Nr. 60
Bedenken Andreas Karlstadts zu den jurisdiktionellen Zuständigkeiten und einer Besetzungsfrage am Wittenberger Allerheiligenstift
[Wittenberg], [zwischen 1516, 31. August und 1517, 18. Juni]

Einleitung
Bearbeitet von Martin Keßler

1. Überlieferung

Handschrift:

ThHStA Weimar, EGA, Reg. O 209, fol. 71r–v (gestempelte Zählung), 73r–v (handschriftliche Zählung), Autograph

Auf fol. 73v befindet sich ein Kanzleivermerk von unbekannter Hand: »Karlstat bedenk'en' der statuta halben«.

Auf den bislang unedierten und nicht ausgewerteten Text wurde erstmals Christian Gotthold Neudecker (1807–1866) aufmerksam, wie eine Abschrift in seiner heute in der FB Gotha befindlichen Sammlung (Chart. A 1289 II, fol. 66v) belegt.1 Neudecker datierte das Schreiben in das Jahr »1517«, indem er es »zum vorigen Schreiben gehörig« ansah.2 Neudecker bezog das Dokument damit auf ein Schreiben des Wittenberger Kapitels an den Kurfürsten vom »Sonnabend nach Cantate Anno […] 1517«, das abschließend auf die Investiturkonflikte mit Karlstadt im Jahr 1517 eingeht (im Wortlaut von Neudeckers Exzerpt): »Was aber Carlstadt gethan, läßt er in seinem Werth u will es fürder lauts der Statuts halten.«3 Die thematische Einordnung Neudeckers ist unzutreffend, während die Datierung in den zeitlichen Rahmen fällt, der im Folgenden wahrscheinlich zu machen ist.

2. Inhalt und Entstehung

Das Wittenberger Allerheiligenstift4 wurde im Zuge der zwischen 1490 und 1509 unternommenen Umgestaltung des Schlosses völlig neu gebaut5. Das ältere kleine Gebäude6 wurde durch eine großflächige Anlage ersetzt, die im Zuge der Baumaßnahmen um zunächst nicht vorgesehene Besonderheiten erweitert7 wurde. Zu den Zusätzen gehört die Einrichtung eines Kleinen Chores8, der wohl dem Vorbild der unter den Türmen des Magdeburger Domes gelegenen Kapelle folgte9, neuerlich aber auch mit Augsburger Einflüssen in Verbindung gebracht wurde10. In Wittenberg gestaltete sich die architektonische Erweiterung als »kapellenartiger Raum unter der Westempore gegenüber dem Hochaltar«.11 Die Organisation folgte wohl einem Magdeburger Muster. Die Bezeichnung als Kleiner Chor findet sich bereits dort, wie auch Dotationen einen eigenen Stab von 11 Mitarbeitern, darunter sechs Priestern, strukturell abhoben und finanziell absicherten. In Wittenberg sind die ersten Vorkehrungen dieser Art mit dem Stiftungsbrief vom 11. November 1506 belegbar.12 Vorgesehen war anfänglich ein »Personalbestand von 4 Priestern, wovon einer Organist […] [war], und 4 Chorschülern«.13 Während der Folgejahre vergrößerte sich dieser Anstellungsbereich: Eingangs werden 15 Personen dokumentiert14; 1520 und 1525 sind es 2015. Aufgabe der Angehörigen des Kleinen Chores war es, Seelenmessen für Angehörige des Fürstenhauses zu zelebrieren.16 Zugleich wurde – wie in Magdeburg17 – eine eigene Marienverehrung gepflegt, der auch die Stiftung und Bezeichnung des Chores korrespondierten, die »[d]er Gottesmutter zu Ehren«18 galten. Auf diesen Bezug verweist das Karlstadtsche Gutachten eingangs: »die personen des kleyn kohers unser liben frawen«.

