes ins Herz eingegraben sei.11

Karlstadt führt diesen Gedanken nun in verschiedenen Variationen aus. Die buchstäblichen Vorschriften des Gesetzes seien nur Fleisch, Buchstabe, Hülle, Rinde, Haut, Oberfläche oder Schatten.12 Sie offenbaren nicht den Geist des Gesetzes, sondern verhüllen ihn. Eine buchstäbliche Befolgung des Gesetzes sei töricht. Gott habe deswegen Propheten erweckt, da der fleischliche Mensch im Fleisch des Gesetzes untergetaucht sei, ohne den Saft des Geistes zu schmecken.13 Juden und Pharisäer jedoch beten den Schatten des Gesetzes als sein Licht und seinen Körper an.14

Der Geist des Gesetzes aber ist nichts anderes als der Wille Gottes. Diese Erkenntnis ist die systematische Grundlage der Schrift.15 Somit bedeute die Bitte aus dem Vaterunser »Dein Wille geschehe«, dass Gott in den Menschen wirken solle, was das Gesetz will und bisher verborgen sei. Der Weg dahin, Gottes Willen zu erfüllen, bestehe darin, Gott Hoffnung, Vertrauen, Liebe und Glauben entgegenzubringen (nach Joh 6,40).16

Anhand verschiedener biblischer Beispiele führt Karlstadt seine Argumentation aus. So bedeute Haltung des Paulus zur Beschneidung (Röm 2,25–29), dass Gott nicht körperliche Qual verlange, sondern eine innere Beschneidung (des Herzens) wünsche.17 Die wahre Freiheit ist die Knechtschaft im Geist des Gesetzes, der Sklave der Gerechtigkeit sei befreit von der Sünde. Um aber nicht Vorstellungen einer neuen Gesetzesknechtschaft hervorzurufen, sei besser vom Freund der Gerechtigkeit die Rede, der dem Gesetz Gottes im Geiste diene.18 Denn die Erlösten befänden sich nicht unter einer Tyrannei, und die Diener des Gesetzes würden reich belohnt mit der Erlösung.19 Diejenigen, die Christus folgten, seien Freunde Christi und des Gesetzes (Bezug auf Joh 15,14).20

Zentral für die Erkenntnis des göttlichen Willens ist der Glaube.21 Die Übereinstimmung des eigenen Willens mit dem Gesetz gelinge nur in tiefem Glauben. Nicht mit guten Werken nähere sich der Christ dem Gesetz, sondern nur mit seinem Glauben. Die Differenz zwischen dem Buchstaben und dem Geist des Gesetzes zu erkennen, sei ein längerer Prozess der Vertiefung. Zwar seien Missbräuche der Messe leicht als falsche buchstäbliche Gesetzeslektüre erkennbar – die hier folgende, alttestamentlich begründete Ablehnung von Weihrauch und Anbetung von Idolen weist auf seine Schrift Von Abtuung der Bilder (KGK V, Nr. 219) voraus.22 Zum Geheimnis des Gesetzes aber gelange der Gläubige nur durch die Mitteilung von Christi Geist; dann werde dieses Geheimnis süß.23 Ohne Herz erreiche man die Wahrheit nur im Sprechen, die aber ohne Geist, Frömmigkeit und Rechtfertigung bleibe.24 Der Geist des Gesetzes ist verborgen, erfreut aber bei Erkenntnis die Seele von innen. Zuversicht und Glaube verbinden den Gläubigen mit dem Willen Gottes.25

Hatte sich Karlstadt in Thesen und Gelübdeschriften im Sommer 1521 noch an den mosaischen Bußvorschriften orientiert und versucht, sie in Einklang mit dem Neuen Testament und mit einer neu zu schaffenden christlichen Ordnung zu bringen, bricht De legis litera mit der buchstabengenauen Schriftinterpretation. Bei der Deutung des Gegensatzes zwischen Buchstabe und Geist des Gesetzes hatte er sich lange – wie auch Luther-- an Augustinus orientiert und das Alte Testament allegorisch anhand von Offenbarungen des Neuen Testaments interpretiert. Diese Herangehenweise wich einer Exegese im reinen Schriftsinn, die sich gegen die Allegorisierung richtete. Das Problem, das sich nun auftat, war die Uneinheitlichkeit und Widersprüchlichkeit des biblischen Textes.26 Diesem Dilemma wollte Karlstadt mit De legis litera entgehen, indem er den Geist des Gesetzes hinter den Buchstaben zu ergründen vorgab. Hinter den Buchstaben des Gesetzes verberge sich dessen Geist, der wiederum mit dem Willen Gottes identisch sei.27 Dieser sei nicht im buchstäblichen Sinn der Schrift zu finden.

