Nr. 206
Verschollen: Unbekannt an Andreas Karlstadt
[Annaberg?] , [1521, vor 10.12.]

Einleitung
Bearbeitet von Harald Bollbuck

1. Referenz

Der Widmungsbrief der Schrift Sendbrief Erklärung Pauli an Anton Beuther1 aus Römhild vom 10. Dezember 1521 erklärt: »Mir [scil. Karlstadt] hat ein guter freund/ gunstiger geliebter bruder/ einen brieff/ euren halben behendet/ und angesagt/ das euch/ und anderen/ unser beiden gondern doselbst/ seltzenn und beschwerlich sey. Das wir alhie [scil. Wittenberg] in dem handell und erkentnus/ ßo die Ewangelische Messe belangt mißhellig und gespelt sein. Das ir auch gern ursachen welt wissen/ warumb wir manigfeltig urteil haben. Mit angeheffter bitt/ das ir tzusampt andere Ewangelische nachvolger christi/ mogen der yene ursachen sehen/ die sich in kein neuerung begeben wellen etc.«2

2. Inhaltliche Hinweise

Der Widmungsvorrede Karlstadts zum Sendbrief Erklärung Pauli (KGK 208) liegt das obige briefliche Anschreiben zu Grunde, das entweder von einem namentlich nicht genannten Mitglied aus der Sympathisantengruppe in St. Annaberg oder auch aus dem nahegelegenen St. Joachimsthal verfasst und (von diesem oder einem anderen) übergeben wurde.3 Der Brief artikuliert die Sorgen des ungenannten Sympathisanten und des dedizierten Anton Beuther4 aus Römhild über die theologischen Uneinigkeiten in Wittenberg, zuvörderst hinsichtlich der Messangelegenheiten.5Karlstadt möge erklären, welche Gründe und Einwände diejenigen haben, die sich in Wittenberg den Änderungen widersetzen. Daraufhin verfasste Karlstadt den klärenden Sendbrief Erklärung Pauli, dessen Widmung vom 10. Dezember 1521, Beuther zueignet, die obigen Fragen einleitend aufwirft.


3Zorzin, Flugschriftenautor, 150 meint, dass Anton Beuther der Schreiber gewesen sei; die Widmung kann, muss dies aber nicht bestätigen. Sollte der Absender aus Joachimsthal stammen, wäre an Bartholomäus Bach, Stadtschreiber daselbst, zu denken. Karlstadt hatte Bach auch seine Schrift Super coelibatu (KGK 190) gewidmet.
4Stadtschreiber in St. Annaberg.
5Hierzu s. KGK 208.

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