An der Spitze des Kleinen Chores stand einer der vorgesehenen vier Priester, der unter der Bezeichung zunächst eines Prokurators und dann eines Dekans geführt wurde.19 Dessen Rechtsstellung innerhalb des Stiftskapitels war Gegenstand von Klärungsprozessen, die zu keinen abschließenden Ergebnissen führten.20 Umstritten war besonders, ob dem Dekan des Kleinen Chores der Status eines Stiftsherren zukomme oder nicht.21 Karlstadt verwies mit dem vorliegenden Votum auf eine Lücke in der Verteilung der jurisdiktionellen Kompetenz zwischen den Dekanen des Großen und des Kleinen Chores. Zugunsten einer stringenten Regelung der institutionellen Zuständigkeiten verwies er auf die »gemein rechten«, das ius commune. Dieses umfasste sowohl das ius canonicum als auch das ius civile.22 Die thematisch benannten Referenzen lassen erkennen, dass Karlstadt nicht etwa subsidiär auf weltliches, römisches Recht zurückgriff, sondern für eine folgerichtige Anwendung des Kirchenrechts plädierte. Karlstadts einleitende Problemanzeige setzt voraus, dass die Angehörigen des Kleinen Chores ihrem Dekan und nicht demjenigen des Großen Chores jurisdiktionell unterstünden, wobei unklar bleibt, ob es sich um eine faktische Regelung oder eine prospektive Revision der Statuten handelt. In seinen Überlegungen (»Ich bewege das«) zur Situation vollzieht Karlstadt einen argumentativen Dreischritt. Zum einen betont er, dass die kirchenjurisdiktionellen Kompetenzen in einer Hand liegen müssten. »Zwm andern« hob er als Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Mitglieder des Kleinen Chores deren persönliche Gehorsamsverpflichtung hervor. Daraus folgerte er drittens, dass sich die Angehörigen des Kleinen Chores in seiner gegenwärtigen Verfassung in einem rechtsfreien Raum bewegten, da sie eidlich nicht dem Dekan des Großen Chores verpflichtet seien – und wohl auch nicht, so wäre zu ergänzen, dem Dekan des Kleinen Chores. Die letztgenannte Auslassung lässt vermuten, dass Karlstadt eher an eine jurisdiktionelle Stärkung des Dekans des Großen Chores dachte als an eine eidliche Verpflichtung der Angehörigen des Kleinen Chores auf den ihnen vorgeordneten Dekan. Das Gutachen hält sich in dieser Hinsicht jedoch zurück und benennt nüchtern Karlstadts Beobachtung zur Rechtslage. Unerwähnt bleibt in Karlstadts Votum der Stiftungsbrief von 1506. Als Kanoniker am Allerheiligenstift musste Karlstadt den Text gekannt haben, da er abschriftlich an einer eisernen Kette neben dem Kleinen Chor hängen sollte.23 Der Stiftungsbrief sah das Amt eines Dekans am Kleinen Chor noch nicht vor und verwies auf die etablierten Autoritäten: »Probst, Dechant vnd Capittel«24. Faktisch votierte Karlstadt für eine Restitution dieser ursprünglichen Ordnung, indem er für eine neuerliche Zentralisierung der kirchenjurisdiktionellen Kompetenzen in der Hand des Dekans des Großen Chores eintrat.

Die Datierung des Stückes ergibt sich aus der abschließenden Befassung mit einer Besetzungsfrage am Großen Chor. Unter Berufung auf die päpstlichen Privilegien von 1507 verweist Karlstadt auf eine anhaltende Vakanz der Position des Syndikus. In der Geschichte des Stiftes gab es zwei Vakanzen dieser Stelle25: von 1515 bis 1517 und von 1523 bis zur Aufhebung des Allerheiligenstifts als einer geistlichen Einrichtung 152526. Karlstadts weitere Rekurse auf die päpstlichen Privilegien des Allerheiligenstifts fallen in den August 1516 (KGK 043) und den April 1517 (KGK 052), weshalb außer Frage stehen dürfte, dass hier die Vakanz der Jahre 1515 bis 1517 berührt wird. Sie folgte auf den Tod des Stelleninhabers Paul Penckow am 5. November 1515.27 Karlstadt befand sich zu diesem Zeitpunkt in Rom; mit seiner Rückkehr nach Wittenberg spätestens Anfang Mai 1516 ist der terminus post quem des Dokumentes anzusetzen. Ein terminus ante quem ergibt sich aus der Wiederbesetzung der Stelle, die Otto Beckmann im September 1517 übernahm.28 Auf die vorgängige Vakanz dürfte sich Karlstadts abschließende Formulierung beziehen: »Zw verschaffen/ das die presentz niemantz geben werden solt/ dan der sie verdient«.