Ein zentraler und länger ausgebreiteter Gegenstand ist die Frage nach der Bedeutung der Beschneidung. Körperlich sei sie keine Auszeichnung, sondern nutze nur, wenn man das Gesetz beachtet. Letztlich wiederholt Karlstadt die paulinische Klärung, dass die Beschneidung des Herzens die richtige geistliche Interpretation des Buchstabens sei und für den neuen Menschen stehe. Indem Karlstadt jedoch wieder auf (letztlich allegorische) Deutungen der Beschneidung aus der Patristik rekurriert, wird diese zu einem entscheidenden Zeichen für den neuen Bund Gottes und in engen Zusammenhang mit der Opferung Isaaks gestellt, die das Opfer Christi vorwegnehme. Mit dieser Exegese knüpft der neue, geistliche Interpretationsansatz wieder an allegorische Schemata an. Den hohen Stellenwert dieser Deutung der Beschneidung für Karlstadt vermag die Titelblattgestaltung einiger seiner nächsten Drucke mit dem Motiv der Opferung Isaaks durch Nickel Schirlentz zu zeigen.28 Wenn sich wiederum Melanchthon in der Diskussion nach der großen Disputation vom 17. Oktober 1521 gegen Karlstadts Zögern, die Privatmesse abzuschaffen, auf die Ablehnung der Beschneidung durch Paulus stützt, könnte er bewusst Karlstadts paulinisch begründete Beschneidungsargumentation gegen ihn selbst wenden.29

An dem Tag, an dem Karlstadt De legis litera Melanchthon dedizierte, war Wolfgang Capito30 als Gesandter Ebf. Albrechts von Mainz und Magdeburg in Wittenberg. Capito hatte den Auftrag, die Wittenberger und vor allem Luther von Schriften gegen den Erzbischof abzuhalten.31 Vordem hatte er in einem Brief an den Stiftspropst Justus Jonas seine Besorgnis über einen angeblich an der Universität aufgekommenen Antinomismus geäußert.32 Capito besuchte in Wittenberg Melanchthon und dessen Vorlesungen zum Korintherbrief. Karlstadt ließ ihm einen knappen Brief zukommen, der jeden Zweifel über die Anerkennung des Alten Testaments in Wittenberg ausräumte;33 zugleich widmete er Melanchthon die hier edierte Schrift. Es gibt keinen Nachweis für den Zusammenhang der beiden Vorgänge, doch ist es möglich, dass Capitos Besuch im Kontext von Melanchthons Thesen De lege, evangelio et fide stand. Melanchthon hatte dort das Gesetz, das nur die Sünden anzeige, hinsichtlich der Befähigung zur Rechtfertigung in scharfen Gegensatz zum Evangelium gestellt.34 Dann könnte Karlstadts Widmung, die Melanchthons Gelehrsamkeit lobt, mithin aber auch die gesamte intensive Beschäftigung mit der Frage des Gesetzes im Herbst 1521 durch die kritische Anfrage aus Halle via Capito beeinflusst gewesen sein. Möglicherweise steht die Dedikation auch im Zusammenhang mit den Verstimmungen, die Karlstadts Zölibatsthesen bei Melanchthon (und Luther) ausgelöst hatten.35 Die Widmung könnte dann Ausdruck einer neuen Annäherung und Zusammenarbeit in der Gesetzesproblematik gewesen sein.36


