Nr. 300
Verschollen: Georg Spalatin an Andreas Karlstadt
[Wittenberg] , [1525, nach 17. September]

Einleitung
Bearbeitet von Stefanie Fraedrich-Nowag

1.

Instruktion Kurfürst Johanns von Sachsen an Georg Spalatin, [Torgau, 1525, 17. September]: »Und domit ihme auf obberuhrt sein Schreiben, Bitt und Ansuchen Antwort werde, so ist unser genädigs Begehr, wo Doctor Carolstadt, so kurzlich anzutreffen, daß ihme solchs ahn sonderlichen Verzugk muge furgehalten werden, daß Doctor Martinus gedachten Carolstat neben Magister Spalatin ihme die obberuhrte Meinung von unserntwegen anzeige und Antwort gebe; ob er aber dermaßen, wie beruhrt, nit anzutreffen, daß solchs Doctor Martinus allein thun wolle […].«1

Gregor Brück an Martin Luther, [1528, Mitte September]: »Sein churf'urstlich' G'naden' wollten sich auch vorsehen, Ihr wurdet der Antwort, so Magister Georgius Spalatinus dem Carlstat ungefährlich vor dreien Jahren gegeben, Abschrift behalten haben, welche itzt doch umb der Verruckung willen in der Kanzlei nit zu befinden.«2

Martin Luther an Gregor Brück, Wittenberg, 1528, 24. September: »Aber der antwort so yhm von Spalatino fur dreyen iaren gegeben ist, hab ich keine abschrifft etc.«3


Beilage: Instruktion Kurfürst Johanns von Sachsen für Georg Spalatin [Torgau, 1525, 17. September]

Handschrift:

[a:] LATh-HStA Weimar, EGA, Reg.N 623, fol. 32r–35r

Eine Ausfertigung von Kanzleihand, auf fol. 35r befindet sich unten rechts befindet sich ein Notariatssignet.

Edition:
  • WA.B 3, 573f. ad Nr. 920.

Literatur:

2. Inhaltliche Hinweise

Am 12. September 1525 hatte sich Luther mit einem Gesuch an den Kurfürsten gewandt, in dem er sich für eine Rückkehr Karlstadts nach Sachsen einsetzte.4 Diesem Schreiben beigelegt war eine Supplik Karlstadts an den Kurfürsten, mit dem er ihm seine Entschuldigung des falschen Namens des Aufruhrs (KGK 297) übersandte und sich zugleich erbot, zu seiner Position im bäuerlichen Aufruhr Stellung zu nehmen.5 Auf diesen neuerlichen Vorstoß hin entschied sich Johann nun – anders als noch sein Bruder Friedrich III. im Frühjahr6 – dem Vorschlag Luthers zu folgen und Karlstadt die Rückkehr nach Sachsen zu erlauben. Höchstwahrscheinlich am 17. September 1525 wies er daher seinen Geheimsekretär Spalatin an, Luther von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen und sie Karlstadt zusammen mit Luther oder durch diesen allein zu übermitteln.7 Spalatin kam dem Befehl des Kurfürsten wahrscheinlich ohne große Verzögerung nach, denn mit gleichem Datum erhielt er ein Beglaubigungsschreiben des Kurfürsten für Verhandlungen mit der Universität Wittenberg über die dort durchzuführenden Reformen, die ihn bereits am nächsten Tag nach Wittenberg führten.8 Bei dieser Gelegenheit wird er Luther persönlich getroffen und ihm auch die Entscheidung des Kurfürsten mitgeteilt haben; dass er auch Karlstadt traf, ist vor dem Hintergrund, dass sich dieser offiziell noch gar nicht in Sachsen aufhalten durfte, eher unwahrscheinlich.9 Spalatin scheint vielmehr – das zumindest legt die oben als Referenz zitierte Aussage Brücks nahe – eine schriftliche Mitteilung verfasst zu haben, die er dann durch Luther an Karlstadt übermitteln ließ. Dieses Schreiben ist nicht überliefert, Spalatin scheint aber zumindest teilweise den Text der Instruktion übernommen zu haben, wie aus einem Schreiben Karlstadts an Kurfürst Johann vom 12. September 1528 hervorgeht, in dem Karlstadt den Inhalt der Instruktion mit nahezu wortgleichen Formulierungen wiedergibt,10 weshalb der Text der Instruktion an dieser Stelle als Beilage abgedruckt ist.