Trifft die weitere Datierung zwischen Mai 1516 und September 1517 zu, sprechen weitere Anhaltspunkte dafür, eine Abfassung zwischen 31. August 1516 und 18. Juni 1517 anzunehmen. Am 31. August 1516 überbrachte das Kapitel dem Kurfürsten eine Überarbeitung der Stiftsstatuten.29 Eine Sichtung der archivalisch verfügbaren Überlieferungen ergibt, dass von den Statuten in dem Karlstadt mitbetreffenden Zeitraum mindestens drei Fassungen vorhanden sind. Eine erste Version wurde am 20. Juli 1509 vom Kurfürsten eingefordert30; diese Textgestalt wird man mit einer lateinischen und deutschen Fassung identifizieren können, die über keine eigenen Dorsalvermerke verfügt31. Eine zweite, ebenfalls zweisprachig ausgearbeitete Fassung wurde dem Kurfürsten laut Dorsalvermerk am 31. August 1516 durch den Stiftsherrn Matthäus Beskau überbracht32. Eine dritte Fassung forderte der Kurfürst am 25. Mai 1517 ein33 und erhielt sie in »Copien unßerer statuten latinisch und Deutzsch« mit einem Begleitschreiben des Kapitels vom 18. Juni 151734. Interessant ist nun, dass sich von der deutschen Version der zweiten Fassung ein Exemplar erhalten hat, das in Annotationen die Überarbeitung in Richtung der dritten Textgestalt dokumentiert.35 Auffällig ist, dass die umfassendste Kürzung der Statuten zwischen September 1516 und Juni 1517 dem achten Kapitel und damit der Jurisdiktion am Allerheiligenstift galt. Die in ihrer Textgestalt auf den 31. August 1516 zu datierende Fassung votierte für eine Rechtssprechung am Stift, »wie dann in anern kirchen ublich«, durch den Dekan.36

Auf diesen Passus dürfte sich das Karlstadtsche Gutachten beziehen. In dem benannten, die redaktionellen Überarbeitungen dokumentierenden Exemplar der Statuten findet sich der Vorschlag einer Streichung der betreffenden Ausführungen und die Ersetzung durch: »So sol es mit der Iurißdictionn gehalden werden/ wie deßselben [Ba]bst Julii Bulle inhalt und außweist doch sol solche Iurißdictionn wider die prelaten und thumherr anders dann mit sambtlichem Zutun eins Capittels nit gebraucht werden«.37 Diesem Vorschlag folgen die späteren Fassungen der Statuten von 1517.38 Inhaltlich ist die Überarbeitung des Jurisdiktionskapitels mit dem Karlstadtschen Gutachten in Verbindung zu bringen. Sowohl Karlstadts Votum als auch die redaktionelle Textgestalt treten für eine anhaltende Gültigkeit der päpstlichen Privilegien von 1507 in jurisdiktioneller Hinsicht ein.