2Vgl. Barge, Schrift, 534.
3Vgl. KGK I.2, Nr. 64.
4KGK 192 (mit wörtlicher Übernahme aus These 14 und großer Nähe der Thesen 12, 15 und 17); KGK 198 und KGK 202. Barge, Karlstadt 1, 327, verweist zudem auf 27 Thesen von Justus Jonas, datiert 1522 (Kawerau, Jonas 1, 84; Barge, Karlstadt 1, 481–483 Exkurs Nr. 16), »[…] die auffallend mit dem Inhalt von Karlstadts De legis litera übereinstimmen.« Letztlich bleibt unklar, welchen Anteil Karlstadt an der Entstehung dieser Thesenreihe hat.
8Karneades (214–129 v. Chr.), antiker Philosoph. Karlstadt bediente sich in der Widmung einer Passage aus Cic. de or. 2,38,161. S. KGK 197 (Anmerkung).
9Melanchthon wandte die moderne topische Methode konsequent auf die Theologie an. Vgl. Frank, Topik; Schmidt-Biggemann, Topik.
10Ähnlich die 15. These der 46 Conclusiones de fide et operibus; s. KGK 192 (Textstelle).
13Vgl. Karlstadts Brief an Spalatin aus dem Frühjahr 1519: »At penicius contemplanti succus ille introclusus per eum, qui inimicitias universas interfecit et pacem fecit […].« (KGK II, Nr. 109, S. 119, Z. 4 f.).
15Dieses Fundament ist in der juristischen Methode der Willenstheorie begründet, nach der die Auslegung des Gesetzes die Erforschung des Willens des Gesetzgebers bedeute. Eine Ausprägung findet sich in der 11. These der 12 Conclusiones de oratione et sacramento panis (KGK 187 (Textstelle)). Dort heißt es, dass hinsichtlich des Legats der Wille des Testators einzuhalten sei. Die augustinisch geprägte Willenstheorie entwickelte Thomas von Aquin weiter (Thomas, De ver. q. 24 art. 1; S. th. I q. 83 art. 1; q. 103 art. 3 u. 8; q. 104 art. 4 f.).
18Vgl. die Parallelen in der 12. und 27. These der 46 Conclusiones de fide et operibus; s. KGK 192 (Textstelle); KGK 192 (Textstelle).
20Joh 15,14 Vg »vos amici mei estis si feceritis quae ego praecipio vobis.«
23S. KGK 197 (Textstelle). Vgl. auch die 21. These der 26 Conclusiones in locum Pauli, die herausstellt, dass das Gesetz einem Herzen, das das Evangelium mit Erleuchtung aufnimmt, gleich lieb und gut ist (KGK 202 (Textstelle)). Bereits die Vorrede des Augustinkommentars spricht von der dulcedo Christi; s. KGK I.2, Nr. 64, S. 562, Z. 30–S. 563, Z. 1.
26Vgl. Barge, Karlstadt 1, 304 f.
30Zu Capito und seiner Position vgl. KGK 193 und KGK 196.
32Beilage zu KGK 196.
33Vgl. KGK 196.
34S. MWA 2.1, 122,12–125,5. Vgl. dazu KGK 196 (Anmerkung).
35Vgl. Melanchthons Ablehnung von Karlstadts Widmungsbrief von Super coelibatu in einem Brief an Georg Spalatin vom Juli 1522 (MBW 1, 320,11–15 Nr. 155) und Luthers Kritik an den Zölibatsthesen im Brief an Melanchthon vom 1. August 1521 (WA.B 2, 371,35–43 Nr. 424). S. auch die Einleitungen zu KGK 190 und zu KGK 203.
36Ob Karlstadt auch an der im September 1521 in Wittenberg veröffentlichten Spottschrift Melanchthon, Determinatio (1521) mitgearbeitet hatte, einer Antwort auf die Verdammung Lutherischer Sätze durch die Universität Paris, ist unklar. Der oder die Verfasser sind »humanistisch gebildet[e,] mit den Dunkelmännerbriefen vertraut[e] [und] im Umkreis Melanchthons zu suchen« (Schilling, Determinatio, 356 f.). Die Satire überzieht die an der Pariser Fakultät ausgeübte Argumentationspraxis konsequent mit Spott. Die »regulae pro intellectu bibliae« im 3. Teil der Determinatio kehren die hermeneutischen Regeln, die Karlstadt in den Apologeticae conclusiones verfasst hatte, aus scheinbarer Dummheit der Pariser um. Dort strich er die Autorität des biblischen Textes und seine Vorrangstellung vor allen Aussagen des Interpreten heraus; die Exegese obliege nicht nur einigen Gelehrten, sondern der Gesamtheit der Kirche. Vgl. KGK I.2, Nr. 85, S. 796, Z. 1–7; S. 797, Z. 3 f. Dagegen behauptet die Satire die Dunkelheit der Schrift und die alleinige Auslegungskompetenz der Pariser Universität. Jemandem, der nur die Bibel anführt, sei nicht zu glauben. Vgl. Melanchthon, Determinatio (1521), fol. B2v: »Scriptura sancta est obscura. […] Nulli credendum est scripturam alleganti. […] Scriptura debet accipi secundum expositionem mgistrorum Sacrae Theologiae praesertim Parrisiensium.« Dabei fallen wörtliche Anklänge an die Apologeticae conclusiones auf. Karlstadt griff häufiger den parodistischen Stil der Dunkelmännerbriefe auf (Currus, Epistola, Verba Dei, Confutatio, Dialogus in Lovanienses). Luther hatte auf der Wartburg bereits am 17. September 1521 von der Veröffentlichung der Schrift erfahren. Vgl. WA.B 2, 365,32–34.

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