Nr. 109
Andreas Karlstadt an Georg Spalatin
[Wittenberg], 1519, [Frühjahr]

Einleitung
Bearbeitet von Alejandro Zorzin

1. Überlieferung

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Literatur:

2. Inhalt und Entstehung

Karlstadt meint, das Schriftzitat [Hes 18,20], auf welches sich Spalatin beruft, bei Augustin gelesen zu haben, sowie weitere Schriftstellen, die dagegen zu streiten scheinen. Aber der darin eingeschlossene Saft [Christi] stelle Übereinstimmung her. Christus mache, dass Kinder nicht durch die Ursünde verdammt blieben. Verdammt würden jene, die ihre Kleider nicht in Christi Blut waschen; ihnen werden fremde und eigene Sünden angerechnet. Karlstadt vermutet, vielleicht durch einen Hinweis aus Scotus’ Kommentar zum IV. Sentenzenbuch, Spalatin zu einer zweiten Anmerkung Anlass gegeben zu haben. In der Heiligen Schrift sieht Karlstadt die Strafe des Kreuzes als die, mit der Gott Sünden ablöst. Ein Büßender erfahre sie innerlich als Aufeinanderfolge von Tod und Auferstehung. Diese an vielen Stellen der Heiligen Schrift ausgewiesene Buße werde von den Scheintheologen bekämpft. Von der Kirche auferlegte Strafen (wie sie Augustin bezeugt) stelle nur ein Ungehorsamer in Frage; sie aber einem Bittsteller der Schwäche wegen zu erlassen, ist, als wenn der Gemarterte begraben werden soll. Bußstrafe sei zu ertragen, wenn der Büßende dazu bereit ist. Karlstadt ist sich nicht sicher, die Frage kanonischer Buße angeschnitten zu haben, doch er weiß, dass Augustin den Kirchenbrauch wertschätzte, gegen die Wahrheit aber wenig vermag. Wenn SpalatinKarlstadts Antworten missfallen, dann soll er Schriftbelege vorbringen; Karlstadt halte es mit den besseren Kirchenlehrern. Wieder besiege und binde Spalatin mit seiner Bildung Karlstadt und lasse ihn überall seine Güte erkennen.

Spalatins eigenhändige Notiz1 ordnet dieses undatierte Schreiben in das Jahr 1519 ein.2 Dessen Inhalt fasste er auf der hinzugefügten Beschriftung knapp mit Verweis auf Hes 18,20 (»Der Sohn wird die Schuld seines Vaters nicht tragen«) und die Themen »Buße und hingebungsvolle Beichte« zusammen. Den Fragen Spalatins scheinen bereits andere vorausgegangen zu sein.3 Dadurch ließe sich dieses undatierte Antwortschreiben Karlstadts als Stück eines in lokaler Nähe zwischen beiden geführten Austauschs interpretieren. Angeregt worden sein könnten Spalatins Fragen durch Beschäftigung mit KarlstadtsEpitome4 oder durch einen anderen Anlass wie z. B. eine Predigt Karlstadts. Aus den Monaten nach der LeipzigerDisputation haben sich nur zwei datierte Schreiben (von Anfang und Ende Dezember 1519) aus Karlstadts Korrespondenz mit Spalatin erhalten. Aufgrund von Luthers Bemerkung (am 20. August 1519 an Spalatin), Karlstadt habe »etwas überaus hartes« an Spalatin geschrieben5 – ließe sich für die Zeit nach der Leipziger Disputation ein »Abflauen« ihres Briefwechsels vermuten. Wahrscheinlicher ist eine Entstehung dieses Antwortschreibens Karlstadts im Halbjahr vor der LeipzigerDisputation.6


1Olearius gibt eine Notiz von Spalatins Hand wieder: »Adscriptum erat manu Georg. Spalatini: Doctor Carolostadius, de hoc prophetico: Filius non portabit iniquitatem Filli, (legendum: Patris). Item de poenitentia & confessione devota. MD XIX.«
2Bubenheimer, Consonantia, 150 Anm. 298, schlägt ohne weiteren Hinweis eine Datierung auf »August ?« vor. Karlstadts Formulierung »Christus est, qui facit, ne parvuli originaria poena damnentur, ne originale imputetur […]« steht der 8. These seiner Thesenreihe vom 26. August 1519 nahe (»Parvuli sine sacramento sancti baptismatis de hoc seculo transeuntes, nisi pro Christi nomine suo sanguine baptisentur, eterni ignis sempiterno supplicio eternaliter cruciantur.« Vgl. KGK 137 (Textstelle) und Kähler, Nicht Luther, 356. Das Thema war aber schon seit den Apologeticae Conclusiones präsent, vgl. These cclxiii, KGK I.2, Nr. 85, S. 839, Z. 4–6.
3Vgl. Karlstadts Bemerkung am Schluss »[…] si haec quoque displicent […]« bzw. sein Spalatins Wohlwollen suchender, mit »Iterum […]« eingeleiteter Schlusssatz.
4Nähe zur Epitome (KGK 103) bietet das Vorherrschen des Themas Buße (als poena crucis), das genauso zum Currus (KGK 110) und der Auslegung Wagen (KGK 124) Verbindungen aufweist. In der Epitome wird Hes 18,20 nicht in dem hier von Spalatin angeschnittenen Zusammenhang angeführt.
5WA.B 1, 505, 30–32, Nr. 195: »Auditum est mihi Carlstadium durius quippiam ad te scripsisse. Tu vide, ut homini parcas. tentatus es enim propter vesicam Eccianae iactantiae et quorundam aliorum.« Vgl. KGK 136.
6Im Brief an Spalatin vom 17. Mai 1519 (KGK 125) willigt Karlstadt ein, eine Stelle in Aug. spir. et litt., 13–36 zu erläutern, die sich Spalatin wünscht.

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