Als Hintergrund deutet sich somit ein Machtkampf zwischen dem Propst und dem Dekan des Großen Chores im Zuge der Statutenrevision der Jahre 1516 und 1517 an. Dies bestätigt ein Schreiben des Kapitels – ohne Aufführung des Propstes unter den Unterzeichneten – an den Kurfürsten, das am 9. September 1516 die Problematik der Jurisdiktion am Stift berührt. Demnach beanspruchte der Propst die Jurisdiktionsgewalt, während das Kapitel diese ebenso einem Prälaten, zu denen der Dekan des Großen Chores gehörte, zugestehen konnte und dem Kurfürsten die Entscheidung anheimstellte: »Der Jurisdiction halben kunnen wir wol dulden und erleiden das die/ bei eynem Prelaten werde/ die weil aber der Probst meynet das die auß bebstlicher bull im zugehore. Szo wiel uns in keynem wege die bebstliche bulle zu declariren/ vil weniger do wider zu statuiren zcimen ader geburen Wie es nue E'wer' Churf'urstliche' g'naden' do mit ordene und schafft/ das es bestandt crafft und macht hab ßal uns wolgefallen«.39 Die Abstimmung über die Endgestalt der Statuten verlief äußerst kontrovers. Am 13. Mai 1517 nahm das Kapitel die Statuten in der letzten kurfürstlichen Fassung an, ließ jedoch seinen Protest gegen die Gestaltung der Jurisdiktion notariell beglaubigen.40

Die Textgeschichte der Statuten macht wahrscheinlich, dass Karlstadts Votum in einen internen Abstimmungsprozess des Kapitels gehört und zu der gravierendsten Kürzung des Textbestandes zwischen September 1516 und Juni 1517 führte. Eine Zwischenüberschrift in Karlstadts Bedenken deutet an, dass Karlstadts Stellungnahme auf eine Positionierung des Dekans, wohl des Großen Chores, folgte (»Des Dechands bedencken und andern«). Dieses Amt versah zwischen 1508 und 1523 Lorenz Schlamau. Als Dekan des Kleinen Chores fungierte seit dem 29. September 1516 Christoph Blanck, der sich zuvor vergeblich um das vakante Syndikat bemüht hatte.41 Von diesem Dekanat war Simon Funck zurückgetreten42, ein langjähriger Kollege Karlstadts am Allerheiligenstift. Für ihn setzte sich Karlstadt in der Folgezeit ein, indem er ihn am 27. Januar in der zu Orlamünde gehörenden Pfarrei Uhlstädt investierte und damit die Besetzungsaffäre des Jahres 1517 auslöste.

Karlstadts Votum tritt in seiner klaren Zweiteilung zunächst zugunsten einer Klärung der jurisdiktionellen Zuständigkeit für die Angehörigen des Kleinen Chores ein und dann für eine adäquate Nachbesetzung des Syndikats am Großen Chor. Beides spricht für einen chronologischen Gesamtrahmen für die Abfassung von Karlstadts Bedenken zwischen 31. August 1516 und 18. Juni 1517, den Daten der Übergabe der zweiten bzw. dritten Fassung des Statutenentwurfs des Stiftskapitels.