In seiner Argumentation und seinen Anweisungen folgt der Kurfürst im Wesentlichen den Vorschlägen Luthers, kommt aber zugleich auch im Sinne der christlichen Barmherzigkeit der Bitte Karlstadts um Vergebung nach. So lässt er Karlstadt mitteilen, dass er bereit sei, ihm zu vergeben, was er »wider unser Person gehandelt« und dafür zu sorgen, dass etwaige Strafen für das, was er »wider den äußerlichen Frieden« getan habe, nach Recht und Ordnung, also nach einer vorherigen Anhörung oder Erklärung, ausgesprochen würden. Sofern Karlstadts »Widerrufung und Widerspruch« – gemeint ist die Erklärung zur Lehre vom Sakrament (KGK 301), die Luther in seinem Schreiben vom 12. September bereits angekündigt hatte11 – ausreichend sei, erteilt er ihm daraufhin die Erlaubnis, nach Sachsen zurückzukehren, wenn auch unter der Maßgabe, die thüringischen Lande nicht ohne seine Erlaubnis zu betreten.12 Es sei ihm aber erlaubt, sich in der Nähe von Wittenberg niederzulassen. Den von Luther in seinem Brief befürworteten Wunsch Karlstadts nach einer Übersiedelung nach Kemberg13 lehnte der Kurfürst dagegen ab. Begründet wurde dies damit, dass Kemberg an einer Landstraße liege, die nach Leipzig sowie in die Mark Brandenburg und weiter Richtung Pommern führe und von Leuten genutzt werde, mit denen Karlstadt ebenso wenig in Kontakt kommen sollte wie mit den Wittenbergern.14 Die Haltung des Kurfürsten scheint also immer noch von der Befürchtung geprägt gewesen zu sein, Karlstadt könne sein »aufrührerisches Gedankengut« in Sachsen verbreiten, auch wenn er sich gegenüber Luther zum Stillschweigen verpflichtet hatte.15 Daher versuchte man auf kurfürstlicher Seite wohl, ihn von seiner früheren Anhängerschaft an der Saale, aber auch von den gängigen Kommunikationswegen fernzuhalten und ihn in einem Bauerndorf in der Nähe von Wittenberg anzusiedeln – weit genug entfernt, um ihn an einer aktiven Rolle in Wittenberg zu hindern, aber nah genug, um sein Tun von dort aus unter Beobachtung halten zu können.

Mit dieser Entscheidung des Kurfürsten war es Karlstadt nun nach über zwei Monaten, die er sich im Hause Luthers verborgen gehalten hatte,16 möglich, sich frei in der Öffentlichkeit zu bewegen und nach Seegrehna zu übersiedeln, wo sich seine Frau Anna mit dem gemeinsamen Sohn wohl bereits seit Juni aufhielt.17 Gleichzeitig war es ihm nun möglich, sich endlich aus der direkten Abhängigkeit von Luther zu lösen. Von Seegrehna aus überschickte er dem Kurfürsten am 9. Oktober gleichsam als zweiten Schritt seiner Rechtfertigung die Erklärung zur Lehre vom Sakrament (KGK 301), mit der Karlstadt eine kompromissfähige Darstellung zum Verständnis seiner Schriften vorlegte, die aber auch als Widerruf seiner Abendmahlslehre gelesen werden konnte.18


2WA.B 4, 561,15–562,20 Nr. 1324.
3WA.B 4, 569,30f. Nr. 1328.
4Luther an Kurfürst Johann, Wittenberg, 12. September 1525 (WA.B 3, 572 Nr. 920). Zu Entstehung und Inhalt dieses Schreibens siehe auch KGK 299 und KGK 298.
5Die Supplik Karlstadts ist ediert in KGK 299.
6Luther hatte sich am 4. März mit der Bitte an Kurfürst Friedrich gewandt, Karlstadt freies Geleit für eine Zusammenkunft auf kursächsischem Territorium zu bewilligen, was dieser am 20. März schließlich abgelehnt hatte. Hierzu siehe KGK 287, KGK 291 und KGK 292.
8Kurfürst Johann an die Vertreter der Universität Wittenberg, Torgau, 17. September 1525 (WA.B 3, 576 Nr. 922). Bereits am folgenden Tag schrieb Spalatin aus Wittenberg an Ludwig Bernstein; vgl. Weide, Briefwechsel, 212 Nr. 936. Hieraus ergibt sich auch die Datierung der hier als Beilage edierten Instruktion; vgl. WA.B 3, 573 Nr. 920.
9Zum Zeitpunkt der kurfürstlichen Instruktion hielten sich Karlstadt und seine Familie bereits seit geraumer Zeit wieder heimlich im kursächsischen Herrschaftsgebiet auf, wo Anna wohl Zuflucht bei ihrer Familie in Seegrehna gefunden hatte, während Karlstadt sich bei Luther aufhielt; siehe auch KGK 296 (Textstelle) mit KGK 296 (Anmerkung).
11Zu diesem Schreiben siehe auch KGK 298.
12Gemeit ist der ernestinische Teil Thüringens; hierzu siehe auch KGK 291 (Anmerkung).
13Vgl. Luther an Kurfürst Johann, Wittenberg, 12. September 1525: »das yhm E. C. f. g. zu Kemberg odder auff eym dorffe ynn der nehe bleyben liesse.« (WA.B 3, 572,12f. Nr. 920). Hierzu siehe auch nochmals die Einleitung zu KGK 298.
15Vgl. KGK 296 (Textstelle). Luther hatte diese Zusicherung bei Kurfürst Johann zu seinen Gunsten angeführt; vgl. Luther an Kurfürst Johann, Wittenberg, 12. September 1525: »weyl er doch on das fest furgenomen hat, seyn lebenlang nymer mehr zu predigen noch zu schreyben, sondern ewiglich schweygen und sich seyner erbeyt neeren.« (WA.B 3, 572,14–16 Nr. 920).
16Zum Aufenthalt Karlstadts im »Schwarzen Kloster« siehe KGK 298 mit KGK 298 (Anmerkung).
17Vgl. KGK 302.
18Vgl. KGK 302. Zur Erklärung zur Lehre vom Sakrament siehe KGK 301.

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