Nr. 314
Verschollen: Nachricht Martin Luthers für Andreas Karlstadt
[Wittenberg] , 1528, [zwischen 17. Mai und 12. August]

Einleitung
Bearbeitet von Harald Bollbuck

1.

Andreas Karlstadt an Gregor Brück, 12. August 1528: »Wenn D'octor' Carlstadt auß dem dedit und donec veniet argument macht/ daß wir den leip Christi nicht leiplich geben oder essen/ ßo seind och aüß disen worten Partes orationis quot sunt argument tzu machen. […] Er schreibt och daß ich ynen und seinen teyl fur grosse narren halt oder stockblindt sein muss.«1

Andreas Karlstadt an Kurfürst Johann von Sachsen, 12. August 1528: »So D'octor' Carlstad Dedit und donec veniet argument hett, damit er beweisen wil, daß der leib und daß blut Christi nicht ym brod und wein seind, och nit leiplich genossen werden/ ßo dienenn ym och dise wort partes orationis quot sunt.«2

Martin Luther an Gregor Brück, 24. September 1528: »Da fur ich zu und schreib unserm heubtman, Er sollt D Carlstadt sagen, Ich wolt nichts mehr mit yhm zu thun haben, Denn so er Dedit und Donec veniam fur argument hielte, so mocht er auch partes orationis quot sunt und der gleichen fur argument halten.«3

Literatur:
  • WA.B 4, 568–571 Nr. 1328.

2. Inhaltliche Hinweise

Sowohl Karlstadt als auch Luther geben nahezu wortgleich den Inhalt des verschollenen Schreibens Luthers wieder. Es wurde verfasst, nachdem der Brief Karlstadts an Caspar Schwenckfeld und Valentin Krautwald in Liegnitz (KGK 313), geschrieben am 17. Mai 1528, abgefangen worden war.4 Richtigerweise muss man von einer Nachricht für und nicht an Karlstadt sprechen, da Luther sie dem kursächsischen Amtmann Hans von Metzsch übergab, um sie Karlstadt vorzulesen.5 Das Schreiben kann noch weitere Instruktionen enthalten haben. Luther und Bugenhagen hatten Karlstadt nach Erhalt seiner ersten Artikel zur Abendmahlslehre vom August 1527 (KGK 308) aufgefordert, eine neue Widerlegung der Auffassung Luthers in streng gegliederter Argumentation einzureichen.6 Nun aber verweigerte Luther eine Diskussion der von Karlstadt vorgelegten Argumente. Stattdessen erteilte er ihm eine endgültige Absage, da dieser sich mit dem Brief nach Schlesien nicht an das Verbot der Aufnahme von Kontakten außerhalb Kursachsens gehalten habe.7 Nebenbei disqualifizierte er Karlstadts Ausführungen als unwissenschaftlich, da dieser sich derart mit einzelnen Worten (»dedit« und »donec veniam«) aufhalte, dass auch die Eingangsfrage der Ars minor des Grammatikers Aelius Donatus (»partes orationis quot sunt?«) zur Stütze einer inhaltlichen Argumentation erhoben werden könnte.8 Luther vermutete – wohl zu Recht –, dass die Reaktion Karlstadt so enttäuscht habe, dass dieser daraufhin am 12. August 1528 die beiden Briefe an Brück und Kurfürst Johann schrieb, die ihn – Luther – anklagten.9 Der Zeitraum zwischen dem abgefangenen Schreiben an Schwenckfeld und Krautwald (verfasst 17. Mai 1528, KGK 313) und den an Brück und den Kurfürsten gesandten Briefen Karlstadts (12. August, KGK 315 und KGK 316) begrenzt die Datierung der von Metzsch verlesenen Absage Luthers an Karlstadt; vermutlich ist sie in den Juni oder frühen Juli 1528 zu datieren, da Karlstadt die genannten Briefe an Brück und den Kurfürsten wohl schnellstmöglich senden wollte, aber durch die ausführliche Darlegung des theologischen Streits aufgehalten wurde. Karlstadt empörte sich mehrfach über die Verweigerung eines theologischen Streitgesprächs.10 Die nahezu identischen Formulierungen der Absage Luthers in allen drei Quellen (die Briefe Karlstadts an Brück und den Kurfürsten sowie Luthers an Brück) lassen vermuten, dass Metzsch Karlstadt das Schreiben nicht nur vorlas, sondern auch aushändigte.

Luther beklagte sich in seinem Brief an Brück vom 24. September 1528 eingehend über Karlstadts Untreue, legte sogar dessen Brief nach Schlesien mit der Bitte um Rücksendung bei11 und bat, Karlstadt erneut Stillschweigen aufzuerlegen. Man solle ihn nicht außer Landes ziehen lassen,12 denn was würde »er thun, wenn er von uns weg were, so er solchs ynn unserm schos thut«.13


3WA.B 4, 569,28–32 Nr. 1328.
5KGK 315 (Textstelle); vgl. auch WA.B 4, 569,28f. Nr. 1328: »Da fur ich zu und schreib unserm heubtman, Er sollt D. Carlstadt sagen […]«.
6Bereits am Ende seiner Antwort auf die erste Abendmahlserklärung vom 29. Januar 1528 hatte Luther Karlstadt dazu aufgerufen, eine solche klar gegliederte Argumentation zu senden (KGK 311 (Textstelle)). Anschließend scheinen Bugenhagen und Luther ihn noch einmal persönlich zur Vorlage von Thesen aufgefordert zu haben (KGK 315 (Textstelle)).
7Vgl. WA.B 4, 569,25–30 Nr. 1328.
8WA.B 4, 569,30–32 Nr. 1328. Um sein kommemoratives Abendmahlsverständnis biblisch zu beweisen, bezog sich Karlstadt explizit auf 1. Kor 11,26 Vg »Quotiescumque enim manducabitis panem hunc et calicem bibetis mortem Domini annuntiabitis donec veniat.« Das Essen des Brotes und Trinken aus dem Kelch erfolge nur in Erinnerung des Todes Christi, bis er (am Jüngsten Tag) wiederkomme. Luthers Behauptung, es handele sich nur um Wortklaubereien wie in einer Grammatik, ist daher ohne Grundlage; die Verwendung der 1. Person Futur oder Konjunktiv (»veniam«) in dem hier als Referenz aufgeführten Briefzitat könnte absichtlich falsch sein.
11WA.B 4, 569,36–40 Nr. 1328.
12WA.B 4, 570,60–64 Nr. 1328.
13WA.B 4, 569,40f. Nr. 1328.

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