Nr. 185
Andreas Karlstadt, Johannes Agricola und Philipp Melanchthon an Bischof Johann von Meißen
Wittenberg, 1521, 18. Juli

Einleitung
Bearbeitet von Stefania Salvadori

1. Überlieferung

Handschriften:

[a:]ThHStA Weimar, EGA, Reg. O 157a, Bl. 407r–408v

Nachlass Spalatins.

[b:]Sächs. StA HStA Dresden, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv) Loc. 10300/01, Bl. 143r–v
[c:]Sächs. StA HStA Dresden, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv) Loc. 10300/01, Bl. 79r–80r
[d:]RSB Zwickau, Ms.38, Bl. 679r–v

Der hier edierte Brief ist in 4 Exemplaren überliefert. Ein weiteres Exemplar aus der ehemaligen Königsberger Stadtbibliothek gilt heute als verschollen.1Die Weimarer Abschrift stammt aus dem Nachlass Spalatins, der auch auf fol. 406r den Dorsalvermerk schrieb: »Epistola Doc'torum' A'ndreae' Carolostadii: ∥ Ph'ilippi' Melanchthonis: et Io'hannis' ∥ Agricolae: ad Ioannem Slei∥nitzium: Episcopum Misnen'sem' ∥ M. D. XXI«. Der Schreiber des Brieftextes ist Johannes Schwertfeger, der ab Juni 1521 als Nachfolger Wolfgang Stähelins zum Professor für kanonischen Recht angestellt wurde und höchstwahrscheinlich die Kollegen der Leucora bei der Verfassung ihrer Schriften in Hinblick auf juristische Belegstellen – wie nach Luthers Vermutung im Fall von Melanchthon und dessen Arbeit am Passional Christi und Antichristi im Frühjahr 1521 – unterstützte.2 Ob Karlstadt, Melanchthon und Agricola sich bei der Verfassung des hier edierten Stückes an Schwertfeger wandten und sich mit ihm absprachen, bleibt unklar. Der Jurist schrieb aber offensichtlich den Brief ab und leitete ihn Spalatin zur Prüfung weiter. Letzterer hat dann seine Verbesserungen notiert, damit der Brief abschließend angefertigt werden könnte.3 Diese Weimarer Handschrift repräsentiert höchstwahrscheinlich die Wittenberger Version und bildet aus diesem Grund die Vorlage unserer Edition.4

Die zwei Handschriften aus Dresden sind saubere, professionelle Abschriften von unbekannter Hand und basieren auf derselben heute verschollenen Vorlage, welche die Verbesserungsvorschläge Spalatins meistens übernahm. Sie tragen einen ähnlichen Dorsalvermerk.5 Das Exemplar aus Zwickau stammt aus dem Nachlass von Stephan Roth, der auch der Abschreiber war. Ob er eine Kopie des hier edierten Briefes von Melanchthon oder anderen erhielt, ist nicht klar. Aus den in dieser Version enthaltenen minimalen Auslassungen im Vergleich zu den anderen Abschriften lässt sich vermuten, dass Roth eine weitere – von den anderen unabhängige – Vorlage (es ist nicht auszuschließen, einen früheren, von den drei Autoren verfassten Entwurf) nutzte.

Editionen:

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Der hier edierte Brief wurde als Privatschreiben6 von Karlstadt, Melanchthon und Agricola am 18. Juli 1521 verfasst7 und an den Bischof von Meißen mit der Bitte um Freilassung von Jakob Seidler gesandt. Der Fall des Pfarrers von Glashütte, der inhaftiert wurde, nachdem er sich entschlossen hatte, sein Zölibatsgelübde zu brechen und zu heiraten, ist weitgehend bekannt.8Seidler, der wahrscheinlich aus dem Ort stammte, wo er ab 1519 Pfarrer wurde,9 hatte sich am 24. Oktober 1520 in Wittenberg immatrikuliert10 und sich auf die Seite der Reformtheologie gestellt. In diesem Zusammenhang hatte er sich wahrscheinlich auch mit der Frage des Zölibats und der Klerikerehe auseinandergesetzt,11 spätestens in der ersten Maihälfte 152112 seine Überlegungen umgesetzt und eine Frau namens Magdalena geheiratet, mit der er bereits im Konkubinat lebte.13 Am darauffolgenden 17. Mai14 ließ ihn Georg von Sachsen verhaften und dem Bischof von Meißen, Johann VII. von Schleinitz15, ausliefern, wobei er die Zuständigkeit des geistlichen Gerichts in diesem Fall anerkannte.16Matthias Seidler, Jakobs Onkel, war in der ersten Junihälfte nach Wittenberg gereist und hatte einen Brief mitgebracht, in dem Philipp Seidler, Jakobs Bruder, die Universität um Hilfe bat, da sowohl seine eigenen Versuche als auch die der Glashütter Gemeinde, den Gefangenen freizubekommen, erfolglos geblieben waren. Philipp berichtete, wie der Bischof von Meißen die von Seidler angeblich vertretenen Auffassungen in Artikel zusammengefasst und an Jakob geschickt hatte mit der Aufforderung, eine schriftliche Verteidigung zu verfassen; dies sei geschehen, aber »der Bischoff will an der antwort [Seidlers] kein genuge haben«.17Philipp legte seinem Brief deshalb auch eine Kopie des bischöflichen Klageschreibens bei und erklärte, dass die darin seinem Bruder zugeschriebenen Aussagen meistens fiktiv waren.18 Die Universität schickte ihrerseits den Brief Philipp Seidlers mit der dazugehörigen Klageschrift des Bischofs an den Kurfürsten Friedrich den Weisen mit der Bitte, beim Bischof für die Freilassung des Glashütter Pfarrers zu vermitteln.19Neben dem hier edierten Brief an den Bischof, auf den wir noch eingehen werden, wurden weitere Trostbriefe aus Wittenberg an Seidler gesandt.20 Ein gewisser Haltungswechsel seitens des Meißner Bischofs muss im Spätsommer 1521 stattgefunden haben,21 da am 9. Oktober Seidler unter der Bedingung freigelassen wurde, dass er den Abschluss des Prozesses allein, ohne seine Ehefrau, in Döbeln abwarten sollte.22 Doch holte sieSeidler nach Döbeln und hielt dort evangelische Predigten, was den Bischof herausforderte.23 Erneut inhaftiert, konnte Seidler fliehen und wurde beim Fluchtversuch nach Böhmen von Georgs Amtsleuten nochmals verhaftet und dem Bischof von Meißen übergeben. Erst im November 1523 kam er auf Bürgschaft seiner Verwandten frei, musste aber versprechen, niemals wieder zu predigen und ins Exil zu gehen.24Seideler verließ daher Sachsen, ließ sich gegen Ende des Jahres bei Nürnberg als Spitalprediger nieder und starb dort 1557.25

