Nr. 345
Beglaubigung der Aussage des Diessenhofener Predigers Leonard Bechlin durch die Züricher Prediger
Zürich, 1534, 26. Februar

Einleitung
Bearbeitet von Stefanie Fraedrich-Nowag

1. Überlieferung

Handschrift:

[a:] StA Bern, A IV 29, 429–432

Eine ältere durchgestrichene Seitennummerierung »215« und »216« auf p. 429 und 431.

Literatur:

2. Entstehung und Inhalt

Auf der Tagsatzung in Baden am 10. Februar 1534 trug der Messpriester von Diessenhofen eine Beschwerde über die konfessionellen Verhältnisse in der Stadt am Rhein vor.1 Bereits 1524 hatten sich zahlreiche Bürger dem neuen Glauben angeschlossen, der anfänglich in Diessenhofen wirkende Prediger Johann Valentin Furtmüller wurde jedoch aufgrund seiner »ketzerischen und lutherischen Predigten« der Stadt verwiesen.2 Nach dem Ersten Kappeler Landfrieden wurde 1529 die katholische Messe abgeschafft, ein reformierter Pfarrer bestellt und die Kirchengüter eingezogen. Nach der Niederlage der Anhänger des neuen Glaubens im Zweiten Kappeler Krieg, stellte man in Diessenhofen 1532 unter Berufung auf den zweiten Artikel des Zweiten Kappeler Landfriedens die Messe wieder her, was in der Folge immer wieder zu Aufruhr führte.3 Der Landvogt wandte sich daraufhin an die acht regierenden Orte4, die auf der Tagsatzung vom 8. April 1532 verbindliche Regelungen zur gemischtkonfessionellen Religionsausübung in der Stadt trafen,5 deren Einhaltung durch Zürich und Zug geprüft wurde.6 Die Koexistenz der beiden Konfessionen blieb dennoch schwierig – im Laufe des Jahres 1532 scheint der katholische Messpriester dauerhaft aus Diessenhofen vertrieben worden zu sein, wie aus dem Protokoll der Tagsatzung vom 11. November 1532 hervorgeht. Daraufhin musste sich die neugläubige Mehrheit in Diessenhofen verpflichten, für die Einhaltung des Landfriedens und den Schutz des neu einzusetzenden Messpriesters zu sorgen.7 Knapp eineinhalb Jahre später warf der Messpriester von Diessenhofen dem reformierten Prediger Leonard Bechlin8 nun vor, mit antikatholischen Angriffen gegen die Bestimmungen des Zweiten Kappeler Landfriedens verstoßen zu haben.9 Darüber hinaus beklagte er sich, Schmähungen der neugläubigen Bevölkerung ausgesetzt zu sein.10

Vor diesem Hintergrund forderte er die acht regierenden Orte bei der Tagsatzung am 10. Februar auf, für seinen Schutz zu sorgen. Die Abgeordneten beschlossen daraufhin, der Stadt Diessenhofen ihr Missfallen auszudrücken und sie aufzufordern, sich bei der nächsten Tagsatzung zu den Vorwürfen zu äußern.11 Eine entsprechende Aufforderung ist zwar nicht überliefert, aus einem Schreiben der Schultheisse und des Rats der Stadt Diessenhofen am 20. Februar 1534 an die Züricher Prediger12 geht jedoch hervor, dass sie am selben Tag durch den Vogt13 über die Vorwürfe gegen Bechlin informiert wurden. Daraufhin und auf Wunsch Bechlins wandten sie sich mit der Bitte an die Züricher Prediger, ihrem Prädikanten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, da man ihn in Diessenhofen als Prediger nicht verlieren wolle. Ausgestattet mit diesem Empfehlungsschreiben begab sich Bechlin daraufhin wohl recht bald nach Zürich, um dort Rat und Unterstützung in seiner Sache zu erhalten. Hier nahm er vor den Züricher Predigern Heinrich Bullinger, Heinrich Engelhardt, Leo Jud, Rudolf Dumysius, Konrad Pellikan, Andreas Karlstadt und Theodor Bibliander14 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung, was diese mit ihrer Unterschrift unter dem hier edierten Dokument am 26. Februar 1534 bezeugten.15

