1. Referenz
Briefe von Karlstadt an Spalatin: »Dialogus, de quo memini, fictitius in eventu erit« (KGK 151 (Textstelle)) bzw. »[…] alia non habeo, quae mittam, nisi velles, dialogum obliquum in Lovanienses confectum spectare« (KGK 153 (Textstelle)).
Literatur:
- Barge, Karlstadt 1, 466.
- Bubenheimer, Consonantia, 194f.
- Zorzin, Flugschriftenautor, 227.
2. Inhaltliche Hinweise
Martin Luther1 und Johannes Dölsch2 traten publizistisch gegen die Verurteilung durch die Löwener auf den Plan.3 Auch Karlstadt erwog, unter seinem Namen etwas gegen die Löwener zu veröffentlichen, verfasste aber wohl vorerst einen halbverdeckten (obliquus) Dialog gegen sie.4 Im Brief an Spalatin, in dem Karlstadt (Mitte März) von einem Dialog (gegen die Löwener) schreibt, war dieser noch in Planung.5 In einem weiteren, ebenfalls undatierten Brief an Spalatin schreibt Karlstadt, er habe neben seiner Confutatio nichts, was er Spalatin senden könne, außer dem dialogus obliquus gegen die Löwener.6 Mit der Confutatio wird seine Schrift gegen Eck gemeint sein, deren Drucklegung am 23. Februar 1520 noch nicht fertig war.7 Bei dem in halbverdeckter Weise8 gegen die Löwener gerichteten Dialog9 wird es sich um den im anderen Brief angesprochenen fiktiven Dialog handeln.10 Beide undatierten Briefe an Spalatin (KGK 151 und KGK 153) lassen sich in die Mitte, bzw. zweite Märzhälfte 1520 einordnen.11 Auf das Urteil der Löwener kommt Karlstadt nochmal in seiner Bedingung (September/Oktober 1520; vgl. KGK 165) zu sprechen: er lehne sie als Richter ab, da sie sich nur auf die dominikanischen und franziskanischen Hauptvertreter der Theologie beriefen, die Theologie mit Philosophie vermengten.12