Der Fall Jakob Seidlers zeigt deutlich, wie komplex die Interessen sind, die in jenen Monaten für die entstehende Reformation mitspielten. Die Problematik um die Priesterehe war nämlich nur eine Facette des in Wittenberg erarbeiteten, umfassenderen Programms zur Neuformulierung des christlichen Gemeinwesens, das die heimgekehrten Studenten der Leucorea 1521 zu verwirklichen sich bemühten.26 Liest man die vom Bischof von Meißen formulierten Anklageartikel gegen Seidler, wird deutlich, dass sich nur die ersten zehn auf die Priesterehe bezogen. Dem Pfarrer von Glashütte wurde auch die Kritik an der Heiligenverehrung, die Ablehnung des Fastengebotes, die Erteilung des Abendmahles unter beiderlei Gestalt, die Kritik an der päpstlichen und bischöflichen geistlichen Autorität, die Verteidigung der Lehren von Jan Hus und Hieronymus von Prag, die Ablehnung der Opfergaben an die Kirche und die Einführung einer Ordnung des Gemeinen Kastens vorgeworfen.27Seidler setzte sich nämlich in jenem Frühjahr 1521 als Führer seiner Gemeinschaft ein, von der er in Anlehnung an die Heilige Schrift eine allgemeine Neuordnung anstrebte, um sie von Traditionen zu befreien, die in seinen Augen mit dem Wort Gottes nicht übereinstimmten. Dies alles sind Themen, die auch in den Schriften der Wittenberger und darunter von Luther und Karlstadt auftauchen.28 Vor eben diesem breiteren Hintergrund mag der Brief Melanchthons, Agricolas und Karlstadts vom 18. Juli zur Verteidigung Seidlers gedeutet werden.29 Während der fast zeitgleiche Brief der Universität vom 13. Juli30 einen gemäßigten Ton hatte und sich an den Kurfürsten mit der Bitte richtete, beim Bischof zu vermitteln, wandten sich die drei Wittenberger Professoren direkt an den Bischof und ermahnten ihn deutlich. Es sollte nicht nur die Eheschließung Seidlers legitimiert und damit der Grund seiner Verfolgung delegitimiert, sondern auch seine reformatorische Tätigkeit in der Gemeinde bekräftigt werden. Melanchthon, Agricola und Karlstadt beziehen sich bereits in den ersten Zeilen auf die bischöflichen Anklageartikel und legen nahe, dass diese Aussagen enthalten, die Jakob Seidler nur zu Unrecht zugeschrieben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die drei Professoren die Kopie gesehen hatten, die Jakobs Bruder, Philipp, über seinen Onkel Matthias an die Universität Wittenberg geschickt hatte. Vielmehr beschränkt der Brief die Gründe für die Inhaftierung des Glashütter Priesters auf zwei: dass er geheiratet und dass er einige nicht näher spezifizierte Lehren Luthers geteilt hatte. Der Bischof wird davor gewarnt, jemanden aus anderen als den in der Schrift festgelegten Gründen zu verurteilen und damit eine Seele zu gefährden. Die Bibel verbietet niemandem die Ehe. Das Keuschheitsgelübde wie auch die kirchlichen Kanons, die es auferlegen, werden daher für bedeutungslos erklärt. Zur Unterstützung dieser These wird auf die bereits von Karlstadt (KGK 181, KGK 190 und KGK 203) entwickelten Argumente zurückgegriffen: Das Keuschheitsgelübde sei eine menschliche Erfindung, der viele nur aus Gewohnheit folgen, ohne an ihre Erfüllung zu glauben, wie sie in der Vorbehalts-Klausel »quantum humana permittit fragilitas« bekennen;31 niemand, auch nicht Synoden oder Päpste, dürfe die Seele des Nächsten durch menschliche Traditionen und Gesetze, die der Schrift widersprechen, schaden; außerdem sei die Zölibatslehre in den deutschen Gebieten – vor allem am Beispiel der Diözesen Köln und Konstanz – erst spät und erzwungenermaßen rezipiert worden.32 Ähnlich argumentiert der Brief in Bezug auf den zweiten gegen Seidler erhobenen Vorwurf, lutherische Lehren vertreten zu haben. Der Bischof wird ermahnt, den guten Glashütter Priester nicht zu verurteilen, sondern zu belehren, falls er sich geirrt habe. Dies sollte jedoch auf der Grundlage des göttlichen Wortes geschehen, nicht aufgrund menschlicher Gesetze und Traditionen.

Ob dies ein privates Schreiben – so Melanchthon – war oder inwieweit andere Mitglieder der Universität und des kurfürstlichen Hofes – etwa Schwertfeger und Spalatin – an der Aktion bewusst beteiligt waren, lässt sich nicht näher belegen. Sicherlich ist der hier edierte Brief in den breiten Hintergrund der in Wittenberg in jenen Monaten formulierten reformatorischen Veränderungen der christlichen Traditionen und Rituale einzubetten, in dem die Debatte um Priesterehe und Zölibat nur eine Facette darstellte. Der in dieser Schrift angedeutete Zusammenhang von theologischen, politischen, juristischen und historischen Argumenten war bereits in den vorangehenden Schriften Karlstadts thematisiert worden und sollte noch deutlicher in den darauffolgenden zum Fall Bartholomeus Bernhardi (KGK 211 und Beschützrede für Bernhardi, KGK V) in den Vordergrund gerückt werden.