Wie bereits von den Diessenhofenern in ihrem Schreiben angekündigt, bekannte Bechlin sich zu einigen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, andere wies er zurück oder versuchte, sie zu relativieren. So stritt er vehement ab, das Wort »altgäubig« gebraucht zu haben, gab aber zu, diejenigen, die die kirchlichen Bräuche anders »als von Christus gelehrt«, also evangelisch, durchführten, als »unchristlich und jüdelnd« bezeichnet und der Obrigkeit unter Bezug auf Röm 1,32 vorgeworfen zu haben, wenn sie die Laster nicht bestrafe, böser zu sein als diejenigen, die die Verfehlungen begingen (Art. 1). Desgleichen gab er zu, die Anbetung des Sakraments kritisiert, nicht aber das Sakrament selbst geschmäht zu haben, gleiches gelte für die Anbetung Marias (Art. 1, 3 und 7). Auch gegen andere altgläubige kirchliche Handlungen, wie Anniversarien (Art. 2), Bilderanbetung und Ölung (Art. 3), Beichte und die Wallfahrt nach Einsiedeln (Art. 4), habe er sich gewandt. Zugleich habe er vom rechten Amtsverständnis und von der rechten und der »geschmierbten« (falschen) Taufe gepredigt (Art. 5)16 sowie die Gläubigen ermahnt, keinerlei Gemeinschaft mit denjenigen, die die Lehre Christi verachteten – gemeint sind hier erneut die Katholiken – zu pflegen oder ihnen Ämter zu geben (Art. 6). Zur Untermauerung seiner Aussagen und zur Rechtfertigung seines Handelns zog Bechlin Bibelstellen heran. Inwieweit die Züricher Reformatoren und damit auch Karlstadt ihn bei der Formulierung der von ihnen unterzeichneten Aussage unterstützt haben, lässt sich anhand der bekannten Quellen nicht sagen, ebensowenig kann eine Aussage über Karlstadts Rolle in dem Gelehrtengremium getroffen werden.

Auch wenn die Züricher der Aussage Bechlins durch ihre Beglaubigung eine höhere Glaubwürdigkeit verliehen, vermieden sie es doch, eindeutig Stellung zu seinen Gunsten zu beziehen. Ebenso verhielten sich die Diessenhofener »Neugläubigen« auf der Tagsatzung am 10. März in Baden, wo sie berichteten, Bechlin wegen seiner Verstöße gegen den Landfrieden vor den Rat geladen, ermahnt und an den Vogt zur Bestrafung verwiesen zu haben, berichteten aber zugleich, dass er nicht mehr bei ihnen sei17 – möglicherweise hatte er sich der Bestrafung durch Flucht entzogen.18 Die weiteren Zeugenaussagen zu den Klagen des Diessenhofener Messpriesters – also möglicherweise auch die hier edierte Aussage Bechlins – wurden trotz der Bitte des Anklägers bei den Verhandlungen nicht mehr verlesen.19 Auf der folgenden Tagsatzung am 14. April 1534 wurde schließlich die Einsetzung eines neuen »züchtigen« Messpriesters bestimmt, der nach altem Brauch dem Vogt zu Baden zu präsentieren sei. Hinsichtlich der reformierten Prediger wies man die Diessenhofener lediglich an, zukünftig dafür zu sorgen, dass diese sich an die Bestimmungen des Zweiten Kappeler Landfriedens hielten.20


