Nr. 15
Verschollen: Appellation Andreas Karlstadts an Papst Leo X.
[Wittenberg], [1515, vor 21. Januar]

Einleitung
Bearbeitet von Ulrich Bubenheimer

1. Referenz

  • 1) Kapitel des Wittenberger Allerheiligenstifts an Kurfürst Friedrich III. von Sachsen, Wittenberg, 21. Januar 1515 (KGK 016 (Textstelle))
  • 2) Kurfürst Friedrich III. von Sachsen an Karlstadt, Torgau, 23. Januar 1515 (KGK 016 (Textstelle))
  • 3) Kurfürst Friedrich III. von Sachsen an das Kapitel des Allerheiligenstifts, Torgau, 23. Januar 1515 (KGK 016 (Textstelle))
  • 4) Kapitel des Allerheiligenstifts an Kurfürst Friedrich III. von Sachsen, [Wittenberg, zwischen 13. November 1515 und 16. Januar 1516] (KGK 024 (Textstelle))
  • 2. Inhaltliche Hinweise

    Der Schosser des Amtes Wittenberg, Anton Niemeck1, hatte Karlstadt wegen rückständigen, jährlich zu entrichtenden Mietzinses beim Kapitel des Allerheiligenstifts verklagt. Das Kapitel fällte nach Anhörung beider Parteien in dieser Sache ein Urteil, gegen das Karlstadt vom Kapitel an den Papst2 appellierte. Das Kapitel vertrat laut dessen Mitteilung an den Kurfürsten vom 23. Januar 1515 den Standpunkt, Karlstadts Appellation sei nicht Rechtens, und bat den Kurfürsten, dagegen einzuschreiten (Referenz 1). In seiner Reaktion verlangte der Kurfürst brieflich am 23. Januar 1515 von Karlstadt, auf die Appellation, die eine Neuerung zum Nachteil der Stiftskirche sei, zu verzichten (Referenz 2). Eine Kopie seines Briefes an Karlstadt übersandte der Kurfürst unter demselben Datum an das Stiftskapitel und sagte diesem seine Unterstützung zu, äußerte jedoch die Erwartung, dass das Kapitel auf Karlstadts Appellation hin gemäß den Rechten mit Erteilung von Apostelbriefen3 reagiert habe (Referenz 2). Karlstadt bestätigte in einem undatierten Antwortschreiben, dass er zur Appellation genötigt gewesen sei, da das Kapitel in seinem Urteil die von ihm in einer Gegenklage vorgebrachten Ansprüche an den Schösser übergangen habe. Die Appellation habe er jedoch in der Absicht eingelegt, sie nicht weiter zu verfolgen, ohne vorher den Kurfürsten um eine Entscheidung angerufen zu haben. Karlstadt unterstellte sich nun mit seinem Antwortschreiben dem Urteil des Kurfürsten und bot an, Zeugen zu stellen und eine Kopie der von ihm eingelegten Appellation zu übersenden (Referenz 3).

    Im Zusammenhang mit Karlstadts Romreise kam das Kapitel in einem undatierten Schreiben an den Kurfürsten (zwischen 13. November 1515 und 16. Januar 1516) erneut auf die Streitsache Niemeck/Karlstadt zu sprechen, da es befürchtete, Karlstadt könnte in Rom seine Appellation weiterverfolgen. Das Kapitel bestätigte nun, dass es Karlstadt auf dessen Appellation hin »abschlegig aposteln gegeben« und ihn zum Gehorsam gegenüber dem Urteil des Kapitels aufgefordert hatte (Referenz 4).

    Weder der Text von Karlstadts Appellation noch der Apostelbrief des Kapitels für Karlstadt sind überliefert.


    1Anton Niemeck († 1528) war 1500–1520 Amtmann, 1521–1525 einer der Bürgermeister in Wittenberg. Vgl. Kettmann, Schreibsprachliche Überlieferung, 40.
    2Als Papst amtierte 1513–1521 Leo X.
    3Der Apostelbrief bestätigt dem Appellanten die Einlegung der Appellation und kann deren Annahme oder Zurückweisung dokumentieren. Der Appellant benötigt den Apostelbrief, wenn er die Appellation bei der höheren Instanz weiter verfolgen will. Vgl. KGK 016 (Anmerkung).

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