2Der Jurist Johann Schwertfeger (um 1488–1524) stammte aus Meißen, wohin er möglicherweise enge Beziehungen hatte. Zu ihm und seiner Mitarbeit am Passional Christi und Antichristi siehe Kaufmann, Mitte der Reformation, 649 mit Anm. 869.
3Die Eintragungen Spalatins bestehen nicht nur in Korrekturen von Schreibversehen, sondern auch in Anweisungen für den Schreiber, wie z. B. dass Abkürzungen besser aufgelöst werden sollten. Siehe z. B. KGK 185 (Textstelle), wo er bei »rationem« das Zeichen für das »m« am Wortende hinzufügte. Ähnlich auch in KGK 185 (Textstelle) bei »magno«. Inwieweit Spalatin in die Aktion involviert war, bleibt unklar.
4Ich verdanke die Beschreibung dieser Handschrift Ulrich Bubenheimer (Reutlingen).
5Unsere Vorlage b trägt: »Copie des Briffes den Andreas Carolostadt, Johannes Agricola unnde Philippus Melanchthon von Wittenbergk an den Bischoff von Meisßen geschriben haben.«; unsere Vorlage c trägt: »Copie des brives des Andreas Carolostadt Joahnnes Agricola und Philippus Melanchthon vonn Wittenberg an den Bischoff von Meyssen geschrieben habenn.«
6In einem Brief an Spalatin schreibt Melanchthon selbst, dass es sich um einen privaten Brief handelt; vgl. MBW 1, 316,5–7. Nr. 153: »Epistolam ad Misnensem episcopum mitto; ea non academiae, sed privatim Carolostadii, Islebii et meo nomine edita est, ne quid periculi timeas […]«. Eine schriftliche und offizielle Stellungnahme zum Fall Seidlers hatte die Universität Wittenberg kurz davor auch gesendet; s. u. Zu diesen beiden Schriften siehe auch Bubenheimer, Bischofsamt, 167 mit Anm. 42 f.
7Gegen die in Barge, Karlstadt nicht Melanchthon, 312 f. vertretene Annahme, Karlstadt allein sei der Autor dieses Briefes, siehe Supplementa Melanchthoniana 6.1, 145. Gegen Barge siehe auch den Dorsalvermerk von der Hand Spalatins, der den Brief den drei Professoren zuschreibt. S. o. KGK 185 (Textstelle).
8Vgl. auch für weiterführende bibliographische Angaben Bubenheimer, Bischofsamt, 166–170; Hasse, Seidlers Ordnung, 77–81.
9Seidler wurde am 24. Oktober 1519 Pfarrer der St. Wolfgangskirche in Glashütte; vgl. Gess, Akten und Briefe 1, 172 Anm. 1, Nr. 212. Siehe auch Bubenheimer, Bischofsamt, 166 mit Am. 34.
10Vgl. AAV 1, 99.
11Bubenheimer, Bischofsamt, 166 mit Am. 36 f.
12Zum unbestimmten Zeitpunkt der Heirat siehe Hasse, Seidlers Ordnung, 77 f. mit Anm. 7.
13Nach der Anklage des Bischofs von Meißen war es Agricola, der Seidlers Trauung vorgenommen hatte vgl. Hasse, Seidlers Ordnung, 83 Anm. 21. Der Bischof zu Meißen berichtete über Seidlers Konkubinat und Ehe an Erzherzog Ferdinand auch am 31. Dezember 1523, in Gess, Akten und Briefe 1, 595,20–32 Nr. 591. In seinen 7 Conclusiones de coelibatu forderte Karlstadt die Bischöfe auf, die im Konkubinat lebenden Priester zur Heirat zu zwingen; vgl. KGK 181 (Textstelle).
14So Hasse, Seidlers Ordnung, 77 mit Anm. 8 gegen Bubenheimers Datierung am 19. Mai in Bubenheimer, Bischofsamt, 166.
15Zu Johann VII. von Schleinitz (1470–1537) siehe BBKL 9, 271 f. Zu Karlstadts Verhältnis zum Meißner Bischof, siehe auch KGK I.2, Nr. 96.