1Als Tagsatzung (auch Tagleistung oder Tag) wurden die monatlich stattfindenden Versammlungen der 13 eidgenössischen Orte bezeichnet, deren legislativen und exekutiven Kompetenzen sich vorwiegend auf die gemeinen Herrschaften – von mehreren Orten gemeinschaftlich verwaltete Gebiete – erstreckten. Die Zuständigkeit der Tagsatzung für die Stadt Diessenhofen ergab sich aus ihrer Zugehörigkeit zur gemeinen Herrschaft Thurgau, die von den sieben alten Orten verwaltet wurde, als achter Ort war zudem Schaffhausen an der Verwaltung Diessenhofens beteiligt (HLSHLS s.v. Thurgau; Diessenhofen). Zum Verlauf der Tagsatzung am 10. Februar 1534 siehe Eidgenössische Abschiede IV, 1c, 269–277 Nr. 136.
2Furtmüller wurde in der Folge Pfarrer in Altstätten, wo ihn Karlstadt 1531 im Amt ablöste. Zu Furtmüller allgemein siehe KGK 329 (Anmerkung).
3So waren die Messpriester, die man eigens dafür in die Stadt geholt hatte, bedroht, mit Schmähworten überzogen und mit Gewalt aus der Stadt geworfen worden; vgl. Knittel, Werden und Wachsen, 105f.
4Zu den acht regierenden Orten siehe KGK 345 (Anmerkung).
5Vgl. die Tagsatzung vom 8. April 1532 (Eidgenössische Abschiede IV, 1b, 1326 ee Nr. 704).
6Vgl. die Tagsatzung vom 10. Mai 1532 (Eidgenössische Abschiede IV, 1b, 1342 ii Nr. 713).
7Vgl. die Tagsatzung vom 11. November 1532 (Eidgenössische Abschiede IV, 1b, 1432 p Nr. 766).
8Leonard Bechlin (auch Bechel, Rivulus, Flüßlin), gest. 1567, Pfarrer in Diessenhofen (Thurgau), Gais (Appenzell), Woringen (Unterallgäu), ab 1539 zunächst Helfer, 1551 Pfarrer an der Barfüßerkirche in Augsburg; vgl. HBBW 10A, 44 Nr. 327a, Anm. 1. Knittel, Werden und Wachsen, 107, gibt hier stattdessen Veit Kappeler an, der Diessenhofen jedoch bereits im Februar 1533 verlassen hatte; vgl. HBBW 3, 81 Nr. 198, Anm. 16; in HBBW 4, 140 Nr. 362, wird der hier genannte Prädikant mit Heinrich Benker identifiziert.
9Vgl. Eidgenössische Abschiede IV, 1c, 272f. p Nr. 136. Der Zweite Kappeler Landfrieden von 1531 zwischen den fünf Orten und den reformierten Städten ersetzte formell den Ersten Kappeler Landfrieden von 1529. Nach der Niederlage der Reformierten beinhaltete dieser in Art. 2 nun in Bezug auf die Glaubensfrage das Recht von Einzelnen oder Gruppen auf Rückkehr zum katholischen Glauben. Vgl. HLSHLS, s.v. Diessenhofen; Landfriedensbünde; Eidgenössische Abschiede IV, 1b, 1567–1571 Nr. 19a (Vertrag zwischen den V Orten und Zürich vom 20. November 1531), hier 1568f.
10So war er u.a. mit Kot, Blut Mist und Steinen beworfen und bei der Spendung der Krankensalbung gestört und verspottet worden. Zu den Vorwürfen im Einzelnen siehe Eidgenössische Abschiede IV, 1c, 272f p Nr. 136.
11Vgl. Eidgenössische Abschiede IV, 1c, 273 Nr. 136.
12Vgl. Schultheissen und Rat von Diessenhofen an die Pfarrer von Zürich, Diessenhofen, 20. Februar 1524 (HBBW 10A, 43–45 Nr. 327a).
13Hans Edlibach, 1532–1534 Landvogt im Thurgau; vgl. Eidgenössische Abschiede IV, 1c 1316.
15Hierbei handelt es sich um die ersten sieben der insgesamt 13 vorgetragenen Beschwerdeartikel, die sich explizit gegen Bechlin und seine Predigertätigkeit richteten. Zu den restlichen Beschwerdeartikeln, welche die Übergriffe und Anfeindungen gegen den Diessenhofener Messpfarrer zum Thema hatten, nahmen die Reformierten Diessenhofens bei der Tagsatzung in Baden am 10. März 1534 Stellung; vgl. Eidgenössische Abschiede IV,1c, 284 q Nr. 142.
16Hiermit hatte Bechlin der katholischen Taufe gleichsam ihre Gültigkeit abgesprochen, siehe unten KGK 345 (Anmerkung).
17Vgl. Eidgenössische Abschiede IV, 1c, 284 q Nr. 142.
18Später taucht er u.a. als Prediger in Augsburg auf; siehe oben KGK 345 (Anmerkung).
19Vgl. Eidgenössische Abschiede IV, 1c, 284 q Nr. 142. Stattdessen wurden die administrativen und finanziellen Rahmenbedingungen geprüft und mit einem Eingreifen der acht Städte in die (Selbst)Verwaltung der Vogtei Diessenhofen gedroht, eine Entscheidung wurde auf die nächste Versammlung vertagt.
20Vgl. Eidgenössische Abschiede IV, 1c, 308 o Nr. 160. Darüber hinaus wurde in die Stadtregierung eingegriffen, indem von der Versammlung vier Männer eingesetzt wurden mit der Vollmacht, den Rat zu besetzen.

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