1S. dazu Keßler, Karlstadt-Bild, 85 Anm. 543.
2Neudecker, FB Gotha: Chart. A 1289 II, fol. 66v.
3Ebd., fol. 66r.
4Grundlegend sind die Daten und Materialzusammenstellungen in Bünger/Wentz, Brandenburg, 75–164.
5Ebd., 98. Vgl. auch Lang, Residenz.
6Vgl. dazu ebd., 83, die zeitgenössische Schilderung Scheurls, die einen Vergleich des Innenraums mit der u. aufgeführten Friedhofskapelle sucht.
7Für diese und die nachfolgenden Hinweise s. ebd., 98.
8Umstritten bleibt die Datierung von dessen Planung und Baubeginn. Für Hinweise bereits für das Jahr 1504 s. Bischoff, Chor, 155–157. Vgl. auch Helten/Neugebauer, Der Kleine Chor.
9Für diese klassische Perspektive s. Bünger/Wentz, Brandenburg, 100.
10Bischoff, Chor, 171–174.
11Für diese und die folgenden Informationen s. ebd., 100. Harksen, Schloßkirche, 352f., bot erstmals Hinweise zu den Baufortschritten. Die Wölbungen des Neubaus waren demnach 1506 abgeschlossen; der Anbau des Kleinen Chores wird auf 1510 datiert. Auf Harksen gehen auch die Daten in Bellmann, Wittenberg, 242, zurück (vgl. dazu ebd., 12). Am detailliertesten erhellt die Baugeschichte Bischoff, Chor, 157–162, dem es sogar gelingt, den Augsburger Baumeister zu identifizieren, s. dazu ebd., 162.
12Aufgefunden wurde das Dokument von Oppermann, Amt, 100. Barge wertete den Text kurz aus, Barge, Karlstadt, 1, 36 Anm. 5; vgl. ferner Bünger/Wentz, Brandenburg, 100; als Regest bei Israel, Universitätsarchiv, 62–66, Nr. 82. Ediert wurde der Text 2007 durch Bischoff, Chor, 181–188 (Anhang 1).
13Bünger/Wentz, Brandenburg, 100; die Informationen dürften eine Zusammenfassung darstellen von Israel, Universitätsarchiv, 62, Nr. 83. Den grundlegenden Referenztext bietet Bischoff, Chor, 182: »drey priester vnd ein tugent/lich Organist der auch priester ist […] Vnd vier Chorschuler«.
14S. dazu zunächst summarisch Bünger/Wentz, Brandenburg, 96, und in einer detaillierten Aufstellung ebd., 97. 75–164.
15Ebd., 97.
16S. dazu detailliert Bischoff, Chor, 150. In Betracht gezogen wurde, dass die Pestepidemie der Jahre 1505 und 1506 eine unmittelbare Veranlassung darstellte; dazu und zu der Überlegung, dass der Kurfürst möglicherweise daran dachte, »mit der Errichtung des Westchores an diesem Ort seine Begräbnisstätte zu etablieren«, s. ebd.,150.
17Für Magdeburg s. Bünger/Wentz, Brandenburg, 100: »capella b. virginis Marie alias minor chorus appellata«.
20Ebd., 95.
21Ebd., 94.
22Vgl. dazu Condorelli, Civile, 313.
23S. dazu in der Transkription des Dokumentes Bischoff, Chor, 185, und in einer Zusammenfassung ebd., 152 mit Anm. 26.
25S. dazu die Übersicht bei Bünger/Wentz, Brandenburg, 119.
26Zu letzterem Datum s. knapp ebd., 129.
27Ebd., 129.
29Den teils zu präzisierenden Forschungsstand repräsentiert Bünger/Wentz, Brandenburg, 95.
30S. hierfür das Schreiben des Kurfürsten Friedrich III. von Sachsen an das Wittenberger Kapitel, ThHStA, EGA, O 165, fol. 1r (gestempelte Zählung), fol. 2r (handschriftliche Zählung), »Datum zu Torgau am Sambstag nach Sannd Alexien tag Anno domini xv c Nono.«; das Schreiben erinnert an eine frühere kurfürstliche Aufforderung, die zu einer Rückfrage des Kapitels geführt habe: »dann ir probst/ habt pfeffinger geschrieben, daz daz bedencken lateinisch auf getzeigent were/ und ob ir uns daz ober schicken oder unserer zukunf gen wittenberg domit erwarten sollet«.
