1. Überlieferung
Edition:
- Loeber, Historia 158f. Teiledition mit fehlerhafter Auflösung der Datumsangabe 1515. die Hippoliti in die 23. Augusti.
Literatur:
- Kirchen-Galerie, Abt. 2, 170 Erwähnung unter Rekurs auf Loeber.
- Erbkam, Sekten, 267 Anm. 1 Textauszug nach Loeber.
- Lommer, Orlamünde, 29 Erwähnung unter Rekurs auf die Altenburger Kirchen-Galerie.
- Barge, Karlstadt 1, 57 Anm. 68 Referat nach Lommer unter Wiederholung des Datierungsfehlers von Loeber.
- Wähler, Orlamünde, 45f. paraphrasierende Erwähnung nach Loeber und Barge.
- Bubenheimer, Consonantia, 25 Anm. 66 Korrektur des Datums.
2. Inhalt und Entstehung
Auszüge aus der Urkunde vom 13. August 1515 wurden 1702 von Christoph Heinrich Loeber (1634–1705) in einer lokalhistorischen Kompilation zur Kirchengeschichte Orlamündes veröffentlicht.1 Die Vorlage dieser Teiledition ließ sich archivalisch weder in Weimar noch in Orlamünde identifizieren.2
Inhaltlich sind deshalb Loebers Textauszüge und einleitende Bemerkungen aufeinander zu beziehen. Loeber edierte den Anfang der Urkunde, in dem Karlstadt seine Vollmacht begründet, vom Pfarrer von Großeutersdorf geschlossene Verträge, die die Rechte der Pfarrei Großeutersdorf betreffen, in seiner Eigenschaft als Lehnsherr dieser Pfarrei zu bestätigen. Den Hauptteil der Urkunde, in dem der Inhalt des zu bestätigenden Vertrags dargestellt war, hat Loeber weggelassen. Vom Schlussteil zitiert er nur den Anfang der Zustimmungsformel, während er den Hinweis auf die Besiegelung, den Austellungsort und das Datum weglässt. Nur aus Loebers Einführung geht die konkrete Veranlassung der Urkunde hervor: »Patet id ex copia transactionis alicujus inter Johannem Heilern/ Plebanum in Grosen=Eutersdorff/ & Hermannum Kirsten/ decimam, prati licaujus [scil. alicujus], concernentis, quam ipse praesens Orlamundae A. C. 1515 die Hippoliti […] confirmavit.« Demnach schloss Johann Heiler, Pfarrer in Großeutersdorf3, mit Hermann Kirst(e)4 einen Vergleich über einen Wiesenzehnt.
Nach der Angabe Loebers datiert das Dokument auf den Hippolyttag, der in dem ebenfalls benannten Jahr 1515 auf den 13. August fiel. Treffen die Angaben Loebers zu, fällt die Urkunde in den Zeitraum zwischen Karlstadts Wallfahrtsgesuch (Schreiben Karlstadts vom 10. 6. 1515, s. KGK 020) und der Abreise nach Rom, über den ein späterer Bericht aus dem Kapitel festhält, Karlstadt sei »viel wochen ym lande gebliben und umb geritten/«.5 Bis auf Weiteres markiert die Urkunde den Terminus post quem für Karlstadts Abreise nach Rom.6
Barge ordnete den Text in sein Gesamtbild des vorreformatorischen Karlstadt als eines »stolzen Prälaten«7 ein. An dem Dokument machte er die Wesenszüge eines kompromisslosen juristischen Denkens fest.8 Wähler wollte Selbstbewusstsein in dem Hinweis auf die »überkommenen alten Recht und Machtbefugnisse« erkennen.9 Fehlerhaft ist der in der Literatur begegnende Hinweis, Karlstadt habe sich in der Urkunde »charakteristischerweise auf die Orlamünder Pfarrurkunde vom Jahre 1194« berufen.10