1. Überlieferung
Editionen:
- Olearius, Scrinium (1671), 80f.
- Olearius, Scrinium (1698), 80f.
- Gerdes, Scrinium, 342f.
Literatur:
- Barge, Karlstadt 1, 245 u. Anm. 14.
- Bubenheimer, Consonantia, 103, Anm. 134.
2. Inhalt und Entstehung
Karlstadt antwortet Spalatin mit Verzögerung, da er trotz langer Nachforschungen nichts hat finden können. Johannes Capreolus sei der Meinung, das Altarsakrament könne unter beiderlei Gestalt ausgeteilt werden, wolle den Hussiten aber kein Zugeständnis machen. Panormitanus erwähne in seinem Dekretalenkommentar, dass Karthäusermönche es in beiderlei Gestalt austeilten. Nach Meinung vieler habe das Konstanzer Konzil die Laien verpflichtet, es unter einer Gestalt zu empfangen. Karlstadt scheint das sonderbar und nicht glaubhaft, aber vielleicht liege er mit seinem Urteil falsch. Gabriel Biel bezeuge in seiner Abhandlung des Messkanons, dass die Eucharistie in Konstanz verbindlich an nur eine Gestalt gebunden wurde. Karlstadt habe viele Stunden darüber gearbeitet und keine Gewissheit erreicht. Er glaube nicht, dass Spalatin die allgemeine Übereinstimmung und Sitte nahezu aller nicht kenne. Karlstadt sage nicht, dass er den Heiligen Schriften einen ungelehrten Brauch voranstellen wolle; er wage nicht einmal beide zu vergleichen. Also möchte er dazu weder etwas gelehrt noch entschieden haben. Er sei Spalatin entgegengekommen, aber in dieser Angelegenheit hätten ihn seine [intellektuellen] Kräfte verlassen.
Spalatin scheint Karlstadt nach Argumenten der Scholastiker in Sachen communio sub utraque konsultiert zu haben. Unter Bezug auf LuthersDe captivitate Babylonica datierte Barge dieses im Original undatierte Schreiben auf Oktober/November 1520.1 Akut war die Laienkelchforderung aber schon Ende 1519 geworden, angestoßen durch Luthers Abendmahlssermon2, und besonders durch den kritischen Brief, den Herzog Georg daraufhin seinem Vetter Kurfürst Friedrich III. zukommen ließ.3 An Spalatin schrieb Luther am 14. Januar 1520: »[…] sicut enim Christus propter vocabulum rex Iudaeorum crucifixus est, ita et ego propter utramque speciem, quam nec iussi sumendam nec prohibui sicut ipsimet scholastici quoque docuerunt.«4 Das mag Spalatin Anlass gegeben haben, sich bei Karlstadt nach Belegstellen aus den scholastischen Autoritäten zu erkundigen. Die fehlende Datierung im Schreiben gibt Anlass zur Vermutung, dass Anfrage und Antwort in einem kurzen Zeitraum bzw. räumlicher Nähe stattfanden.5 Karlstadt könnte dieses Antwortschreiben Ende Januar 1520 verfasst haben.