31ThHStA, EGA, O 165, fol. 2r–19r (gestempelte Zählung), fol. 3r–20r (handschriftliche Zählung), Statuta Ecclesie Collegiate et Exempte Sanctorum Omnium In Wittenberg. Darin fol. 15r–16r (gestempelte Zählung), fol. 16r–17r (handschriftliche Zählung), findet sich eine lange Fassung des achten Kapitels De Iurisdictione Caput Octavum, die sich von den späteren Fassungen der Statuten grundlegend unterscheidet. Dem lateinischen Text korrespondiert die ohne Titel überlieferte deutsche Fassung ebd., fol. 47r–65v (gestempelte Zählung), 51r–68v (handschriftliche Zählung); vgl. dazu Das acht Capittel von dem gerichts zwang, beginnend mit »Wey die dignitet/ die noch nit ist/ kein privilegium mag geben werden derhalben Babst Clemens der Funfft, auß Bebstlicher gewalt auff bitt Herrn Rudolffen/ seligen gedechtnus/«, und endend mit »Darumb soll keiner den Andern wider mit wortten noch mit wergken beleydigen/ so es aber beschieht/ so soll der beleidiger nach gelegenheit der person/ unnd that/ enthwer von dem probst/ oder von dem dechant oder aber von dem gantzen Capittel gestrafft werden/«.
32S. dazu ThHStA, EGA, O 209, fol. 12r (gestempelte Zählung), fol. 13r (handschriftliche Zählung) den Dorsalvermerk auf den Statuta Ecclesie Collegiate et exempte Sanctorum Omnium In Wittennbergk: »diese Statuta hat das Capitell unserm g'nedigsten' Hern bey doctor torgaw uberschickt am Sontag nach Sand Bartolomeß tag Anno domini 1516«. Zu dem lateinischen Statutentext selbst s. ebd., fol. 12r–35r (gestempelte Zählung), fol. 13r–37r (handschriftliche Zählung); zu der langen Neufassung des achten Kapitels s. ebd., fol. 28v–29v (gestempelte Zählung), fol. 29v–30v (handschriftliche Zählung).
34S. dazu ThHStA, EGA, O 208, fol. 2r, Schreiben des Wittenberger Kapitels an Kurfürst Friedrich III. von Sachsen, »Datum Wittenbergk Am achten tage des heiligen Waren leychnams Anno […] xvii«.
35Es handelt sich um ThHStA, EGA, O 208, fol. 3r–28v, Statuta zu Wittenbergk der Kirchen allerhailigenn. Der Grundtext dürfte demjenigen entsprechen, den der Kurfürst am 31. August 1516 erhielt; er korrespondiert mit der lateinischen Fassung, die oben für die zweite Textgestalt benannt wurde. Unzutreffend dürfte hingegen die Annahme von Bünger/Wentz, Brandenburg, 95, sein, dieses Dokument mit dem Exemplar der Statuten zu identifizieren, das dem Kurfürst überstellt wurde. Die handschriftlichen Annotationen sprechen dagegen und machen zusammen mit dem Karlstadtschen Gutachten eine kapitelinterne Textredaktion wahrscheinlich. Auf dieses Dokument beziehen sich auch die Ausführungen von Barge, Karlstadt, 1, S. 64–66 mit 64 Anm. 91.
36ThHStA, EGA, O 208, fol. 20v; weiter s. ebd..: »so ercleren wir/ das der Techant/ die Jurißdection/ in der kirchen/ uber alle person/ darein gehorend haben/ doch soll er sich der/ die prelaten/ unnd Thumbherrn/ annders dann mit sambtlichen zuthun/ probsts und Capittels nicht gebrauchen/ Aber wieder die Vicarien/ Capellan/ Chor: schuler unnd annder/ mag er sich/ der allein gebrauchen«.
38Für die lateinische Fassung s. ThHStA, EGA, O 208, fol. 105r–123v, Statuta Ecclesie Collegiate et Exempte Omnium Sanctorum in Wittennberg mit der gekürzten Version des achten Kapitels, ebd., fol. 117v–118r. Für die deutsche Fassung s. ebd., fol. 54r–78v, Statuta zu Wittennberg, darin auf fol. 71v Das Acht Capitell von dem gerichts zcwange in der gekürzten Fassung; für eine weitere deutsche Fassung s. ebd., fol. 79r–104v, Statuta zu Wittennberg, für die kurze Fassung Das acht capitell von dem gerichtszcwang s. ebd., fol. 97v. Der Textbestand entspricht vollumfänglich dem benannten Änderungsvorschlag.
39ThHStA, EGA, O 209, fol. 37r (gestempelte Zählung).
40S. dazu ThHStA, EGA, O 209, fol. 88v, 88r (gestempelte Zählung), 90r, 90v (handschriftliche Zählung).
42Zu Funck und den nachfolgend gebotenen Informationen s. ebd., 120.

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