16Zur Debatte um die kirchenrechtliche und kirchenpolitische Gerichtsbarkeit vor dem Hintergrund ihrer radikalen Neuformulierung im Rahmen der Reformation siehe wiederum, gerade zur Frage der ersten Priesterehe, Bubenheimer, Bischofsamt.
17Der Brief von Philipp Seidler an die Universität Wittenberg vom 7. Juli 1521 ist ediert in Hasse, Seidlers Ordnung, 92 f. Beilage 1, hier 93. Sowohl die Artikel als auch die Verteidigungsschrift sind in dem hier edierten Brief (s. u. KGK 185 (Anmerkung)) als auch im Brief des Bischofs an Erzherzog Ferdinand vom 31. Dezember 1523 (Gess, Akten und Briefe 1, 595 Nr. 591) erwähnt. Die bischöflichen Klageartikel sind heute in Weimar aufbewahrt, ThHStA Weimar, EGA, Reg. O 410, Bl. 3r–5r; siehe dazu auch Hasse, Seidlers Ordnung, 92. Seidlers Verteidigungsschrift gilt dagegen als verschollen.
19Der Brief der Universität an Kurfürst Friedrich den Weisen vom 13. Juli 1521 ist ediert in Hasse, Seidlers Ordnung, 94 f. Beilage 2.
20Bubenheimer, Bischofsamt, 168 Anm. 46 weist auf die im Juli 1521 datierten Briefe hin, von Johann Agricola, Valentin Kluchtzer, Matthäus Aurogallus und einem anonymen Autor. Zur Zuschreibung dieses anonymen Briefes an Karlstadt siehe Barge, Karlstadt nicht Melanchthon, 311 f. Gegen diese Vermutung siehe Supplementa Melanchthoniana 6.1, 145.
21Vgl. auch Karlstadts Andeutung in KGK 194 (Textstelle).
22Vgl. Bubenheimer, Bischofsamt, 169 mit Anm. 49–51.
23Zum Aufenthalt Seidlers in Döbeln siehe die Verhörprotokolle der Sekretäre von Herzog Georg in Gess, Akten und Briefe 1, 217–226 Nr. 267. Die Verhörprotokolle sind mit anderen Quellen zum Fall Seidlers und dessen Aufenthalt in Döbeln auch ediert in Seidemann, Erläuterungen, 12–35.
24Bubenheimer, Bischofsamt, 169 f. mit Anm. 52–58 und Gess, Akten und Briefe 1, 596 Nr. 591.
25Bubenheimer, Bischofsamt, 170 mit Anm. 61.
26Es ist nicht klar, wann Seidler in Glashütte den vom Bischof von Meißen zusammengestellten Anklageartikeln ähnliche Forderungen vertrat, ob vor oder nach seiner Immatrikulation. Unklar ist es auch, wie lange er in Wittenberg weilte, bevor er heimkehrte.
27LaTh HStA Weimar, EGA, Reg. O 410, Bl. 3v–4v. Zu den bischöflichen Anklageartikeln siehe auch Hasse, Seidlers Ordnung, 83–86.
28Der enge Zusammenhang zwischen der Kritik am Heiligenkult und dem Zölibatsgelübde wird von Karlstadt auch in KGK 190 und KGK 203 ausführlich diskutiert. Die Kritik an Spenden von Gütern an die Kirchen wird hingegen in KGK 179 und KGK 180 thematisiert. Siehe aber zur Wirtschaftsverwaltungsreform der christlichen Gemeinde auch Von Abtuung der Bilder mit Beilage Wittenberger Stadt- und Kirchenordnung in KGK V.
29So auch Hasse, Seidlers Ordnung, 80 f.
31Ähnlich in KGK 181 und in KGK 203.
32Im hier edierten Brief wird auf die Debatte um die Priesterehe in der Diözese Konstanz und Köln verwiesen. Eine mögliche historische Quelle zu diesem Verweis war die von Luther 1520 erneut herausgegebene Epistola Hulderichi; vgl. KGK 190 (Textstelle) und auch KGK 185 (Anmerkung); siehe auch ähnliche Argumente in KGK 211 und Beschützrede für Bernhardi in KGK V.

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